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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Tabak-Berufsgenossenschaft; Tabakfabrikation; Tabakpapier; Tabakröstmaschine; Tabaksbesteuerung

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Tabak-Berufsgenossenschaft - Tabaksbesteuerung

Tabak-, Cigarren- und Cigarettenindustrie (Stuttg. 1897 fg.).

Tabak-Berufsgenossenschaft für das Gebiet des Deutschen Reichs. Sitz ist Berlin, Sitz der 5 Sektionen: Berlin, Leipzig, Frankfurt a. M., Bremen, Mannheim. Ende 1895 bestanden 6172 Betriebe mit 123 051 versicherten Personen, deren anzurechnende Jahreslöhne 62 987 236 M. betrugen. Die Jahreseinnahmen beliefen sich auf 126 171 M., die Ausgaben auf 83 092 M., der Reservefonds Ende 1895 auf 177474 M. Entschädigt wurden 1895: 43 Unfälle (0,35 auf 1000 versicherte Personen), darunter 2 Unfälle mit völliger Erwerbsunfähigkeit. Die Summe der gezahlten Entschädigungen, einschließlich der Renten für Unfälle aus frühern Jahren, betrug 1895: 44 810 M. (S. Berufsgenossenschaft.)

Tabakfabrikation, Tabakfermentation, Tabakmühlen, Tabakpaketiermaschine, s. Tabak.

Tabakpapier, ein mit Zusatz von Tabakstengeln und -Rippen hergestelltes, als Deckblatt für Cigarren benutztes Papier oder auch ein so bereitetes Cigarettenpapier.

Tabakröstmaschine, s. Tabak.

Tabaksbesteuerung und Tabaksmonopol. Der Tabak ist als ein entbehrliches Genußmittel, das aber gleichwohl von der Masse der Bevölkerung in beträchtlicher Menge verbraucht wird, unzweifelhaft ein sehr passender Gegenstand der indirekten Besteuerung und auch bald nach seiner Verbreitung in Europa als solcher behandelt worden. Solange er nur aus überseeischen Ländern eingeführt wurde, konnte man sich mit der Erhebung eines Eingangszolls begnügen; aber da schon frühzeitig auch in Europa Versuche mit dem Tabaksbau gemacht wurden, mußten noch weitere Maßregeln zur Durchführung der Besteuerung zu Hilfe genommen werden.

Das älteste der hierbei angewandten Systeme ist die Besteuerung des Tabakshandels. England führte dieselbe 1652 ein. Der Tabaksbau in England wurde verboten und die Besteuerung in Form von Zöllen auf den eingehenden Tabak unter gleichzeitiger Erhebung von Licenzen vom Tabakshandel und der Tabaksfabrikation durchgeführt. Das System gilt auch für Schottland seit 1782 und für Irland (mit einer Unterbrechung von 1799 bis 1831). Großbritannien bezieht auf diese Weise aus der Tabakssteuer gegen 200 Mill. M. jährlich (1894/95: 216 Mill. M. oder 5,5 M. pro Kopf). Das gleiche System bestand auch in Portugal auf Grund des Dekrets vom 13. Mai 1864 bis 1884. Schweden erhebt nur Zölle, aber keine innern Abgaben vom Tabak, ohne den Tabaksbau zu verbieten; ebenso Norwegen, Dänemark, Finland, die Schweiz und Holland. Das System hat, vom finanztechnischen Standpunkte aus betrachtet, etwas sehr Verlockendes, widerstreitet aber den Interessen der Landwirtschaft und könnte jedenfalls heutzutage in Ländern, die bereits einen einigermaßen ausgedehnten Tabaksbau besitzen, nicht mehr neu eingeführt werden.

Fast ebenso alt ist die Tabaksbesteuerung in der Form des Monopols, das in Portugal bereits 1664, in einem Teile des österr. Gebietes schon 1670 und in Frankreich im Anschluß an das bestehende Steuerpachtsystem 1674 eingeführt wurde. In letzterm Lande hat das Monopol, das in der Revolutionsperiode aufgehoben und unter Napoleon 1811 wiederhergestellt wurde, den größten finanziellen Erfolg aufzuweisen. Das Monopol ist, soweit der Bruttoertrag in Betracht kommt, unzweifelhaft von vielen Vorteilen begleitet. Es gestattet eine Abstufung des Steuerzuschlags nach der Qualität der verschiedenen Tabaksfabrikate. Es bringt dem Staate außer der eigentlichen Steuer einen Unternehmergewinn ein, der durch möglichst rationellen Großbetrieb vermehrt werden kann, während bei freiem Verkehr sich eine große Menge von kleinen Fabrikanten und Zwischenhändlern auf Kosten der Konsumenten einschieben kann. Das Monopol sichert ferner die Konsumenten mehr gegen Fälschungen des Materials und macht es ihnen möglich, an jedem Orte im ganzen Lande die gleichen Fabrikate zu dem gleichen Preise zu erhalten. Auch werden die in der Privatindustrie unumgänglichen beträchtlichen Auslagen für Personal, Ladenmiete, Reklame, Reisespesen u. s. w. sowie die allzu große Zersplitterung des Detailverkaufs durch Monopolverwaltung erspart. Dagegen muß der inländische Tabaksbau lästige Beschränkungen und Kontrollen über sich ergehen lassen, wofür er freilich zum Teil Entschädigung durch den gesicherten Absatz zu angemessenen Preisen erhält, soweit eben der gebaute Tabak auch für die Fabrikation brauchbar ist; ein Umstand, der um so bedeutungsvoller wird, besonders finanzpolitisch, seitdem in transoceanischen Ländern gute und billige Tabake einer Monopolverwaltung zur Verfügung stehen. Außer in Frankreich, Österreich und Ungarn (seit 1850) besteht das Tabaksmonopol in Italien (seit 1865, anfangs verpachtet, seit 1884 im eigenen Betrieb der Regierung), in Spanien seit 1730, in Rumänien seit 1865, in Serbien seit 1885 (bis Mitte 1889 an eine Gesellschaft verpachtet), in der Türkei seit 1884 (Pachtsystem), in Mexiko seit 1764. In Portugal besteht seit 1884 ein Fabrikationsmonopol, welches 1891 aufs neue an eine Gesellschaft verpachtet wurde; der Handel ist aber frei. Die höchsten Erträge unter allen Staaten zieht Frankreich aus dem Tabak. Im Jahresdurchschnitt war die Reineinnahme 1815-17 etwa 28 Mill. M., 1867-69 etwa 154 Mill. M., 1884 betrug sie 245 Mill. M., 1892: 252 Mill. M., 1896: 304,8 Mill. M. (7,96 M. auf den Kopf). Das Monopol brachte in Italien 1895/96 (Voranschlag) 192 Mill. Lire (5,03 M.), in Österreich 1895: 89,4 Mill. Fl. (6,3 M.), in Ungarn 1895: 52,i Mill. Fl. (5,8 M.), in Spanien 95,2 Mill. Pesetas (4,3? M.). Eine besondere Form des Monopols ist das Rohtabakshandelsmonopol, bei welchem der Staat den Tabak aufkauft und mit einem Preiszuschlag an die Händler und Fabrikanten weiter verkauft. Diese Form ist bisher noch nirgends zur Anwendung gekommen. Eine Mittelstufe wäre der seiner Zeit vom deutschen Bundesrat gemachte Vorschlag, den ausländischen Tabak einem hohen Wertzoll zu unterwerfen und das Rohtabaks-Handelsmonopol nur auf die heimische Ernte zu erstrecken. Hier würden neben dem Monopol noch die Schwierigkeiten einer hohen Rohstoffbesteuerung bestehen.

Eine dritte Form der Tabaksbesteuerung ist die Flächensteuer, die nach der Flächenausdehnung des mit Tabak bepflanzten Bodens bemessen wird, mit oder ohne Abstufung nach Ertragsklassen. Diese Steuerform ist thatsächlich eine Art Grundsteuer und ist sehr wenig leistungsfähig. Auch belastet sie sehr ungleich, da sie auf die wechselnde Höhe des Ertrags und die verschiedene Beschaffenheit des Tabaks keine Rücksicht nimmt. Die Flächensteuer bestand früher in Preußen und nach dem Gesetz vom 26. Mai 1868