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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Salisbury (Johs. von) - Salisches Gesetz
coigne Cecil, dritter Marquis von SaliZ-
bury (s.d.).
Salisbury (spr. ßählsbörrl), Johs. von, Scho-
lastiker, s. Johannes von Salisbury.
Salisbury (spr. ßählsbörrl), Robert Arthur
Talbot Gascoigne Cecil, dritter Marquis von, kon-
servativer engl. Staatsmann, geb. 3. Febr. 1830 in
Hatfielo, war bis zum Tode seines ältern Bruders
(1865) als Lord Cecil, darauf als Viscount
Cranborne bekannt, folgte seinem Vater nach
dessen Tode 1868 in dem Marquisat. Er war heran-
gebildet in Eton und Oxford und wurde 1853 in das
Unterhaus gewählt, wo er sich zu denTorics hielt und
sich durch seinen Geist, seine Kenntnisse und besonders
durch seine schlagfertige Rednergabe hervorragendes
Ansehen erwarb; zuglcick war er mit zahlreichen
Beiträgen schriftstellerisch in der "yu^rtsri^ Ilevi^v"
thätig. Er wurde unter Derby Juli 1866 Staats-
sekretär für Indien; aber bei feiner gruudfätzlichen
Gegnerschaft gegen jede Parlamcntsreform trat er
mit zwei Genossen 1867 aus dem Ministerium aus,
als Disraeli (Beaconsfield) seine radikale Reform-
bill vorbrachte. Während des ersten Ministeriums
Gladstone gehörte S. seit 1868 zu den Leitern der
Opposition im Oberhaus, nach dessen Sturz Febr.
1874 trat er wieder als Minister sür Indien in
das Kabinett Tisracli ein. Bei der beginnenden
Spannung zwischen Rußland und der Türkei, die
schließlich zu dem Russisch-Türkischen Kriege von
1877 und 1878 führte, wurde er als engl. Bevoll-
mächtigter zu der Konferenz nach Konstantinopel
geschickt und machte vorher Dez. 1876 eine vor-
bereitende Rundreise bei den großen europ. Höfen.
Im April 1878 wurde S. Minister des Auswärtigen,
führte als solcher die Verhandlungen mit Rußlaud
über die Orientfrage und fchloß 31. Mai einen ge-
heimen Vertrag, in dem dieses sich zu großen Zu-
geständnissen verpflichtete. Än dem Berliner Kon-
greß nahm er neben Veaconsficld als zweiter Be-
vollmächtigter teil. Nach Veaconsfields Sturz 1880
und besonders als Leiter der konservativen Partei
nach dessen Tode 1881 führte er die Opposition
gegen Gladstone, besonders gegen dessen ägypt. Po-
litik, während in der Frage der Parlamentsreform
eine Einigung der Parteiführer zu stände kam. Nach
Gladstones Parlamentsniederlage 8. Juni 1885 trat
S. als Minister des Auswärtigen an die Spitze der
Regierung, mußte aber nach den Neuwahlen des-
selben Jahres Jan. 1886 zurücktreten. Nachdem aber
Gladstone in der Home-Rule-Frage durch ein Bünd-
nis der Konservativen mit den liberalen Nnionisten
gestürzt war, erhielt S., gestützt auf eine aus diesen
beiden Parteien gebildete Mehrheit, Aug. 1886 aufs
neue die Leitung. Nach der dem Austritt Lord Ran-
dolph Churchills folgenden Änderung im Kabinett,
Dez. 1886, übernahm er auch das Ministerium des
Auyern. Wie schon während jener letzten kurzen
Amtsführung strebte er danach, England aus der
Isolierung herauszuführen, in die es Gladstones
auswärtige Politik gebracht hatte, besonders das von
jenem grundlos verschärfte Verhältnis zu Deutsch-
land zu einem freundlichern zu gestalten. In glei-
chem Gegensatz zu Gladstone befand er sich, indem
er grundsätzlich den Machtanmaßungen Ruhlands
im Osten entgegentrat und Irland durch die Zwangs-
bill mit Energie im Zaume hielt. Jeden Gedanken,
in das Fahrwasser der Home-Ruler einzulenken,
wies S. zurück. In Ägypten wurde die bisherige
Politik fortgefetzt und der engl. Einfluß aufrecht er-
halten, in den Kolonialfragen mit Deutschland in
Samoa wie besonders in Ostafrika blieb das freund-
schaftliche Verhältnis beider Mächte erhalten, wenn
auch S. die geschlossenen Verträge meist zum Vorteil
Englands zu wenden wußte. Nachdem bei den Neu-
wahlen zum Unterhause Juli 1892 die mit den iri-
schen Abgeordneten verbündeten Gladstoneaner die
Majorität errungen hatten, trat S. nach einem Miß-
trauensvotum, das ihm 11. Aug. erteilt wurde,
zurück und überließ Gladstone wieder die Führung,
seitdem ist er wieder Führer der Opposition im
Oberhause. Besonders trat er in der Opposition
gegen Gladstones neue Home-Rule-Vorlage hervor,
die er in öffentlichen Protestversammlungen sowie
im Oberhaus mit Erfolg bekämpfte. (S. Großbritan-
nien und Irland, Bd. 8, S. 4513. fg.) - Vgl. Pul-
ling, ^lai-Huig ol 3. I^ils and 3p66cli68 (2 Bde.,
Lond. 1885); Traill, Nai^uig ot 8. (ebd. 1891).
Sälifch, f. Deutsche Mundarten (Bd. 5, S. 32 a).
Salische Kaiser, s. Fränkische Kaiser.
Salifches Gesetz (I.6X ^licg.), das alte, in
barbarischem Latein aufgezeichnete Volksrecht der
salischen Franken, welches nach Erzählung eines
Prologs zur Zeit, als die Franken noch heidnisch
waren, im 5. Jahrh, (zwischen 486 und 496), nach
einem Beschluß der Häupter des Volks von vier
dazu erwählten rechtskundigen Männern nieder-
geschrieben, später aber in christl.Zeit durch Chlod-
wig, Childebert und Chlotar mit einigen Änderun-
gen und Zusätzen versehen wurde. Die der beiden
letzten sind vereinigt in dem ?actii8 pro tsuors
Mcig äoNnorum Okilclkderti 6t (Motii^rii (zwi-
schen 511 und 558). Seines hohen Alters wegen
ist es eine der wichtigsten Quellen für die Kenntnis
des altgerman. Rechts.
Die Handschriften enthalten unter der Bezeich-
nung m^ii (Gerichtsberg, Gerichtsstätte) oder inaid
eingeschobene Wörter, die sog. Malbergischen
Glossen ((^10889.6 Na1I)6i'Fica6). Die Annahme,
daß sie der altfränk. Sprache felbst zugehören, hat
durch Entzifferung einer ziemlich bedeutenden An-
zahl derselben Bestätigung gefunden. Sie enthalten
die technischen Ausdrücke und Formeln der Salier,
wie sie in den Gerichten gebraucht wurden, und
wollen den lat. Text durch diese erläutern. Aus-
gaben veranstalteten Pardessus (I^oi LHli^ne, Par.
1843), von Merkel (I.6X 8Hiica, Verl. 1850), von
Vehrend (I^ex 3a.1icÄ. Nebst den Kapitularien zur
I.6X 8a1ica. bearbeitet von Boretius, ebd. 1874),
von Hessel (I^ex ZHlica., Lond. 1880). Einzelne Hand-
schriften des Gesetzes sind von A. Holder abgedruckt
worden (Lpz. 1880 fg.). Die Hauptarbeiten über die
Malbergische Glosse lieferten Leo (Die Malbergifche
Glosse, 2 Hefte, Halle 1842-45) und Kern (Die
Glossen in der I^ex ZaiicH, Haag 1869). - Vgl.
Waitz, Das alte Recht der salischen Franken (Kiel
1846); Element, Forschungen über das Recht der
salischen Franken vor und in der Königszeit, I^6x
8aIicH und Malbergische Glossen (hg. von Zöpfl,
Verl. 1876).
Der Grundsah des frank. Rechts, von der Erb-
nachfolge in Stammgüter (wegen deren polit. Be-
deutung) das weibliche Geschlecht gänzlich aus-
zuschließen, ging über auf das Thronfolgerecht
in der frank, und fpäter der franz. Monarchie.
Im eigentlichen Deutschland fand er hierfür nur
bedingte Anwendung; in England und Spanien
dagegen galt nach dem angelfächs. und dem westgot.
Rechte die kognatische Succession, welche auch die