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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Verwaltungsrat; Verwaltungsrecht; Verwaltungssachen; Verwaltungstruppen; Verwaltungsvermögen; Verwaltungszwang

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Verwaltungsrat - Verwaltungszwang

meinen nichts geändert, denn dasselbe überläßt (§. 13) die Abgrenzung der Rechtssachen von der V. der Gesetzgebung der Einzelstaaten, soweit nicht durch Reichsgesetze gemeinschaftliche Anordnungen getroffen worden sind.

Auch Österreich hat seit 1867 das große Princip der Verantwortlichkeit der Regierung auf allen Gebieten ihrer Thätigkeit gesetzlich festgestellt. Die besondern Verhältnisse führten dazu, durch Gesetz vom 22. Okt. 1875 einen Verwaltungsgerichtshof einzusetzen, der zu erkennen hat in allen Fällen, in denen jemand durch eine gesetzwidrige Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Über den wichtigsten Grundsatz in diesem Gesetze, daß nämlich der Gerichtshof nur Kassationsinstanz sein soll, hat sich eine große Meinungsverschiedenheit ergeben, die in Schriften von Koller (1874), Grünwald (1875), Kißling (1875), zuletzt von Lorenz von Stein (in Grünhuts «Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart», Bd. 6, Heft 1 u. 2, Wien 1879) näher durchgeführt wird. Eine Sammlung der «Erkenntnisse des k. k. Verwaltungsgerichtshofs» wird von Adam Freiherrn von Budwinski (Wien 1878 fg.), eine «Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiete der Verwaltungsrechtspflege» von Samitsch (Wien 1877‒79) herausgegeben. – Vgl. Artikel Rechtsschutz im öffentlichen Recht im «Österr. Staatswörterbuch», Bd. 2 (Wien 1896); Tezner, Handbuch des österr. Administrativverfahrens (ebd. 1896).

Für Frankreich ist zu verweisen auf Dareste, La justice administrative en France ou traité du contentieux de l’administration (1862); Dufour, Traité de droit administratif appliqué (3. Aufl., 8 Bde., 1869); Ducrocq, Cours de droit administratif (6. Aufl., 2 Bde., 1881); Vuatrin und Batbie, Lois administratives françaises (1875); Jonas, Studien aus dem Gebiete des franz. Civilrechts und Civilprozeßrechts (Berl. 1870); O. Mayer, Franz. Verwaltungsrecht (Straßb. 1886); Block, Dictionnaire de l’administration (3. Aufl. 1890‒92); Hauriou, Précis de droit administratif (3. Aufl., Par. 1896); für England auf die Werke von Gneist. In Italien ist zufolge Gesetzes vom 20. März 1865 die Entscheidung streitiger Verwaltungssachen den Gerichten übertragen.

Die allgemeine Litteratur über V. ist sehr ausgedehnt. Besonders hervorzuheben sind: Bahr, Der Rechtsstaat (Cassel und Gött. 1864); Stein, Die Verwaltungslehre (8 Tle., zum Teil in 2. Aufl., Stuttg. 1866‒84); ders., Handbuch der Verwaltungslehre (3. Aufl., 3 Bde., ebd. 1888); Rösler, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts (Bd. 1 in 2 Abteil., Erlangen 1872‒73); Schmitt, Die Grundlagen der Verwaltungsrechtspflege im konstitutionell-monarchischen Staat (Stuttg. 1878); Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reichs (Bd. 2, 3. Aufl., Freib. i. Br. 1895); Sarwey, Das öffentliche Recht und die Verwaltungsrechtspflege (Tüb. 1880); G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts (2. Aufl., 2 Bde., Lpz. 1893‒94); Löning, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts (ebd. 1884); O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Tl. 1 (ebd. 1895); Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts, hg. von Freiherrn von Stengel (2 Bde. und 2 Ergänzungsbände, Freib. i. Br. 1890‒93).

Verwaltungsrat, s. Aufsichtsrat.

Verwaltungsrecht, s. Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Verwaltungssachen, diejenigen Angelegenheiten, deren Erledigung den Staatsverwaltungsbehörden und nicht den Gerichten zusteht. Das sind die auswärtigen Angelegenheiten, die innern Angelegenheiten (welche die Sicherheits- und Wohlfahrtspolizei, das Medizinal- und Unterrichtswesen, die Kunst und die Presse, die Fürsorge für die Armen und Irren und andere hilfsbedürftige Personen, das Verhältnis des Staates zur Kirche und zu den Gemeinden, die Socialpolitik, die öffentlichen Wahlen, das Gewerbe, den Handel und die Landwirtschaft, das Geldwesen, die Straßen, die Wege, die Schiffahrt, die Dämme und die Gewässer betreffen u. s. w.), die Finanzsachen und die Militärsachen. In Deutschland gehören die V. entweder nach Maßgabe der Reichsverfassung und der Reichsgesetzgebung zu den Angelegenheiten des Reichs oder der Einzelstaaten. Die Entscheidung der Kompetenzstreitigkeiten zwischen Justiz und Verwaltung ist in den meisten deutschen Staaten (Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Braunschweig, Oldenburg, Coburg-Gotha, Reuß j. L., Waldeck) einem besondern Gerichtshof, nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, in Bremen dem Reichsgericht, in Hessen dem obersten Verwaltungsgerichtshof überwiesen. Über Verwaltungsgerichtsbarkeit s. d. Dort auch die Litteratur über Verwaltungslehre.

Verwaltungstruppen, besondere Truppenabteilungen in einzelnen Heeren, die nicht Gefechts-, sondern nur Verwaltungzwecken dienen. In Deutschland kann man als V. ansehen die Militärbäcker und Ökonomiehandwerker. In Frankreich werden zu den troupes d’administration die Sektionen der Schreiber, Arbeiter und Krankenwärter und die Sektionen der Schreiber des Generalstabes und der Rekrutierung gerechnet.

Verwaltungsvermögen, s. Staatsvermögen und Kämmerei.

Verwaltungszwang. Die im Begriffe des Staates liegende Zwangsgewalt behufs Erfüllung der staatlichen Ge- und Verbote und damit Erhaltung der staatlichen Ordnung stand und steht den betreffenden Organen der Staatsgewalt zu. Über die Trennung von Justiz und Verwaltung s. Verwaltungssachen und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Zwangsgewalt des Staates gegenüber steht die Gehorsamspflicht der Unterthanen; diese ist Gesetzen und gerichtlichen, rechtskräftig gewordenen Urteilen gegenüber eine völlig unbedingte; den Anordnungen der übrigen Behörden wird nur der sog. verfassungsgemäße Gehorsam geschuldet und nur im Rahmen von Verfassung und Gesetz befindet sich der Beamte in «rechtmäßiger Ausübung seines Amtes» und dem entsprechenden strafrechtlichen Schutze (Reichsstrafgesetzbuch §. 113). Der V. im engern Sinne ist recht eigentlich die Aufgabe der Polizeibeamten (Schutzleute, Gendarmerie); einzelne Verwaltungszweige, so besonders die Forst- und die Zollverwaltung, haben ihr besonderes Personal an Vollzugsorganen. Im äußersten Falle ist den staatlichen Vollzugsbeamten die Anwendung der Waffe gestattet (s. Waffengebrauch), und es kann selbst, wenn alle übrigen Mittel versagen, Militär zu polizeilichen Zwecken requiriert werden. Letzterer Grundsatz ist auch durch die Reichsverfassung Art. 66² anerkannt und dieses Recht den Landesherren der Einzelstaaten bezüglich aller innerhalb ihres Gebietes dis- ^[folgende Seite]