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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Sachwalter - Sacken
lich, hat der Richter die Thätigkeit des Sachverstän-
digen zu leiten. Er hat ihm das nötige Prozeß-
material zu verschaffen. Vor der Erstattung des
Gutachtens hat der Sachverständige einen Eid da-
hin zu leisten, dah er das von ihm erforderte Gut-
achten unparteiisch und nach bestem Wissen und
Gewissen erstatten werde. Wenn der Sachverstän-
dige für die Erstattung von Gutachten der betreffen-
den Art im allgemeinen beeidigt ist, genügt die Be-
rufung auf diefcn Eid. Im Strafprozeß hat princip-
gemäß der Sachverständige in der Hauptverband-
lung das Gutachten mündlich zu erstatten, während
im Vorverfahren der Richter schriftliche oder münd-
liche Erstattung anordnen kann. Auch im Civilprozcß
bestimmt der Richter, ob das Gutachten schriftlich oder
mündlich zu erstatten sei; es kann auch verfügt wer-
den, dah der Sachverständige das schriftlich erstattete
Gutachten mündlich erläutere. Das Gutachten ist
für den Richter nicht bindend. Er kann, wenn er
dasselbe nicht für genügend erachtet, eine neue
Begutachtung durch dieselben oder durch andere S.
anordnen, übrigens sind, soweit nicht Abweichendes
bestimmt ist, auf den Sachverständigenbeweis
die Vorschriften über Zeugen für entsprechend an-
wendbar erklärt. Vgl. Civilprozeßordn. §ß. 367 fg.;
Strafprozeßordn. ߧ. 72fg., 219,237 fg. Die wissent-
lich oder fahrlässig falfche Abgabe eines Gutachtens
von einem vereidigten sachverständigen wird nach
dem Deutschen Strafgefetzb. §§. 154 fg. als Meineid
oder fahrlässiger Falscheid bestraft.
In Gemäßheit des Vundes-(Reichs-)Gesetzes vom
11.Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schrift-
werken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen
und dramat. Werken, sind besondere littcrar. und
musikalische 'Hachverständigenvereine gebildet,
die auf Erfordern des Richters Gutachten über tech-
nische Fragen abzugeben haben, welche den That-
bestand des Nachdrucks und unerlaubter Auffüh-
rungen oder den Betrag des dadurch verursachten
Schadens oder der Bereicherung betreffen. Die
Neichsgesetze vom 9., 10. und 11. Jan. 1876 haben
diese Bestimmung auch auf die unbefugte Nachbil-
dung von Werken der bildenden Kunst u. s. w. aus-
gedehnt. Diese Einrichtnng ist durch die Bestim-
mungen der Prozeßgesetze für das Deutsche Reich
unberührt geblieben.
Für das österr. Recht siehe die entsprechenden Be-
stimmungen in §ß. 118 fg. der Strafprozeßordnung
von 1873 und das Gesetz vom 3. Mai 1868. ('^. auch
Beeidigung, Hauptverhandlung, Voreid, Zeuge.)
Sachwalter, soviel wie Rechtsanwalt (s. d.).
Sachwert, der gemeine Wert, welchen eine Sache
im Verkehr hat. Der Gegensatz ist der außerordent-
liche Wert, welchen unter Berücksichtigung der Ver-
hältnisse des Gläubigers die Sache für diesen hat.
Beim Schadenersatz (s. d.), welchen der Gläubiger
namentlich im Fall der Verschuldung zu fordern bat,
kommt der außerordentliche Wert, in andern Fällen
der S. ^um Ansatz; so z.V. wenn der Erbe statt der
vermachten Sache, welche sich im Nachlaß nicht fin-
det, den Wert zu leisten hat, oder wenn der Fracht-
führer Ersatz für das verlorene Frachtgut zu leisten
hat, ohne daß ihm eine bösliche Handlungsweise
nachgewiesen wird (Handelsgesetzbuch Art. 395,396;
Eächs. Vürgerl. Gesetzb. 88- 78,685; Österr. Bürgert.
Gesetzb. 88- 305, 306, 1332). - Vgl. Mommsen,
Zur Lehre von dem Interesse (Braunschw. 1855),
S.59-114. -über den S. von Münzen s.Geld-
schuld und Nominalwert.
Sack, Holland. Getreidemaß (Zak), seit 1823
- 11il, vorher (alter Amsterdamer S., noch jetzt in
Südafrika und den Holland. Kolonien üblich) ^
83,4^21. Auck ein engl. .Handelsgewicht (engl. da^),
bei Mehl 280 Pfd. ^ 127 kl?, bei Reis 168 Pfd. --
76,2 kx, bei Wolle "/i2 Last oder 364 Pfd.-165,i k3.
- Über S. (Kühl) als rufs. Gctreidemah s. Last.
Sack, Karl Heinr., prot. Theolog, geb. 17. Okt.
1790 zu Berlin, studierte in Göttingen und Berlin
und nahm 1813 als freiwilliger Jäger, 1815 als
Brigadeprediger beim 3. Armeekorps an den Feld-
zügen teil, baln'litierte sich 1817 in Berlin und wurde
1818 Professor in Bonn, wo er namentlich zu Nitzsch
in ein enges Verhältnis trat und bis 1834 zugleich
Pfarrer der evaug. Gemeinde war. 1847 wurde er
Konsistorialrat in" Magdeburg, später Oberkonsisto-
rialrat, nahm 1860 seinen Abschied, wohnte zunächst
in Berlin, dann in Bonn und starb 16. Okt. 1875 in
Poppelsdorf. S. war ein Vertreter der rechten Seite
der ^chlciermacherschen Schule und trat als Mitglied
des Kirckenregiments wie als Schriftsteller mit Nach-
druck für die Union (s. d.) ein. Er schrieb u. a.:
"Christl. Apologetik" (Hamb. 1829; 2. Aufl. 1841),
"Cbristl. Polemik" (ebd. 1838), "Die Kirche von
Schottland" (2 Bde., Heidelb. 1844-45), "Die
evang. Kirche und die Union" (Brem. 1861), "Ge-
schickte der Predigt von Mosbeim bis Schlcier-
macher und Menken" (Heidelb. 1866; 2. Aufl. 1875).
Sackatu, afrik. Reich, soviel wie Sokoto (s. d.).
Sackbohrer, ein bei Vrunnenarbeiten zum Aus-
beben von Sand oder Erde dienendes Werkzeug, be-
stebend aus einer langen oben mit Querheft ver-
sehenen Holzstange, die unten mit eiuer eisernen
Spitze und einer halb- oder viertelkreisfo'rmigcn seit-
lichen Sckneide versehen ist, die beim Drehen der
Stange Boden ablost. Ein an der Schneide be-
festigter Sack nimmt den Boden auf. Der Diakfche
S. besitzt zwei symmetrisch zur Achse gestellte Schnei-
den, deren unterer Teil in schräg abwärts gerichtete
Spitzen zum Ablösen von Steinen ausläuft.
Sackbrüder (lat. li'lUi-03 L5lcc^ti), die Mitglieder
eines den Augustinern verwandten, in seiner Lebens-
weise sehr strengen Ordens, der, 1200 in Frankreich
entstanden und 1219 vom Papst bestätigt, sich bald
von Frankreich aus nach Spanien und England ver-
breitete, aber schon 1275 durch das Konzil von Lyon
wieder aufgehoben wurde, worauf fich seine Glieder
mit andern Orden verbanden. Den Namen haben
die S. von dem Sack, den sie statt eines Kleides
trugen. - Einen ähnlichen Frauenorden, den Orden
der buhfertigen Töchter Jesu oder der sack-
tragenden Klosterfrauen (3^cccii-iH6), gründete
der frauz. König Ludwig IX., der Heilige, 1261; doch
hatte er keinen langen Bestand.
Sackdrillich, f. Drell.
Säckelblume, s. (^anotliuZ.
Säckelmeister, s. Bursarius.
Sacken, von der Osten-, genannt Sacken
oderOsten - Eacken, baltisches Adelsgeschlecht, seit
1380, benannt nach dem Flusse Oste im ehemaligen
Erzstift Bremen, an dem es seinen ursprünglichen
Sitz hatte. Am bekanntesten smd:
Karl, Fürst von der Osten-Sacken, geb.
13. Nov. 1726 zu Bathen in Kurland, war kursächs.
Gesandter, dann Premierminister und wurde8.März
1763 vom Kaiser Franz I. in den deutschen Rcichs-
grafenstand erhoben. Darauf trat er in den preuß.
Staatsdienst, wurde 1777 Oberkammerherr und
Wirkl. Geh. Etaatsmiuister und wobnte der Kaiser-