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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Universitäten

editi per servire alla storia delle Università italiane", Bologna 1872, dazu die von A. Rossi in dem "Giornale di erudizione artistica", Bd. 4, herausgegebenen Urkunden von Perugia) und von Florenz (mit zahlreichen Urkunden begleitet hg. in den "Documenti di storia italiana", Bd. 7, 1881, von Gherardi und Morelli).

b. Die Kanzleruniversitäten. In Frankreich und England lehnte sich die Ausbildung der U. an die Bischöfe, Domkapitel und andere kirchliche Behörden an. In Paris, Oxford und andern Orten führte der bezügliche Prälat, der den Einfluß der Kirche auf die Leitung der Schule vertrat, den Titel Cancellarius, in Angers und einigen andern wurde er Scholasticus genannt. Sie hatten bei den Prüfungen den Vorsitz zu führen und die Licenz zu erteilen. In dieser Form wurde das Kanzleramt 1219 auch in Bologna eingeführt und ging so auf die andern Stadtuniversitäten über, erlangte hier aber nicht die Bedeutung wie in Frankreich und England. In Paris bestand ein wesentlicher Teil der geschichtlichen Entwicklung der U. in den Kämpfen zwischen der universitas und dem Kanzler. Übrigens war die Stellung der Kanzler an diesen U. Frankreichs und Englands auch noch sehr verschiedenartig. In Montpellier war sie wesentlich anders als in Paris, wieder anders in Oxford, in Angers, in Lerida u. s. w. An vielen U., wie Paris, Oxford u. s. w., wurde den Professoren kein Gehalt gezahlt, als Ersatz dienten neben dem Honorar kirchliche Pfründen und die Stellen in den collegia (studia) dotata. - Vgl. Buläus, Historia universitatis Parisiensis (6 Bde., Par. 1665-73); Jourdain, Index chartarum pertinentium ad historiam universitatis Parisiensis (1862); Denifle und Chatelain, Chartularium universitatis Parisiensis (2 Bde., 1889); Thurot, De l’organisation de l’enseignement de l’université de Paris au moyen âge (1850); Laval, Cartulaire de l’université d’Avignon (Avignon 1884); Rangeard, Histoire de l’université d’Angers (2 Bde., 1868-77); M. Fournier, Les statuts et privilèges des universités françaises (3 Bde., 1889) fg.).

c. Die Staatsuniversitäten. Kaiser Friedrich II. gründete in Neapel eine Universität, deren Lehrer wesentlich den Charakter von staatlichen Beamten trugen. Der Staat gründete und regelte die U., zahlte die Gehälter und verbot den Söhnen des Landes, eine auswärtige Universität zu besuchen. (Vgl. Winkelmann, Über die ersten Staatsuniversitäten, Heidelb. 1880.) Diesem Standpunkt näherten sich vielfach die span. Könige des Mittelalters bei Gründung und Leitung der U. Sonst folgten die spanischen U. in manchen Stücken dem Muster von Bologna, in andern dem von Paris und Toulouse, aber mit charakteristischen Änderungen. Seit dem 14. Jahrh. machten auch die Könige von Frankreich und England ihre Gewalt über die U. ihrer Länder stärker geltend, aber es erhielt sich schließlich doch ein gut Teil der selbständigen Verwaltung als ein allgemein anerkanntes Merkmal der U. In Deutschland wurden zwischen 1347 und 1506 in etwa 20 Städten U. gegründet nach dem Muster der französischen und der italienischen, vorzugsweise nach Paris. Doch waren es keine bloßen Nachbildungen, sie bilden eine Stufe der Entwicklung der U.: Prag, Wien, Heidelberg, Köln, Erfurt, Würzburg, Leipzig, Rostock, Greifswald, Freiburg, Basel, Ingolstadt, Trier, Tübingen, Mainz, Wittenberg und Frankfurt a. O. Dazu die Versuche in Culm, Lüneburg und Breslau.

Von Anfang an bildeten sich Anstalten, um armen Scholaren Kost und Wohnung zu verschaffen, Collegia genannt; in umfassender Weise geschah dies noch im Laufe des 13. Jahrh. von den Dominikanern. Sie gründeten ein System von stufenweise einander folgenden Lehranstalten, deren obere Stufen sich an manchen Universitätsorten in die U. einfügten. In diesen Anstalten hielten sie Scholaren und Magister in sorgfältiger Aufsicht und sicherten sie vor dem Elend der selbst für ihren Unterhalt sorgenden Scholaren. Wohl unter dem Einfluß dieses Beispiels wurden namentlich zwischen 1250-1350 an den U. zahlreiche und großartige collegia oder studia dotata gegründet, welche in Oxford, Cambridge, Paris und andern Orten allmählich den größten Teil der Scholaren aufnahmen und zugleich zahlreichen Professoren mit einer Pfründe einen Lehrauftrag erteilten (s. College). In manchen Beziehungen lösten sie so die U. in eine Reihe von kleinen, nur lose verbundenen Lehranstalten auf. Eins der frühesten und zugleich der berühmtesten dieser collegia war die Sorbonne in Paris. Teilweise private Unternehmen waren die Bursen (s. d.). Gegenwärtig bezeichnet man mit Kollegium (s. d.) die Vorlesung eines Lehrers an der Universität.

Man unterschied bereits im 12. Jahrh. mehrere, meistens fünf Fakultäten: Theologie, kanonisches Recht, röm. Recht, Medizin, Philosophie (artes liberales). Doch wurde bisweilen die Medizin zu der Philosophie gerechnet, bisweilen dagegen auch die Philosophie noch weiter gespalten, und namentlich die Anfänge der Grammatik als besonderes Fach abgeschieden. Das Vorhandensein aller Fakultäten wurde im Mittelalter nicht erfordert, namentlich fehlte die theol. Fakultät vielen berühmten U. Zum Studium des kanonischen Rechts, der Theologie und der Medizin ging man meistens erst über, nachdem man die artes studiert hatte, deshalb nannte man die philos. Fakultät, früher facultas artium, Artistenfakultät (s. Freie Künste) genannt, die untere, die andern die obern. An den U. Italiens, welche vorzugsweise Rechtsschulen waren, wurden jedoch für den Beginn des jurist. Studiums nur die elementaren Vorkenntnisse gefordert. Man konnte in Bologna mit 10 und 12 Jahren Student der jurist. Fakultät sein und mit 20 Jahren den jurist. Doktor machen, während in Paris für das Magisterexamen in den artes das 21. Jahr verlangt wurde.

Die Fakultäten verliehen die akademischen Grade. Die Titel Doktor (s. d.) und Magister (s. d.) bezeichneten noch im 12. Jahrh. nur die Lehrthätigkeit, die formelle Verleihung entwickelte sich in den beiden ersten Decennien des 13. Jahrh.; darauf wurde es üblich, den Übergang vom Scholaren zum vollberechtigten Lehrer in Vorstufen zu zerlegen, die des Baccalaureus (s. d.) und Licentiaten (s. d.), die an einigen U. früher, an den italienischen erst im 15. Jahrh., zu förmlich anerkannten Graden wurden. Diesen ältern Scholaren fiel ein Teil der Disputationen und Vorlesungen zu. Das jus ubique docendi (Recht, überall zu lehren) der Doktoren wurde nicht von allen U. anerkannt.

Die Studenten waren teils Knaben von 12, ja von 10 Jahren, teils Jünglinge und Männer. (S. Bacchanten.) In Bologna wuchs ihre Zahl Anfang des 13. Jahrh. angeblich auf 10000, und von Oxford werden ähnliche Zahlen berichtet; jedenfalls waren in Paris und einigen andern U. zeitweise mehrere Tausende. Ein großer Teil der Studenten bestand aus Geistlichen (seculares und regulares), daher nannte