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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Russisches Recht

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Russisches Recht

sches Taschenwörterbuch (2 Bde., Lpz. 1887); Booch-Arkossy und Frey, Handwörterbuch der russ. und deutschen Sprache (5. Aufl., ebd. 1880 u. 1890).

Russisches Recht. In der ältesten Zeit bestand in Rußland ein den german. und skandinav. Volksrechten ähnliches Gewohnheitsrecht, wenn auch weniger ausgebildet. Es ist gesammelt in der "Prawda russkaja" (s. d.), dem "russischen Recht". Wichtig für die Kenntnis des ältesten Rechts sind die nur in Chroniken erhaltenen Verträge mit den Griechen (911 und 944), ferner die Verträge russ. Fürsten und Städte mit dem "gemeinen Kaufmann" auf Gottland, mit Riga und mit den Ordensmeistern, den Bischöfen und den Städten Livlands von 1195 an, deren Originalurkunden im Rigaschen Archiv erhalten sind. (Vgl. Napiersky, Russ.-livländ. Urkunden, Petersb. 1868.) Mit der Einführung des Christentums beginnt der Einfluß des röm. und des kanonischen Rechts, doch ist das röm. Recht in Rußland niemals so herrschend geworden wie im Westen Europas; es war nie als Ganzes recipiert, Geltung erlangten nur einzelne Bestimmungen, die in russ. Gesetzbücher übergingen. Der Einfluß des kanonischen Rechts auf das Familien- und Erbrecht war umfassender, doch wurde er durch Peter d. Gr. wesentlich beschränkt. Maßgebend auch für die Rechtsentwicklung waren die durch die Geistlichkeit vermittelten und allmählich um sich greifenden byzant. Staats- und Lebensanschauungen. Im Verein mit dem Einfluß der Mongolen, seit der Unterjochung Rußlands in der Mitte des 13. Jahrh., trennten jene Rußland von Westeuropa und brachten es in eine von letzterm abgewandte Geistesrichtung. Die Unterjochung durch die Mongolen brachte wesentliche Veränderungen mit sich: der Großfürst ist nicht mehr der erste unter den Fürsten, sondern der Bevollmächtigte des Chans; die Fürsten herrschen weder nach eigenem Recht noch nach dem Willen des Volks, sondern kraft Ernennung durch den Chan. Das Volk hat nichts mehr mitzusprechen: die Volksversammlungen (Wjetsche, s. d.) hören auf. Der Chan ist der absolute Herr Rußlands, er wird Zar genannt, mit dem Titel der byzant. Kaiser; seine Macht ist unbeschränkt, sein Wille ersetzt Gesetz und Recht. Unter seiner Oberhoheit konzentriert sich in dem ihm unterworfenen Rußland alle Macht in den Händen der Fürsten, von Gesetz und Recht ist wenig die Rede. Nur in Nowgorod und Pskow, wohin die Mongolen nicht gedrungen sind, behält das Volk das Übergewicht; hier bleibt der Fürst der vom Volke berufene Friedensbewahrer und die Volksherrschaft bildet sich in bestimmten Formen aus. Aus diesen beiden Städten allein haben sich Gesetze erhalten, in denen die damalige Organisation und das bestehende Recht authentisch und direkt bezeugt werden: die "Pskower Gewohnheiten" und das als Bruchstück erhaltene "Nowgoroder Statut". Als charakteristisch mag erwähnt werden, daß in diesen Stadtrechten zuerst die Todesstrafe als gesetzlich feststehend vorkommt.

Die von den Mongolenchanen verwirklichte Idee eines despotisch regierten Einheitsstaates wurde von den Großfürsten von Moskau aufgenommen. Anfangs gefügige Werkzeuge der Mongolen, vernichteten sie mit deren Hilfe die Macht der Teilfürsten, wobei sie von der Geistlichkeit, welche sich des Schutzes der Mongolen erfreute, gegen Volk und Fürsten unterstützt wurden. Schließlich, als das Mongolenreich zerfiel, traten sie selbst an die Stelle des Chans; der Großfürst von Moskau wurde so unumschränkter Gebieter Rußlands und nahm Stellung und Titel eines Zaren an. Die unumschränkte zarische Gewalt erhielt die religiöse Weihe, indem man sie als von Byzanz überkommen betrachtete. Nowgorod und Pskow wurden nicht nur unterworfen, sondern gebrochen; jedes Sonderrecht, jedes selbständige Recht ward vernichtet. Gesetz ist einzig und allein der Wille des Zaren. Das Interesse des Fiskus ist der Maßstab für das Gesetz; wo das in Frage kommt, wird alles nach dem Ermessen des Zaren und der Beamten durch Ukase geregelt. Was den Fiskus nicht unmittelbar angeht, darüber giebt es keine Ukase. Ein Gewohnheitsrecht ward nicht anerkannt. Es besteht auch kein nachweisbarer Zusammenhang zwischen dem alten Gewohnheitsrecht und den Gesetzen des moskowitischen Zartums. Es entwickelte sich unter anderm ein ausgebildetes Dienst- und Erbgüterrecht mit zahlreichen subtilen Bestimmungen; allein es fehlte Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit. Unter dem Großfürsten Iwan III. wurde das erste allgemeine Gesetzbuch für ganz Rußland abgefaßt, das Gerichtsbuch (Sudebnik, 1497). Es ist überraschend kurz, stellt nur die allgemeinen Grundsätze fest zur Handhabung der Justiz und Herstellung der Sicherheit und Ordnung. Zar Iwan IV., der Schreckliche, ließ es vervollständigen (1550) und war auch thätig in kirchlicher Gesetzgebung (Stoglav, Hundertkapitel). Von nun an wird der Einfluß des kanonischen und röm. Rechts sehr merklich. Unter dem Zaren Alexej Michajlowitsch kam es zu einer Kodifizierung des Ukasenrechts in dem Gesetzbuch (Uloženije) von 1649. Verhältnismäßig umfangreich, ist das Gesetz doch einseitig und lückenhaft, da es das Gewohnheitsrecht nicht berücksichtigt. Zur Vervollständigung sind einzelne Bestimmungen des röm. Rechts und des Litauischen Statuts herbeigezogen.

Die Tatarenherrschaft hatte die Scheidung von Ost- und Westrußland zur Folge. Die ostruss. Fürstentümer gingen im moskowitischen Zartum auf, die west- (klein-, weiß-, rot-)russischen im Großfürstentum Litauen. Mit letzterm kamen sie unter poln. Einfluß. Die Kultur war hier älter, das Recht entwickelter, das Mongolenjoch hatte diese Fürstentümer fast nur gestreift, so daß es hier nicht zur Vernichtung des Gewohnheitsrechts kam. Das gesamte Recht, nicht nur die Erlasse der Regierung, wurden hier kodifiziert unter dem Titel "Litauisches Statut". (S. Litauisches Recht.)

Das in dem Uloženije von 1649 zusammengestellte Recht liegt noch heute dem Privatrecht und manchen Bestimmungen des Strafrechts zu Grunde. Wenn auch Peters d. Gr. Reformen dringend eine Erneuerung der Gesetzgebung forderten, so verging doch das 18. Jahrh., ohne eine solche erreicht zu haben. Peter errichtete eine Gesetzeskommission nach der andern; allein ihn selbst nahmen andere Angelegenheiten in Anspruch, so daß die Arbeit ungethan blieb. Ebenso ging es unter seinen Nachfolgern. Unter der Kaiserin Elisabeth wurde die Todesstrafe indirekt aufgehoben (Ukase von 1753 und 1754), indem bis auf weiteres ihre Anwendung ausgesetzt wurde; statt ihrer trat der polit. Tod ein. Auch die großartigen Pläne und Projekte der Kaiserin Katharina II. führten nicht zum Ziel. Sie berief zur Abfassung eines neuen Gesetzbuches Deputierte der Behörden und Stände der einzelnen Gouvernements (1767); aber schon 1768 ward die allgemeine Versammlung der Kommission und 1774 die letzte Spe-^[folgende Seite]