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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Todeschini; Todeserklärung; Todeskampf; Todeslinderung; Todesstrafe

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Todeschini - Todesstrafe

Südafrika einheimische Arten, dicke, oft sehr merkwürdig gestaltete, nach oben häufig geteilte niedrige Stämme mit großen Wedeln, von denen die sporentragenden keinen Unterschied in der Form zeigen. Einige Arten werden häufig in Kalthäusern kultiviert, z. B. die in Südafrika und Australien heimische T. barbara Moore, mit vielköpfigem, bei alten Exemplaren über 1 m im Durchmesser haltendem und bis 2 m hohem Stamm. Im Sommer kann diese Art zur Parkdekoration benutzt werden.

Todeschini, Francesco, s. Pius (III.).

Todeserklärung, der Ausspruch durch richterliches Erkenntnis, daß eine bestimmte Person für tot erklärt werde. Alle geltenden Rechte knüpfen an die Verschollenheit an, d. h. an den Zustand längerer nachrichtsloser Abwesenheit. Wie lange die nachrichtslose Abwesenheit gedauert haben muß, um die Annahme der Verschollenheit zu begründen, ist nach einigen Rechten je nach der Lage des Falles zu bestimmen; jedoch tritt die Vermutung nur dann in Wirksamkeit, wenn der Verschollene öffentlich geladen und durch gerichtliche T. festgestellt ist, daß die Vermutung eingetreten sei. Nach Gemeinem Recht gilt die Vermutung, daß ein Verschollener, welcher das 70. Lebensjahr zurückgelegt hat, nicht mehr am Leben sei.

Das Preuß. Allg. Landr. II, 18, §§. 823 fg., Allg. Gerichtsordnung I, 37, Gesetz vom 24. Febr. 1851, das bayr. Gesetz vom 23. Febr. 1879, Art. 103 fg., das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 37 fg., 1708 fg., Gesetz vom 4. März 1879, §§. 15-17, und das vom 1. Jan. 1900 an ausschließlich geltende Deutsche Bürgerl. Gesetzb. §§. 13 fg., sowie das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 277, 278, mit §§. 24, 112 fg., kennen eine besondere Verschollenheitserklärung nicht; sie knüpfen an die Dauer der nachrichtslosen Abwesenheit an und lassen die T. nach Ablauf einer bestimmten Frist durch Urteil des Gerichts aussprechen. Nach Deutschem Bürgerl. Gesetzbuch erfolgt die T. im Wege eines von einer 1898 zu erwartenden Novelle zur Civilprozeßordnung zu ordnenden Aufgebotsverfahrens und ist zulässig, wenn seit 10 Jahren keine Nachricht vom Leben des Verschollenen einging. Sie darf jedoch nicht vor Schluß des Jahres, in dem er das 31. Lebensjahr vollendet haben würde, erfolgen. Ein Verschollener, der das 70. Lebensjahr vollendet haben würde, kann für tot erklärt werden, wenn seit 5 Jahren keine Nachricht von seinem Leben einging. Der Zeitraum von 10 oder 5 Jahren beginnt mit Schluß des Jahres, in welchem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch lebte. Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an einem Kriege teilnahm, während des Krieges vermißt worden und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Friedensschluß 3 Jahre verstrichen sind. Hat ein Friedensschluß nicht stattgefunden, so beginnt der 3jährige Zeitraum mit Schluß des Jahres, in dem der Krieg beendet wurde (Kriegsverschollenheit). Als Angehöriger einer bewaffneten Macht gilt auch, wer sich in einem Amts- oder Dienstverhältnis, oder zum Zwecke freiwilliger Hilfsleistung bei der bewaffneten Macht befand. Wer sich bei einer Seefahrt auf einem während der Fahrt untergegangenen Fahrzeug befand und seit Untergang verschollen ist (Seeverschollenheit), kann für tot erklärt werden, wenn seit Untergang ein Jahr verstrichen ist. Für den Untergang des Schiffes stellt das Gesetz verschiedene Vermutungen auf. Wer außerdem in eine Gefahr geraten ist (Explosion u. s. w.) kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Ereignisse 3 Jahre vergingen. Die T. begründet die Vermutung, daß der Verschollene in dem Zeitpunkt starb, welcher in dem die T. aussprechenden Urteil festgestellt ist. Die Vermutung kann jederzeit und in jedem Verfahren durch den Beweis des Gegenteils beseitigt werden (Bürgerl. Gesetzb. §§. 2031, Abs. 2, 2370, Abs. 2 bezüglich des Anspruchs des in Wirklichkeit Nichttoten auf sein schon vererbtes Vermögen).

Im wesentlichen legt das geltende Recht der T. dieselben Wirkungen bei wie dem natürlichen Tode. Vgl. über die Wirkungen der T. für die Ehe Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§. 1348-1352 (über Wiederverheiratung), 1420, 1425, 1494,1544, 1547: für die elterliche Gewalt §§. 1679,1084; für die Vormundschaft §§. 1878, 1884, 1885, 1921.

Todeskampf, s. Agonie und Tod.

Todeslinderung, s. Euthanasie.

Todesstrafe. Bis zur Mitte des 18. Jahrh. ist die Berechtigung und die Zweckmäßigkeit der T. im allgemeinen nicht bezweifelt worden. Die mit dem Rechte der Talion (s. d.) verbundenen Anschauungen ergaben die Notwendigkeit der T. von selbst. Von Beccaria (s. d.) datiert der noch heute bestehende Streit um ihre Berechtigung. Die Gegner der T. bestreiten vom sittlichen und religiösen Standpunkte aus dem Staate das Recht, ein Menschenleben zu vernichten; die T. sei die roheste, einer höhern Kulturstufe nicht angemessene Strafform. Außerdem sei sie mit den Besserungszwecken der Strafe nicht vereinbar; die abschreckende Wirkung sei zwar zuzugeben, dieselbe Wirkung könne aber auch durch andere Strafmittel, bei denen die Gefahr, einen etwaigen Irrtum nicht wieder gut machen zu können, minder groß sei, erreicht werden. Das alles schließt aber nicht aus, daß die T. unter Umständen unentbehrlich ist. Die Wirkungen jedes Strafensystems und die Bedingungen seiner Zweckmäßigkeit sind sehr kompliziert. Zu diesen Bedingungen aber gehört in erster Linie die Übereinstimmung des Systems mit den herrschenden ethischen Anschauungen, und die Frage nach Beibehaltung oder Abschaffung der T. sollte ohne Rücksicht auf die jeweiligen realen Volkszustände nicht gelöst werden. Die Frage ist also nicht abstrakt, sondern konkret zu entscheiden. Jedoch hatte die Bekämpfung der T. das praktische und erwünschte Resultat, daß die Fälle der T. gegen früher ganz erheblich vermindert worden sind. Was zu wünschen bleibt, das ist, daß dem Richter gestattet werde, in den Fällen todeswürdiger Verbrechen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auf eine mildere Strafe zu erkennen. Die absolute Androhung der T. bestimmt Laienrichter leicht zu Freisprechungen, damit Härten vermieden werden, oder sie führt zu Härten, die dann wieder durch eine übermäßige Inanspruchnahme der Intervention der Krone ausgeglichen werden sollen. In Preußen wurden in vier Jahren unter 231 Todesurteilen bloß 16 oder weniger als 8 Proz. vollstreckt. In Östereich ^[richtig: Österreich] hat man ungefähr 4 Proz. der für schuldig befundenen Mörder hingerichtet. Erheblich höher ist der Prozentsatz in England: von den 299 in den J. 1879-88 zum Tode verurteilten Personen wurden 154, also über die Hälfte, hingerichtet, darunter 9 Frauen, welche gehängt wurden. Dagegen ist in Finland seit 1820, in Belgien seit 1803 keine Hinrich-^[folgende Seite]