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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Schiebebrücken - Schiedsrichter
14. Aufl. 1887), "Die Kontorwissenschaft" (Grimma
1820- 9. Aufl., Lpz. 1889), "Kännel äs 1a corrs-
Lponäance c0mm6rcill.l6" (Lpz. und Par. 1833;
7. Aufl., Lpz. 1887), "Die Lehre von der Buchhal-
tung" (Lpz. 1836; 13. Aufl. 1891), "Auswahl deut-
scher Zandelsbriefe" (ebd. 1837; 10. Aufl. 1894).
Schiebebrücken, soviel wie Rollbrücken (s. d.).
Schiebebühnen, s.Eisenbahnbau(Vd.5,S.841^).
Schiebeleitern, s. Feuerleitern.
Schieber, eine Absperrvorrichtung für Flüssig-
keilen, Gase, Dämpfe, körnige oder pulverförmige
Materialien, bei welcher der Abschluß durch eine
verschiebbare Ebene bedeckt wird. Der^. findet unter
anderm Verwendung als Regnlierorgan bei Epeise-
vorrichtungen (z. B. vieler Zerkleinerungsmaschi-
nen), als Rauchschieber zur Regulierung des Zuges
im Schornstein einer Feucrungsanlage, bei Mo-
toren, besonders der Dampfmaschine, als Steue-
rungsteil u. s. w. Vollkommener als der S. ar-
beitet in vielen Fällen das Ventil (s. d.).
Schiebezüge, anch Wechsclzüge oder Dop-
pelzüge, eine der größten Vervollkommnungen,
die die gezogenen Vordcrladerkanonen erfuhren,
bevor zur Hintcrladung und damit zur Pres-
sionsführung übergegangen wurde. Das Princip
der S. war, daß beim Laden die Fübrungsteile
des Geschosses eine Zahl von weitern Zügen
bequem passierten, während sie beim Schuß eine
andere Reihe von engen und genau passenden
Zügen, die immer abwechselnd zwiscken crstern Zü-
gen lagen, passieren muhten; um von den einen
Zügen in die andern zu gelangen, muhte das Ge-
schoß im Ladungsraum gedreht werden. Durch die
S. wurde eine genanere Centrierung des Geschosses
und daher größere Trefffähigkeit erreicht.
Schiebkarren, s. Karren.
Schiedam (spr. schihd-), Hafen und Fabrikstadt
in der niederländ. Provinz Südbolland, 6 km west-
lich von Rotterdam (Dampftrambahn), an der Mün-
dung der Schie in die Maas, zählt (1893) 25280 E.,
welche hauptsächlich von der (neuerdings zurück-
gehenden) Industrie der Gencverbereitung leben.
Die Brennereien bereiten nur Malzwein (Korn-
branntwein, s. d.), der durch Destillation zu Genever
(Wacholderbranntwein) verarbeitet wird. Durch den
Brennungsprozeß wird zugleich Gä'scht produziert.
Diese Produkte bilden Ausfuhrartikel. Ein Abfall-
produkt ist die sog. Spülung (8p06linF), womit in
der Umgegend das Vieh gefuttert wird. Wicktig ist
auch Stcarinekcrzenfabrikation und Getreidchandel.
^>. ist Sitz eines deutschen Konsularagenten.
Schiedsämter, soviel wie Einigungsämter (s.d.
und Gcwcrbegerichte, Bd. 7, S. 978).
Schiedseid, zugeschobener Eid, s. Eid (Bd. 5,
S. 770a).
Schiedsgericht, s. Schiedsrichter.
Schiedsmann. Das Institut der S., zuerst
1827 in die Provinz Preußen, demnächst auch in
andere ältere Provinzen Preußens eingeführt, im
Anschluß an die Reichsjustizgesetze durch das preuß.
Gesetz vom 29. März 1878 für den ganzen Umfang
des Staates neu geordnet, ist in letzterm Gesetz als
ein öffentliches Amt behufs der i^ühneverwaltung
über streitige Rechtsangelegcnheiten bezeichnet. In
jeder Gemeinde oder in jedem Gutsbezirk sind ein
oder mehrere S. durch die Gemeindevertretung oder
Gemeindeversammlung oder durch den Gutsvorstcher
zu wählen. Das Amt ist ein Ehrenamt und erfor-
dert Vollendung des 30. Lebensjahres, Wohnsitz in
dem Schiedsmannsbezirk und Unbescholtenheit. -
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet
eine Sühneverhandlung nur über vermögcnsrecht-
liche Ansprüche auf Antrag einer oder beider Par-
teien statt. Aus schiedsmännischcn Vergleichen findet
die gerichtliche Zwangsvollstreckung nach Maßgabe
der Deutschen Civilprozeßordnung statt. - Bei den
nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen
und Körperverletzungen ist der S. für die
Sühneverhandlung, welche nach ß. 420 der Deutfchen
Strafprozeßordnung der Privatklage voraufgehen
muh, die zustehende Vergleichsbehörde. Auch in
einigen andern deutschen Staaten findet sich nach
preuß. Vorbild die Einrichtung der S. (S. Friedens-
gerichte und Sühne.)
Schiedsrichter und Schiedsgericht. Im
Privatrecht ist Schiedsrichter eine Perfon, welche
dnrch Privatwillen dazu bestellt ist, durch ihr Ur-
teil, ibren Schiedsspruch, einen Rechtsstreit zu
entscheiden. Die Vereinbarung, daß ein Rechts-
streit durch Schiedsspruch erledigt werden solle,
heißt Schieds vertrag. Das schiedsrichterliche
Verfahren normiert die Civilprozeßordnung für
das Deutsche Reich in ihrem letzten (zehnten) Buche.
Danach ist ein schiedsvertrag insoweit zulässig,
als über den Streitgegenstand die Parteien einen
Vergleich abzuschließen befugt sind; über künftige
Rechtsstreitigkeiten ist ein Schiedsvertrag nur rechts-
wirksam, wenn er auf ein bestimmtes Rechtsver-
bältnis und die daraus entfpringenden Rechts-
streitigkeiten sich bezieht; seine Form bestimmt sich
nach Civilrecht; ist danach ein mündlich abge-
schlossener Schiedsvertrag gültig, so kann doch jede
Partei Errichtung einer schriftlichen Urkunde über
den Vertrag verlangen. Wenn der Schiedsvertrag
üdcr die Ernennung der Schiedsrichter keine be-
sondere Bestimmung enthält, so ernennt jede Par-
tei einen. Steht beiden Parteien die Ernennung
von Schiedsrichtern zu, so hat die betreibende
Partei dem Gegner den Schiedsrichter schriftlich
mit der Aufforderung zu bezeichnen, binnen einer
einwöchigen Frist seinerseits ein Gleiches zu thun;
nach fruchtlosem Ablauf der Frist ernennt auf ihre
Klage den Schiedsrichter das zuständige Gericht.
Aus den Gründen, welche zur Ablehnung eines
Richters befugen, kann auch ein Schiedsrichter ab-
gelehnt werden, außerdem auch, wenn er ungebühr-
lich die Erfüllung feiner Pflichten verzögert; ab-
gelehnt können ferner werden Frauen, Minder-
jährige, Taube, Stumme und Personen, welchen
die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. Ein
Schiedsrichteramt zu übernehmen ist niemand ver-
pflichtet. Das Verfahren, sofern es nicht etwa im
Schiedsvertrag geregelt ist, bestimmt das freie Er-
messen des Schiedsrichters; an die Regeln des
Prozeßrechts ist er nicht gebunden, wie er auch bei
der Beurteilung der Sache selbst die Billigkeit
walten lassen kann. Nur hat er die Parteien zu
hören, wenn nicht etwa der Schiedsvertrag auch
davon entbindet. Er kann Zeugen und Sachver-
ständige, die freiwillig vor ihm aussagen, abhören,
^ aber keinen Eid abnehmen. Eine vom Schiedsrich-
ter sür nötig erachtete und zulässige Handlung, zu
der nicht die Schiedsrichter, sondern nur die Ge-
richte des Staates befugt sind, ist auf Parteiantrag
vom zuständigen Gericht vorzunehmen. Sind meh-
rere Schiedsrichter bestellt, so entscheidet die abso-
lute Majorität, wenn nicht der Schiedsvertrag
etwas anderes bestimmt; wird solche nicht erzielt,