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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Verein zur Förderung des Deutschtums in den Ostmarken - Vererblichkeit

sagen, an Bedingungen knüpfen und jeder Zeit zurückziehen kann. Besondere Vorschriften bestehen für die studentischen Vereine, bei denen die akademischen Behörden ein Aufsichts- und Auflösungsrecht haben. Viele Vereine sind mit Rücksicht auf ihren gemeinnützigen Zweck privilegiert und erhalten Zuschüsse aus öffentlichen Fonds; dafür sind sie bisweilen einer Kontrolle der Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Verwendung ihrer Geldmittel unterworfen.

Nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzb. §§. 23-79 erlangen Vereine zu gemeinnützigen, wohlthätigen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder andern nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Zwecken bei Sitz im Inland Rechtsfähigkeit (d. h. sie werden Korporationen) durch Eintrag in das Vereinsregister (wie es bereits in Sachsen bestand) des zuständigen Amtsgerichts (eingetragene Vereine). Vereine, deren Hauptzweck ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist, erlangen Rechtsfähigkeit in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften (Innungen, gewerbliche Hilfskassen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften u. s. w.) durch die staatliche Verleihung des Bundesstaates, in welchem sie ihren Sitz haben. Vereinen, die ihren Sitz in keinem Bundesstaate haben (Vereine in Schutzgebieten), kann durch den Bundesrat juristische Persönlichkeit verliehen werden. Die Eintragung in das Vereinsregister darf nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt (§. 56). Die Verfassung jedes Vereins wird, soweit sie nicht auf dem Gesetz beruht, durch die Satzung bestimmt (§. 25). Die Satzung des eingetragenen Vereins muß den Zweck, Namen und Sitz des Vereins enthalten und ergeben, daß der Verein eingetragen werden soll (§. 57). Die Satzung soll Bestimmungen enthalten über Eintritt und Austritt der Mitglieder, darüber, ob und welche Beiträge sie zu leisten haben; über die Bildung des Vorstandes, welchen jeder Verein haben muß (§. 26); über Voraussetzungen und Form der Berufung der Mitgliederversammlung und über die Beurkundung ihrer Beschlüsse (§. 58). Der vom Vorstande zu bewirkenden Anmeldung müssen beiliegen: die Satzung in Ur- und Abschrift und eine Abschrift der Urkunden über die Vorstandsbestellung. Die Satzung soll von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten. Eine Anmeldung, welche dieser Form nicht genügt, ist zurückzuweisen. Die korrekte Anmeldung hat das Amtsgericht der Verwaltungsbehörde mitzuteilen. Diese kann gegen die Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann, oder wenn er einen polit., socialpolit. oder religiösen Zweck verfolgt. Unberührt vom Bürgerl. Gesetzbuch bleiben landesgesetzliche Vorschriften, nach welchen Religionsgesellschaften sowie geistliche Gesellschaften Korporationsrechte nur durch besonderes Gesetz erlangen (Einführungsgesetz Art. 84). Wird Einspruch erhoben, so hat ihn das Amtsgericht dem Vorstande mitzuteilen. Der Einspruch kann im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Gewerbeordnung §§. 20, 21 angefochten werden. Wenn Einspruch binnen 6 Wochen nicht erhoben oder derselbe verworfen wird, ist der Verein einzutragen und die Eintragung zu veröffentlichen (§. 66). Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so ist dem Verein die Rechtsfähigkeit vom Amtsgericht zu entziehen (§. 73). Jeder Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit drei Viertel Majorität der Erschienenen aufgelöst werden; er verliert die Rechtsfähigkeit durch Konkurs (§§. 41, 42), auch kann sie ihm entzogen werden, wenn er durch gesetzwidrige Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet. Einem Verein, dessen Zweck nach dem Statut nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er solchen verfolgt; ebenso einem Verein, welcher entgegen seiner Satzung einen polit., socialpolit. oder religiösen Zweck verfolgt. Das Verfahren ist ebenso geregelt wie bei dem Rechtsmittel gegen den Einspruch (§. 44). Das Gesetzbuch bestimmt ferner über das Schicksal des Vereinsvermögens nach Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit (§§. 45, 46), die Liquidation (§§. 47-53, 76, 77), Satzungsänderung (§. 33, 71), Mitgliedschaft (§. 38), Mitgliederversammlung (§§. 32, 36, 37), Sonderrechte der Mitglieder (§. 35). Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, welchen ein verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zukommenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt (§. 31). Die allgemeinen Vorschriften des Bürgerl. Gesetzbuches über Vereine (nicht über eingetragene Vereine) von §§. 25-53 gelten vom 1. Jan. 1900 an auch für schon bestehende Vereine außer in Bayern und Sachsen (Einführungsgesetz Art. 163).

Der Ausdruck internationale Vereine wird verwendet erstens für Vereine, deren Mitglieder verschiedenen Völkern angehören, zweitens für Vereine von Staaten (Weltpostverein, Allgemeiner Telegraphenverein u. s. w.). - Vgl. Ball, Das Vereins- und Versammlungsrecht in Deutschland (Berl. 1894); Bürner, Das österr. Vereins- und Versammlungsrecht (Wien 1897).

Verein zur Förderung des Deutschtums in den Ostmarken, s. Bd. 17.

Verein zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger, s. Freiwillige Krankenpflege.

Verein zur Verbreitung des Glaubens, s. Xaveriusverein.

Vereiterung, s. Entzündung.

Verena, Sophie, Pseudonym von Sophie Alberti (s. d.).

Vererblichkeit der Rechte, der Übergang der Rechte nach dem Tode eines Berechtigten auf einen andern Berechtigten. (S. Erbrecht und Gesetzliche Erbfolge.) Lehen und Familienfideïkommisse gehen auf die durch das Lehnsrecht oder die Fideïkommißstiftung bestimmten Nachfolger, also wenn dies andere Personen als die durch Gesetz oder letztwillige Verfügung berufenen Allodialerben sind, nicht auf diese über. Die meisten Familienrechtsverhältnisse erlöschen mit dem Tode. So endigen z. B. die väterliche oder elterliche Gewalt, die Eigenschaft als Ehemann oder Ehefrau mit allen aus diesem Rechtsverhältnisse bestandenen Rechten und Pflichten mit dem Tode. Hat demnächst ein anderer die elterliche Gewalt, so hat er sie kraft eigenen Rechts. Das Vormundschaftsverhältnis erlischt mit dem Tode; es kann gewisse Nachwirkungen auch dann noch haben, allein diese Nachwirkungen sind nicht Wirkungen eines