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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Schweden

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Schweden (Geschichte)

stande die Mehrheit, alle andern Kurien verwarfen ihn. Die Folge war eine Modifikation des Ministeriums und abermalige Verschiebung der Sache. Ferner beschloß der Reichstag eine Steuerreform, namentlich eine hohe Branntweinsteuer, Einführung des Decimalsystems in Münze, Maß und Gewicht, Herabsetzung der Zölle und Bewilligung von Mitteln zum Bau von Eisenbahnen, die auf Staatskosten angelegt werden sollten. Während S. sich im übrigen während des Orientkrieges neutral verhielt, schloß es doch 21. Nov. 1855 mit Frankreich und England ein Schutzbündnis, veranlaßt durch russ. Übergriffe bei der Fischerei und der Jagd infolge der unsichern Grenzen im Norden. Im Pariser Frieden von 1856 ging Rußland bereitwillig auf die zur Abstellung derartiger Vorkommnisse gestellten Bedingungen ein und verpflichtete sich auch, die Ålandsinseln ferner nicht zu befestigen.

Da der König schwer erkrankt war, so wurde dem Kronprinzen Karl 25. Sept. 1857 die Regentschaft übertragen, die er bis zu dem 8. Juli 1859 erfolgten Tode seines Vaters fortführte. Der erste Reichstag unter der Regierung des neuen Königs Karl XV. (s. d.), der eine ganz volkstümliche Politik einschlug, trat 15. Okt. 1859 zusammen. Obschon mehrere zeitgemäße Veränderungen an dem Widerspruch des einen oder andern Reichsstandes scheiterten, auch eine Kollision des Reichstags mit dem norweg. Storting über die Unionsverhältnisse eintrat, fanden doch viele wichtige innere Angelegenheiten ihre Erledigung. Das Kommunalwesen auf dem Lande wie in den Städten wurde reformiert, die Religionsfreiheit erweitert, den Israeliten im ganzen Lande die Erwerbung von Grundbesitz bewilligt, der Paßzwang aufgehoben, ein neues Konkursgesetz hergestellt, die Errichtung einer allgemeinen Hypothekenbank beschlossen und zur Fortsetzung der Eisenbahnbauten bedeutende Mittel bewilligt. Nachdem 15. Okt. 1862 der Reichstag wieder zusammengetreten war, legte ihm die Regierung den Entwurf einer neuen Reichstagsordnung (datiert 5. Jan. 1863) vor, der günstig aufgenommen wurde. Doch mußte, dem Grundgesetz gemäß, die Entscheidung der wichtigen Angelegenheit bis zum nächsten Reichstage ruhen. Es kamen ferner neue Straf-, See- und Jagdgesetze zu stande sowie ein Gesetz über kirchliche Repräsentation, über Gestattung bürgerlicher Heiraten zwischen Christen und Israeliten und die Herstellung vollständiger Gewerbefreiheit. In dem deutsch-dän. Konflikt waren die Sympathien sowohl der Regierung als auch des Volks auf der Seite der Dänen; als jedoch mit dem Tode König Friedrichs VII. (15. Nov. 1863) der Bruch zwischen Dänemark und Deutschland unvermeidlich schien, ließ die schwed. Regierung von dem bereits verhandelten Bündnis mit Dänemark ab, obgleich die Stände 3 Mill. zur Vervollständigung der Rüstungen bewilligten. Am 15. Okt. 1865 trat der Reichstag zusammen, dem die Abstimmung über die in der vorigen Session von der Regierung vorgelegte Reichstagsordnung zukam. Der Entwurf wurde von allen vier Ständen (4., 7. und 8. Dez. 1865) angenommen und erhielt 22. Juni 1866 gesetzliche Kraft. Die dem Bedürfnis längst nicht mehr entsprechende Ständevertretung war hiermit abgethan und dafür eine Repräsentativverfassung mit zwei Kammern eingeführt.

Am 15. Jan. 1867 trat der erste Reichstag nach der neuen Ordnung zusammen und bewilligte die Mittel für die Fortführung der Bahn nach Kristiania. Dagegen wurde eine von dem König dringend gewünschte Heeresreform mehrmals vertagt und endlich abgelehnt. Am 18. Sept. 1872 starb König Karl XV. zu Malmö. Da er keine männlichen Erben hinterließ, so folgte ihm sein ältester Bruder als Oskar II. (s. d.). Dieser Thronwechsel hatte auch einen Wechsel der auswärtigen Politik zur Folge, da König Oskar II. nicht, wie sein Bruder, für Frankreich, sondern für Deutschland Sympathien hegte. Unter ihm begann eine lebhafte Entwicklung auf allen industriellen und kommerziellen Gebieten, Eisenbahn- und Kanalbauten wurden eifrig betrieben, und die Staatseinnahmen stiegen. Eine den Übergang zur Goldwährung anbahnende Münzkonvention mit Norwegen und Dänemark wurde 1873 vom Reichstag genehmigt. Dagegen kennzeichnen sich die folgenden Jahre durch fortgesetzte, aber resultatlose Versuche einer Reorganisation des Heerwesens. Die bäuerlichen Grundbesitzer, die in der Zweiten Kammer überwogen, wollten nicht die Lasten einer neuen Armeeorganisation übernehmen, wenigstens nicht ohne eine Erleichterung der auf den Gütern lastenden Abgaben. Endlich kam es unter dem Ministerium Themptander 1885 zu einer partiellen Lösung der beiden Fragen; 30 Proz. der Grundlasten wurden abgeschafft und eine Erhöhung der Wehrpflicht bewilligt. In dem mit dem norweg. Storting entstandenen Verfassungsstreit (s. Norwegen, Bd. 12, S. 449 b) stellte sich das schwed. Ministerium auf die Seite des Königs und erklärte 6. März 1884, daß ohne dessen Genehmigung weder im norweg. noch im schwed. Grundgesetz eine Änderung vorgenommen werden dürfe.

An Stelle der Heeresfrage trat jetzt die Zollfrage in den Vordergrund, da die schwierige Lage der Landwirtschaft auch in S. unter der Bauernpartei den Wunsch nach Getreidezöllen rege machte und auch unter einem Teil der Industriellen schutzzöllnerische Neigungen vorhanden waren. Die 1886 von der Bauernpartei beantragten Lebensmittelzölle gelangten in der Zweiten Kammer zur Annahme, wurden aber in der ersten abgelehnt, und da sich dieser Vorgang im folgenden Jahre wiederholte, so wurde die Zweite Kammer 4. März 1887 aufgelöst. Bei den Neuwahlen im Herbst gewannen die Schutzzöllner die Mehrheit, und da sie auch bei den Ergänzungswahlen für die Erste Kammer siegreich gewesen waren, so bekam diese Richtung in beiden Kammern das Übergewicht. Das Ministerium Themptander erbat darauf seinen Abschied, den es Febr. 1888 erhielt, worauf der Freiherr von Bildt an die Spitze der Regierung trat. Es wurde noch in demselben Jahr ein schutzzöllnerischer Tarif erlassen, in dem Getreide- und Mehlzölle eingeführt und auch andere Lebensmittel, besonders Schweinefleisch, sowie verschiedene Industrieerzeugnisse mit Zöllen belegt wurden. Da aber in dem schwed.-norweg. Zollvertrage von 1874, dem sog. «Zwischenreichsgesetz», gegenseitige Zollfreiheit für die Erzeugnisse beider Länder festgesetzt war und Norwegen im wesentlichen an seinem Freihandelssystem festhielt, so wurde der beabsichtigte Zollschutz zum Teil ganz illusorisch, und es stellte sich die Notwendigkeit heraus, mit Norwegen zu einem neuen Abkommen zu gelangen. Diese Vertragsrevision, wodurch die Zollfreiheit, die bis dahin für den Verkehr zwischen beiden Ländern bestanden hatte, beschränkt wurde, erfolgte 1890. Die neuen Zölle hatten die Einnahmen bedeutend vermehrt, so daß das Budget nicht