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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Schutzvorrichtungen - Schutzzollsystem
nimmt. Neuere Gesetze haben jedoch auch den
Unterschied zwischen S. und Bürgern beseitigt.
Völkerrechtlich sind S. entweder Schutzge-
nossen im engern Sinne oder ä" laoto-Unterthanen.
Erstere sind fremde Staatsangehörige, deren Staa-
ten vertragsmäßig der deutsche Konsularschutz zu-
gesichert wurde; dies ist der Fall für Österreich-
Ungarn, Schweiz, Luxemburg, wo diese Staaten
nicht selbst Konsulate haben; außerdem kann der
Reichskanzler in einzelnen Fällen immer den Konsul
zur Gewährung des Konsularschutzes anweisen. Die
äe t'acto-Unterthanen sind Personen, die selbst oder
deren Eltern früher die deutsche Staatsangehörig-
keit besaßen, ferner folche Personen, welche im
ethnogr. Sinne des Worts Deutsche sind, endlich
Unterbeamte des diplomatischen oder Konsular-
dienstes, welche in keinem andern Schutzverhältnisse
stehen. Die nähern Vorschriften sind enthalten in
der Instruktion vom 1. Mai 1872 und der Verord-
nung des Reichskanzlers vom lO^Sept. 1879.
Schutzvorrichtungen, s. ^icherheitsvorrich-
tungen.
Schutzwaffen, tragbare Deckungsmittel, die im
Altertum und Mittelalter zum Schutz des Körpers
gegen die Angrissswasfen dienten; sie zerfielen in
Helm, Rüstung und Schild. Vor Erfindung
des Schießpulvers spielten die S. eine wichtige
Rolle, verloren aber bei der wachsenden Bedeutung
der Feuerwaffen und der dadurch veränderten Fecht-
weise immer mehr an Wert und sind jetzt nur noch
durch spärliche, mehr symbolische Neste vertreten:
Küraß, Stahlhelm und Epauletten.
Schutzwald, ein Wald, dessen Erhaltung wegen
seines Einflusses auf Landeskultur und Gesundheits-
verhältnisse geboten ist. Er ist im doppelten Sinne
S., weil er selbst Schutz gewährt und weil er des-
halb besonders geschützt werden soll. In den Alpen
ist für S. auch der Ausdruck Bannwald (s. d.) ge-
bräuchlich. Viele Forstgesetze enthalten Bestimmun-
gen über den S., so in Bayern (28. März 1852), Öster-
reich (3. Dez. 1852), Preußen (6. Juli 1875), Schweiz
(24. März 1876), Italien (20. Juni 1877), Ungarn
(11. Juni 1879), Württemberg (8. Sept. 1879).
Als Gefahren, zu deren Verhütung der S. dienen
soll, oder als Vorteile, die dieser bietet, nennen die
Gesetze uamentlich: Schutz gegen schädliche klima-
tische Einflüsse, Einfluß auf Quellenbildung, Wasser-
lauf, Befestigung des Bodens, Schutz gegen nach-
teilige Einwirkungen der Winde, gegen Lawinen,
Einfluß auf die öffentliche Gesundheitspflege, Ver-
wendbarkeit für Zwecke der Landesverteidigung. Die
Gesetze selbst zeigen indessen bezüglich der Bestim-
mung, welcher Wald S. sei und welchen Nutzen er
als solcher gewähre, die buntesten Unterschiede, die
sich freilich zum Teil auf örtliche Verschiedenheiten
zurückführen lassen (z. B. Lawinen in den Alpen,
Flugsand an der Meeresküste). Sicher gelaugt die
Gesetzgebung nur zum Ziel, wenn eine, zwar schwie-
rige und kostspielige, amtliche Ausscheidung des S.
alle Zweifel behebt. So geschieht es z.B. in Württem-
berg, in Ungarn, in der Schweiz (im Kanton Grau-
bünden bereits 1834). In Württemberg ersolgt die
Bezeichnung eines Waldes als S. im Grundbuch,
im Kanton Unterwalden ob dem Wald im Gülten-
protokoll, im Kanton St. Gallen im Servituten-
protokoll. Den Schwierigkeiten der Gesetzgebung
suchte man neuerer Zeit in Preußen dadurch aus-
zuweichen, dah nach dem Gesetz über Schutzwald-
und Waldgenosjenschaften von 1875 ein Wald als
S. erklärt werden kann auf Antrag gefährdeter
Interessenten oder auf Antrag von Gemeinde-,
Amts-, Kreis - oder fonstigen Kommunalverbünden
oder von der Polizeibehörde. Die Entscheidung über
einen solchen Antrag steht in Preußen dem Kreis-
ausschuß zu, der in solchen Füllen den Namen "Wald-
schutzgericht" führt. Der Erfolg dieser gesetzlichen
Bestimmungen war indessen ein sehr unbedeutender,
weil die zu solchen Anträgen Berechtigten sich vor
den ihnen erwachsenden, nicht unerheblichen Kosten
fürchten. Das beste Mittel ist die Enteignung (Ex-
propriation) solcher Waldungen durch den Staat.
Dieser Maßregel ist aber in den meisten Gesetzen
gar nicht, in einigen nur beschränkt gedacht.
Schutzzoll, im Gegensatz zu Finanzzoll (s. d.)
der Zoll, welcher die Hebung der inländischen Pro-
duktion, die Abwehr der ausländischen Konkurrenz
bezweckt, bei welchem also das fiskalische Interesse
nebensächlich ist. Er erscheint in der Regel als Ein-
suhrzoll auf ausländische Produkte, welche im In-
lande ebenfalls erzeugt werden und bezweckt die
Verteuerung derselben, wodurch auch der Inlands-
preis künstlich gehoben oder wenigstens vor Rück-
gang bewahrt werden soll. übernimmt der auslän-
dische Produzent den Zoll derart, daß die Einfuhr
nicht vermindert und der Preis nicht verteuert wird,
so wird der S. allerdings zu einem bloßen Finanz-
zoll, hat aber dann seinen eigentlichen Zweck verfehlt.
(S. auch Schutzzollsystem.)
Schutzzollsystem oder Protektionssystem,
dasjenige handelspolit. System, welches durch Zölle
auf die Einfuhr gewisser Waren die inländischen
Produzenten dieser Waren gegen die auswärtige
Konkurrenz schützen und die Entwicklung der be-
treffenden Produktionszweige im Lande befördern
will. Es erscheint daher als eine Milderung des
Prohibitivsvstems (s. d.), das die fremde Kon-
kurrenz auf vielen Gebieten gänzlich ausschloß.
Ursprünglich ging das S. hauptsächlich von dem
Gesichtspunkte des Merkantilsystems (s. d.) aus,
indem es vor allem eine günstige Handelsbilanz
und die Herbeiziehung von Edelmetall erstrebte.
In der neuern Zeit dagegen wurde zu Gunsten
desselben namentlich von Friedr. List (s. d.) und
Henry Carey (s. d.) vorzugsweise das Bedürfnis
der industriellen Erziehung, Belebung und nach-
haltig besten Verwendung der einheimischen Pro-
duktivkräfte in den jungen oder aus irgend einem
Grunde zurückgebliebenen Ländern geltend gemacht.
Die ältere und die Listsche Theorie stimmten jedoch
darin überein, dah der Schutz nur den Fabrikaten,
nicht aber auch der landwirtschaftlichen Produttion
von Lebensmitteln und Rohstoffen zukommen solle;
vielmehr schien es im Interesse der Industrie
wünschenswert, daß die Einfuhr der letztern Pro-
dukte möglichst erleichtert werde. In der Praxis
gestaltete sich das S. jedoch anders. In England
erhielten die Grundbesitzer schon seit dem Ende des
17. Jahrh, wesentlichen Anteil an dem S., und in
Frankreich gelang es ihnen seit 1816, nach und nach
hohe Zölle auf Lebensmittel und Rohstoffe durch-
zusetzen. Die engl. Freihandelsbewegung (s. Anti-
Corn-Law-League) war in erster Linie gegen die
landwirtschaftlichen Schutzzölle gerichtet, und deren
allmähliche Beseitigung bildete auch in Frankreich
die Vorbereitung der 1860 beginnenden relativ frei-
händlerischen Handelspolitik. Im Deutschen Zoll-
verein sind solche Zölle früher nur in geringfügigem
Maße vorhanden gewesen. In der neuesten Zeit