Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

561

Webstuhl - Wechsel (im Handel)

and diplomatic papers of Daniel W." (6 Bde., Bost. 1851) herausgegeben. Sein Sohn veröffentlichte seine Privatkorrespondenz (2 Bde., Bost. 1858). - Vgl. Lanman, Private life of Daniel W. (Bost. 1853); Curtis, Daniel W. (2 Bde., Neuyork 1870); March, Daniel W. and his contemporaries (6. Aufl., ebd. 1853); Lodge, Daniel W. (5. Aufl., Bost. 1885).

Webstuhl, s. Weberei.

Webzettel, s. Armüre.

Wechabiten, s. Wahhâbiten.

Wechsel, Wechselbrief (neulat. cambium; frz. lettre de change; engl. bill of exchange; ital. lettera di cambio).

I. Geschichtliches. Der W. in seiner heutigen Gestalt ist seinem Ursprunge nach auf das eigentliche Geldwechselgeschäft der Wechsler, campsores, bancheri in den ital. Handelsstädten (Genua, Pisa, Florenz, Amalfi), zurückzuführen, als diese im 12. und 13. Jahrh. den Welthandel, die Vermittelung des Handelsverkehrs zwischen dem Orient und Occident, in ihre Hände gebracht hatten. Die Wechsler besorgten nicht nur den sog. Handwechsel, den Umtausch einer Münzsorte gegen eine andere von Hand zu Hand, sondern auch die Vermittelung von Geldsendungen. Hatte z. B. ein Kaufmann in Genua an einen Platz in Frankreich, Deutschland, England zu zahlen, so zahlte er bei einem Wechsler in Genua in dortiger Münze ein und der Wechsler vermittelte die Auszahlung an dem fremden Platze in der dortigen Münze durch seine Niederlassung dort oder durch einen andern Wechsler oder Kaufmann dort, mit dem er in Verbindung stand. Das geschah so, daß er dem Einzahlenden vor dem Notar eine Urkunde ausstellte, in der er den Empfang der Summe in der eingezahlten Münze bekannte und sich zur Auszahlung an dem fremden Platze in der dortigen Münze selbst oder durch einen Dritten an den Einzahler oder dessen Beauftragten verpflichtete. Aus dieser Urkunde haftete er nach Gewohnheit, Privilegien und Statuten der Handelsstädte für die Zahlung. Nachweisbar erhielt z. B. auch der deutsche Student in Bologna so "seinen W."; auch zur Übermittelung des Peterspfennigs nach Rom wurde dies Verfahren benutzt. Urkunden dieser Art, ursprünglich in lat. Sprache ausgestellt, sind aus den J. 1193, 1197, 1207, 1248 vorhanden. Sie haben die Natur eigener domizilierter W. im heutigen Sinne. Im 14. Jahrh., nachdem den Urkunden der campsores volle Beweiskraft verliehen war, wurde es üblich, daß der campsor die Urkunde nicht mehr als eigenen Verpflichtungsschein vor dem Notar, sondern selbst ausstellte, und zwar in der Form eines offenen Briefes an den, der zahlen sollte, enthaltend das Bekenntnis des Empfangs der Summe in bestimmter Münzsorte und die Aufforderung an den Adressaten, gegen Aushändigung des Briefes die Summe in der gangbaren Münze am Zahlungsorte an die im Briefe bezeichnete Person oder den Präsentanten oder einen Beauftragten derselben zu zahlen. Die Adresse befand sich auf der Rückseite der Urkunde, welche die Natur der heutigen Tratte hatte. Solche Tratten finden sich schon aus den J. 1335, 1339, 1357, 1381. Nach Gewohnheitsrecht, Privilegien und Statuten der Handelsstädte haftete der Aussteller des Briefes für die Zahlung, wenn die Annahme oder Zahlung verweigert wurde. Proteste im heutigen Sinne, durch welche dies festgestellt wurde, sind aus den J. 1335, 1339 vorhanden. Die Urkunden lauteten regelmäßig auf Sicht. Anscheinend wurde es schon früh üblich, sie in zwei Exemplaren, als Prima und Sekunda, auszustellen, von denen eins an den Adressaten vorweg versandt, das andere dem Zahlungsempfänger gegeben wurde.

Seine weitere Ausbildung erfuhr dies Wechselgeschäft auf den Wechselmessen. Nachdem das Wechselgeschäft einen Umfang gewonnen, der es dem einzelnen Wechsler unmöglich machte, auf jeden verlangten Platz W. zu geben, gründeten zuerst die ital. Wechsler Plätze, auf denen sie zu bestimmten Zeiten zusammentrafen, um die Wechselgeschäfte zu erledigen. Solche sog. Wechselmessen wurden im 14. und 15. Jahrh. in Frankreich, namentlich in Troyes, Provins, Ligny, Bar (sog. Champagnermessen), in Lyon, Besançon (sog. Burgundermessen), dann in Brügge, Antwerpen, Leiden, Bozen, Leipzig, Frankfurt a. M., Augsburg, Nürnberg, im 16. und 17. Jahrh. auch in Piacenza und Novi abgehalten. Der Wechsler, bei dem der Kaufmann in Italien oder Deutschland eine Zahlung auf London oder in London oder Frankreich auf Deutschland leisten wollte, gab zunächst einen Wechselbrief auf eine Messe und dort entweder selbst einen andern W. auf den gesuchten Platz, indem er bei der Regulierung der W. auf der Messe einen Schuldner erhielt, der ihm zu zahlen hatte, oder er erwarb einen vorhandenen W. auf den gesuchten Platz durch Zahlung, oder der Wechselinhaber selbst erwarb durch die auf den W. auf der Messe erhobene Summe den nötigen W. Auf diesen Messen wurde zuerst das Acceptieren der W., die mündliche oder schriftliche Erklärung des im W. bezeichneten Zahlungspflichtigen, zahlen zu wollen, üblich; die schriftliche Annahme wurde auf die Urkunde selbst, und zwar auf die Rückseite, unter die Adresse, gesetzt. Dann bildete sich aber bei der Abwicklung der zahlreichen Geschäfte dieser Art das Institut der Skontration (s. d.) und aus diesem das des Giros, Indossaments, aus. Wenn A an B und B an A zu zahlen hat, braucht keiner zu zahlen, sondern sie rechnen auf (Kompensation). Wenn A an B zu zahlen und von C zu fordern hat, kann C auf Anweisung (Delegation) des A an B zahlen und so seine Schuld und die des A tilgen. Wenn A an B, B an C, C an D, D an E, E aber an A zu zahlen hat, so bilden diese Forderungen und Schulden einen Kreis (Giro), der sich in A und E schließt und dadurch getilgt werden kann, daß ohne jede Barzahlung D, C, B ihre Schuldner, B zuletzt den A anweisen, an E zu zahlen und A und E unter sich abrechnen (Skontration). Hatte E aber an A nichts zu zahlen oder weniger, als A zu zahlen hatte, und hatte A selbst einen W., aus dem er an einen Dritten zu fordern hatte, so wurde üblich, daß er dem Trassaten auf dem W. quittierte und ihn anwies, an E zu zahlen. Diese Anweisung auf dem W. nannte man Girata, aus der nun auch A dem E als selbständig haftend galt. Üblich wurde auch, daß, wenn E der letzte Gläubiger war, an den also A zu zahlen hatte, die zwischen E und A stehenden D, C und B den Wechsel, den A dem E gab, zu dessen Sicherheit a vallo, d. h. am Fuße des W. mitunterschrieben und aus dieser Mitunterschrift haftbar wurden wie der erste Trassant. Auf den Wechselmessen erscheint auch zuerst (im 15. und 16. Jahrh.) der Eintritt eines andern für den auf der Messe nicht anwesenden Trassaten, die Intervention als Annahme und Zahlung sopra protesto (d. h. nach dem Protest), und die Notadresse (s. Ehrenannahme).