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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Zeitblocksystem - Zeitgeschäfte

nenzeit (s. d.) zu verwandeln ist. - Z. in der Rechtssprache s. Auflösende Bedingung.

Zeitblocksystem, s. Blocksignalsystem.

Zeitblom, Bartholomäus, Ulmer Maler, urkundlich 1484-1517 genannt, war ein Schüler und Mitarbeiter Schüleins, über dessen von niederländ. Kunst beeinflußter Richtung hinaus er zu einem selbständigern, national-deutschen Stil gelangte. Die dramat. Kraft und Leidenschaftlichkeit der fränk. Meister geht ihm ebenso wie Schülein ab, dafür streift er oft an das Erhabene. Mehrere Altäre von seiner Hand findet man in der Altertümersammlung zu Stuttgart beisammen, einige große Altarflügel in der Galerie daselbst, einen großen Schnitzaltar in Blaubeuren, vier Tafeln mit der Legende des heil. Valentin in der Augsburger Galerie, eine herrliche Beweinung Christi im Germanischen Museum zu Nürnberg. Das von zwei Engeln gehaltene Schweißtuch der Veronika (s. Tafel: Deutsche Kunst VI, Fig. 7) befindet sich im Berliner Museum.

Zeitbock, s. Schaf.

Zeitdifferenz, Uhrendifferenz, der Unterschied der Uhrstände von zwei Orten der Erde. Nur die auf dem nämlichen Meridian (s. d.) der Erde gelegenen Orte haben einerlei Zeit. Je weiter östlich ein Ort von einem andern liegt, um so weiter ist seine Zeit gegen die des letztern vorgeschritten, da für ihn die Sonne und überhaupt jedes Gestirn früher kulminiert und zwar um den Betrag der Längendifferenz beider Orte. Da die Erde sich innerhalb 24 Stunden um 360° dreht, beträgt die Z. zweier um 1° in Länge auseinander gelegener Orte auf der Erde genau 4 Zeitminuten. Zur Ausgleichung der Z. sind neuerdings, wie schon früher im innern Eisenbahndienst, für gewisse Gebiete von der Ortszeit absehende Normalzeiten eingeführt worden. (S. Eisenbahnzeit und Karte: Einheits- und Ortszeit, Bd. 17.) Um auch im internationalen Verkehr (namentlich im Telegraphen- und Eisenbahnwesen, Dampfschiffsverkehr u. s. w.) diese Differenzen aufzuheben, hat man die Idee angeregt, für den Weltverkehr eine Universalzeit (s. d.) festzustellen. (S. auch Datumdifferenz.)

Zeiten (grammatisch), s. Tempus.

Zeitfahrkarten, s. Eisenbahntarife.

Zeitgeschäfte, im weitesten Sinne Lieferungsgeschäfte (s. d.); im engern Sinne solche in Form eines Kauf- (Kauf auf Kontrakt) oder sonstigen Anschaffungsgeschäfts über Waren (s. Termingeschäfte) oder Wertpapiere (s. d. und Effekten) abgeschlossenen Geschäfte, bei denen eine Lieferungsfrist fest bestimmt ist, wenn nach dem Abschluß die Geschäftsbedingungen maßgebend sind, welche von dem Vorstand der betreffenden Börse für Z. festgestellt sind (Börsentermingeschäft). Die Z. in Effekten an deutschen Börsen sind nicht dazu bestimmt, ein effektives Bedürfnis (effektive Lieferung oder Abnahme) dem einen oder andern Kontrahenten zu befriedigen (wiewohl auch solche Geschäfte in derselben Form vorkommen), sondern dienen der Spekulation, der es nur auf Gewinnung der Differenz ankommt (s. Differenzgeschäfte). Die leichte Art, mit relativ geringem Einsatz in großen Summen abzuschließen, macht bei der Beweglichkeit der Kurse die Z. nicht bloß für Spekulanten und lhre Gläubiger, sondern auch für das große Publikum gefährlich. Diesem Börsenspiel des Publikums soll das im Deutschen Börsengesetz vom 22. Juni 1896 vorgesehene Börsenregister (s. Termingeschäfte) steuern. Personen, welche sich bei Z. der oben bezeichneten Art, und für die zugleich eine Feststellung von Terminpreisen durch amtliche Börsenorgane erfolgt, beteiligen wollen, haben sich in das vom Handelsregistergericht zu führende Börsenregister nach Namen, Stand und Wohuort eintragen zu lassen, und die Eintragung ist im "Reichsanzeiger" und in denjenigen öffentlichen Blättern bekannt zu machen, welche für die Veröffentlichung der in das Handelsregister aufgenommenen Eintragung bestimmt sind. Man glaubt so Personen von Z. fern zu halten, welche aus der Veröffentlichung ihrer Beteiligung an Z. Gefahr für Kredit- oder Standesverhältnisse befürchten müssen. Durch ein Zeitgeschäft in einem Geschäftszweige, für den nicht beide Parteien zur Zeit des Geschäftsabschlusses in einem Börsenregister eingetragen sind, wird ein Schuldverhältnis nicht begründet, auch dann nicht, wenn das Geschäft im Ausland geschlossen oder zu erfüllen ist. Das Gleiche gilt von Erteilung und Übernahme von Aufträgen sowie von Vereinigungen zum Abschlusse von Z. Die Unwirksamkeit umfaßt auch bestellte Sicherheiten und Schuldanerkenntnisse, während eine Rückforderung dessen, was bei oder nach völliger Abwicklung des Geschäfts zur Erfüllung desselben geleistet ist, nicht stattfindet. Parteien, die im Inland weder Wohnsitz noch gewerbliche Niederlassung haben, brauchen nicht eingetragen zu sein. Gegen Ansprüche aus Z. hat die im Börsenregister eingetragene Partei, sowie die, welche der Eintragung nicht bedarf, den Einwand des reinen Differenzgeschäfts (s. d.) nicht. Darüber hinaus sind Waren und Effekten, in denen Z. abgeschlossen werden wollen, beschränkt. Die betreffenden Waren und Wertpapiere müssen von den Börsenorganen dazu zugelassen sein. Ferner kann der Bundesrat den Terminhandel von Bedingungen abhängig machen oder in gewissen Waren oder Effekten ganz untersagen. In Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen, wie in Getreide und Mühlenfabrikaten ist er verboten, in Anteilen anderer Erwerbsgesellschaften nur erlaubt, wenn das Kapital mindestens 20 Mill. M. beträgt. Über Spekulation auf Hausse (s. d.), Baisse (s. d.), die Lösung des Engagements durch ein Gegengeschäft s. Termingeschäfte.

Die Z. werden in London (s. Settling days) und Paris auf Mitte (medio) und Ende (ultimo) des Monats, auf den meisten deutschen Börsen regelmäßig per ultimo des laufenden Monats, in den letzten Tagen des Monats auch per ultimo des nächsten Monats abgeschlossen. Deshalb nennt man sie auch Ultimogeschäfte und spricht von Ultimoregulierung (s. Ultimo). Die Tage, welche als ultimo gelten, werden von den Börsenorganen oder der Handelskammer festgesetzt.

Das Zeitgeschäft wird entweder schlechthin per ultimo geschlossen (Kauf auf Fixlieferung, Geschäft per ultimo fix, Fixgeschäft), oder es wird auf tägliche Lieferung gekauft (Kauf per ultimo täglich), oder auf Ankündigung verkauft (Verkauf per ultimo täglich mit Ankündigung). Im zweiten Fall hat der Käufer vom Tage des Kaufabschlusses ab bis ultimo das Recht, die Lieferung zu dem gehandelten Kurse an jedem Tage, der Verkäufer die Abnahme ultimo zu fordern. Im dritten Fall kann der Verkäufer die Abnahme an jedem Tage, der Käufer die Lieferung ultimo fordern. Die Z. können endlich auch per ultimo fix und von einem bestimmten vorhergehenden Tage (etwa medio) täglich geschlossen werden.