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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Vereinigte Staaten von Brasilien - Vereinswesen

Über den Secessionistenkrieg vgl. die Werke von Sander (2. Aufl., Bd. 1, Frankf. 1877), Draper (deutsch, 3 Bde., Lpz. 1877), Stephens, MacPherson, Pollard; ferner Blankenburg, Die innern Kämpfe der nordamerik. Union (ebd. 1869); Scheibert, Der Bürgerkrieg in den nordamerik. Staaten (Berl. 1874); Graf von Paris, Histoire de la guerre civile en Amérique (4 Bde., Par. 1874-75); Wilson, Division and reunion (Lond. 1894). Die neuere Zeit behandeln Rhodes, History of the United States from the compromise of 1850 (3 Bde., Lond. und Neuyork 1892-95): Blaine, Twenty years of Congress. From Lincoln to Garfield (2 Bde., Norwich 1884-85); Jannet und Kämpfe, Die V. S. v. A. in der Gegenwart (Freib. i. Br. 1893); Andrews, The history of the last quarter-century in the United States 1870-95 (2 Bde., Lond. 1897). Seit 1895 erscheint eine "American historical review".

Vereinigte Staaten von Brasilien, s. Brasilien.

Vereinigte Staaten von Venezuela, s. Venezuela.

Vereinigung der Rechte (Confusio), das Zusammentreffen von Rechten und der ihnen entsprechenden Verbindlichkeit in einer Person, wodurch sie erlöschen. Eine Forderung erlischt z. B. dadurch, daß der Gläubiger Erbe des Schuldners wird und umgekehrt, oder dadurch, daß der Schuldner aus einem andern Grund die Forderung erwirbt (z. B. durch Cession). Doch gilt der Grundsatz nicht ausnahmslos. Wenn der Schuldner aus einem Inhaber- oder Orderpapier (s. d.) das Eigentum am Papier erwirbt, ruhen nur Forderung und Schuld bis zur Weiterbegebung. Ferner erlischt die Forderung an die Erbschaft nicht, wenn der Schuldner die Erbschaft als Beneficialerbe (s. Inventarrecht) erwirbt. Hat der Gläubiger mehrere Schuldner, von denen jeder für das Ganze haftet (s. Korrealobligation), so bleibt dem Gläubiger die Forderung gegen die übrigen, wenn er den einen Schuldner beerbt. Dagegen wird die Bürgschaftsschuld aufgehoben, wenn der Gläubiger den Hauptschuldner beerbt und umgekehrt. Wenn der Nacherbe die Herausgabe der Erbschaft von dem Vorerben fordern kann, konfundieren Forderungen des Vorerben an die Erbschaft mit seiner Schuld oder umgekehrt nicht (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 2143 u. s. w.). Wird die V. des Rechts und der entsprechenden Verpflichtung in der Art rückgängig, daß sie als nicht eingetreten zu betrachten ist, z. B. wenn das Testament, auf Grund dessen der Gläubiger den Schuldner beerbt hat, für ungültig erklärt wird, so lebt die Forderung wieder auf. (S. auch Eigentümerhypothek.)

Vereinigung der Steuer- und Wirtschaftsreformer, s. Landwirtschaftliche Vereine u. Agrarier.

Vereinödung, in der bayr. Gesetzessprache ursprünglich soviel wie Abbau (s. d.) oder Ausbau. Der Ausdruck ist dann aber auch auf die Ablösung der Grundgerechtigkeiten (Weideservituten), die Beseitigung des Flurzwanges (s. d.) und die Zusammenlegung (s. d.) der Grundstücke, mit welchen Maßnahmen sich häufig Abbauten verknüpften, übertragen worden und bedeutet daher heute soviel wie in Preußen Gemeinheitsteilung (s. d.).

Vereinsblütler, s. Kompositen.

Vereinslazarette, die im Kriegsfall nach der deutschen Kriegssanitätsordnung von Genossenschaften, Vereinen oder einzelnen Personen der Freiwilligen Krankenpflege (s. d.) im Inlande zu errichtenden Krankenheilanstalten. Dieselben erhalten Kranke ausschließlich von den staatlichen Reservelazaretten (s. d.) überwiesen und unterstehen der Aufsicht des Chefarztes des nächstgelegenen Reservelazaretts unter Mitaufsicht des kaiserl. Kommissars für die Freiwillige Krankenpflege.

Vereinswesen. Unter Vereinen versteht man Verbindungen von Menschen zur Erreichung dauernder gemeinschaftlicher Zwecke, bei denen der Eintritt und Austritt der Mitglieder von ihrem Willen abhängig ist. Den Gegensatz bilden Verbände, welche durch Natur oder zwingende Rechtsvorschriften gegeben sind, wie Familie, Gemeinde, Staat u. dgl. Regelmäßig heißen Vereine nur solche Verbindungen, welche eine unbestimmte Mitgliederzahl haben und einen Wechsel der Mitglieder zulassen im Gegensatz zu geschlossenen Gesellschaften. Im übrigen umfaßt der Begriff alle Verbindungen mit den verschiedenartigsten Zwecken und Organisationsformen. Es giebt Vereine mit rein privatrechtlichen Zwecken, wie die Konsum- und die zahllosen geselligen Vereine, dann Vereine, die lediglich gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Vereine sind Korporationen (s. d. und Juristische Person), wenn sie als solche durch das Gesetz anerkannt sind, oder wenn ihnen die jurist. Persönlichkeit besonders erteilt ist. In Österreich ist die Erteilung von Korporationsrechten an Vereine weder vorgeschrieben noch üblich. Strafrechtlich ist die Bildung von Vereinen und die Mitgliedschaft bei solchen verboten, wenn sie unerlaubte Zwecke verfolgen (§. 129 des Reichsstrafgesetzbuchs). Ferner sind Vereine verboten, deren Dasein, Verfassung und Zweck vor der Staatsregierung geheimgehalten werden soll oder in welchen gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird (§. 128 des Reichsstrafgesetzbuchs).

Außerdem sind die Vereine verwaltungsrechtlichen Beschränkungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit unterworfen (sog. öffentliches oder Vereinspolizeirecht). Auch zur Regelung dieser Verhältnisse ist das Reich nach Art. 4 der Reichverfaßung kompetent; es hat aber bisher nur in dem Socialistengesetz Gehrauch hiervon gemacht, indem der Bundesrat bisher für ein allgemeines Vereinsgesetz vom Reichstag nicht zu gewinnen war (letzter Versuch 1896). In allen andern Beziehungen gelten vorläufig noch die Landesgesetze, die von sehr verschiedenen Gesichtspunkten ausgehen und die Vereine teils einer Genehmigung, teils einer Kontrolle, teils einer Auflösungsbefugnis der Verwaltungsbehörde unterwerfen. Gewöhnlich sind diese Vorschriften auf bewaffnete und polit. Vereine beschränkt. Poln. Vereine sind solche, welche Angelegenheiten unter dem Gesichtspunkt ihrer Beziehung zu Staat und öffentlichen Selbstverwaltungskörpern betrachten. Am 27. Juni 1896 gab der Reichskanzler im Reichstag die Erklärung ab, die Regierungen würden die vom Reichstag gewünschte Beseitigung des Verbots der Verbindung von polit. Vereinen im Wege der Landesgesetzgebung herbeiführen. Es gab dies Preußen Anlaß zu dem Versuch (1897), das Vereinsgesetz vom 11. März 1850 auch noch in anderer Richtung, und zwar mit der Absicht erheblicher Erweiterung der diskretionären Befugnis der Polizeibehörden, abzuändern. In Elsaß-Lothringen gilt noch das franz. Recht, wonach alle Vereine von mehr als 20 Mitgliedern der Genehmigung des Bezirkspräsidenten unterliegen, der sie nach Gutdünken ver-^[folgende Seite]