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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Wechselpari - Wechselprotest

W. wörtlich übereinstimmende W. vom 5. Juni 1876. Ergänzt ist die Deutsche W. durch die sog. Nürnberger Novellen, welche zur Entscheidung einzelner Kontroversen von der in Nürnberg tagenden Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs ausgearbeitet und durch Beschluß der Bundesversammlung vom 13. April 1861 und 23. Jan. 1862 den einzelnen Regierungen zur Annahme empfohlen wurde. Diese Vorschläge sind als Zusätze zu den Art. 4, Nr. 4; Art. 7, 18, 29, 30, 99 der Allgemeinen Deutschen W. nach und nach in allen deutschen Bundesstaaten, auch in Österreich, durch Gesetz eingeführt, in Österreich nur mit einer Modifikation bezüglich des Zinsversprechens. (S. Wechselsumme.) Durch Gesetz vom 5. Juni 1869 ist die W. in das Gebiet des damaligen Norddeutschen Bundes als Bundesgesetz eingeführt, durch Gesetz vom 16. April 1871 auf Grund Art. 80 der Verfassung des Deutschen Reichs als Reichsgesetz des Deutschen Reichs erklärt, endlich durch Gesetz vom 19. Juni 1871 auch in Elsaß-Lothringen eingeführt. Dies hat die Bedeutung, das; die W. nicht mehr durch Landesgesetz abgeändert werden kann. Durch Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch von 1897, Art. 8, ist Art. 80 der W. (Über Unterbrechung der Wechselverjährung) beseitigt.

Vgl. Treitschke, Alphabetische Encyklopädie der Wechselrechte (2 Bde., Lpz. 1831): Thöl, Das Handelsrecht, Bd. 2: Wechselrecht (4. Aufl., ebd. 1878); Wächter, Encyklopädie des Wechselrechts der europ. und außereurop. Länder (Stuttg. 1882); Lehmann, Lehrbuch des deutschen Wechselrechts (ebd. 1886); von Canstein, Lehrbuch des Wechselrechts (Berl. 1890); ders., Das Wechselrecht Österreichs (ebd. 1889); Blaschke, Das österr. Wechselrecht (7. Aufl., Wien 1877); Rehbein, Allgemeine Deutsche W. (5. Aufl., Berl. 1895); Brentano, Allgemeine Deutsche W. (13. Aufl., Nürnb. 1895); Cosack, Lehrbuch des Handelsrechts (3. Aufl., Etuttg. 1895); Staub, Kommentar zur Deutschen W. (2. Aufl., Berl. 1896); ders., Kurzgefaßte Darstellung des österr. Wechselrechts (10. Aufl., ebd. 1897); Grünhut, Wechselrecht (2 Bde., Lpz. 1897).

Wechselpari, s. Al pari.

Wechselplatz, eine größere Handelsstadt, in welcher ein regelmäßiger Verkehr in Wechseln stattfindet sowie regelmäßig auf die Hauptbörsen trassiert (gewechselt, abgegeben) wird und fortlaufende Kurse notiert, Kurszettel ausgegeben werden u. s. w.

Wechselprotest, die Urkunde, durch welche allein nach Deutscher und Österr. Wechselordnung (und den meisten Wechselrechten) jeder Wechselinhaber (auch wenn er zugleich Bezogener oder Domiziliat, oder Prokura-, Inkassoindossatar, oder Pfandgläubiger des Wechsels, aber als Wechselinhaber legitimiert ist) nachweisen kann, daß er gewisse wechselrechtliche Handlungen, welche die Wechselordnung für Entstehung oder Ausübung eines Wechselanspruchs fordert, zu gehöriger Zeit, an gehörigem Ort und der gehörigen Person gegenüber vornahm. Für Beobachtung der vielfach schwierigen und bedenklichen Förmlichkeiten des Protestes ist dem Wechselinhaber der Protestbeamte verantwortlich und bei Verschulden zum Schadenersatz verpflichtet. 1) Protest muß erhoben werden: a. mangels Annahme, wenn Annahme eines befristeten Sichtwechsels (s. d.), oder Datierung des Accepts nicht zu erlangen ist. Die Erhebung des W. muß innerhalb der Präsentationsfrist erfolgen. Die Unterlassung hat Verlust des Regresses (s. Wechselregreß) gegen Indossanten und Aussteller zur Folge. Dasselbe gilt, wenn der Aussteller eines Domizilwechsels (s. d.) in demselben Präsentation zur Annahme vorschrieb, aber Annahme oder Datierung, wenn Frist vorgeschrieben ist, nicht erfolgt; b. wenn die Annahme des Wechsels überhaupt nicht oder nur unter Einschränkungen oder auf eine geringere Summe als verschrieben erfolgt, so muß der Wechselinhaber W. erheben lassen, wenn er gegen Indossanten und Aussteller den Regreß auf Sicherstellung verfolgen will; c. wenn der Acceptant unsicher wird (Zahlungseinstellung, Konkurs, Vermögensverfall) und wegen der Wechselsumme nicht Sicherheit leistet, muß dies durch W. festgestellt werden, wenn der Wechselinhaber diese Sicherheit von den Vormännern (Indossanten, Aussteller) fordern will. Ist eine Notadresse (s. Ehrenannahme) auf dem Wechsel, so muß durch den W. festgestellt werden, daß diese nicht acceptieren will, bevor die Sicherheit gefordert werden kann. In den Fällen zu b und c muß die Protesterhebung baldmöglichst, jedenfalls vor der Fälligkeit erfolgen, da nach der Fälligkeit nur noch der Anspruch auf Zahlung, nicht auf Sicherstellung besteht; d. mangels Zahlung muß W. erhoben werden, wenn der Bezogene, der Acceptant, beim eigenen Wechsel der Aussteller, beim Domizilwechsel der benannte Domiziliat, der Ehrenacceptant, die Notadresse am Verfalltage nicht zahlt. Der W. muß am Verfalltage oder in den nächsten beiden Werktagen erhoben werden. Die Unterlassung hat beim gezogenen Wechsel den Verlust des Regresses gegen Indossanten und Aussteller, beim domizilierten Wechsel auch gegen den Acceptanten, beim Ehrenaccept oder Notadresse den Verlust des Regresses gegen Adressanten oder Honoraten und deren Nachmänner zur Folge. Beim eigenen Wechsel geht durch Unterlassung des W. der Regreß gegen die Indossanten und wenn er benannt domiziliert war, auch gegen den Aussteller verloren; e. über die Verpflichtung des Wechselinhabers bei Duplikat und Kopie s. Wechselduplikat, Wechselkopie. 2) Der W. muß durch einen Notar oder Gerichtsbeamten aufgenommen werden, an den der Wechselinhaber sich zu wenden hat. Die zuständigen Gerichtsbeamten sind in Deutschland und Österreich durch besondere Bestimmungen bezeichnet. In Deutschland kann die Post vermittelst besonderer Postauftragsformulare mit der Besorgung des Accepts und bei Wechseln, deren Betrag 800 M. nicht übersteigt, auch mit Einziehung der Summe, sowie falls Annahme oder Zahlung nicht erfolgt, mit Übermittelung des Wechsels an einen namhaft gemachten oder von ihr auszuwählenden Protestbeamten ("sofort zum Protest an...", "sofort zum Protest") beauftragt werden. Garantie für Rechtzeitigkeit oder Richtigkeit des Protestes leistet die Post nicht. 3) Der Protest mangels Zahlung kann im Wechsel durch den Vermerk "ohne Protest", "ohne Kosten", "o. P.", "o. K.", und auch außerhalb des Wechsels erlassen werden, vom Aussteller wie von einem Indossanten, auch vom Acceptanten des Domizilwechsels; der Erlaß entbindet aber nur dem gegenüber, der ihn erlassen, von der Pflicht zu protestieren, nicht von der Pflicht, zu präsentieren; der Erlaß berechtigt den Inhaber auch nur, verpflichtet ihn aber nicht, den Protest zu unterlassen. Regelmäßig empfiehlt sich deshalb, den Protesterlaß nicht zu beachten. (S. auch Deklarations-, Interventions-, Kontra-, Sekuri-^[folgende Seite]