Zündschloß, ein namentlich bei schweren Schiffs- und Küstengeschützen zum Abfeuern der Ladung benutzter
Apparat. In der Schweiz auch für leichtere Kaliber in Anwendung. In der deutschen Artillerie bedient man sich eines Z. zum Entzünden der
Raketen.
Zündungen, Zündmittel, Mittel zum Entzünden namentlich von Schießpulver
und ähnlichen Stoffen. Man unterscheidet zunächst Z. bei Feuerwaffen und Z. zu selbständigen, besonders Sprengzwecken. Erstere
zerfallen wieder in Z. zum Entzünden von Ladungen der Geschütze und Handfeuerwaffen, auch
Geschütz- oder Gewehrzündungen genannt, und Z. zum
Entzünden der Ladungen in Hohlgeschossen, Geschoßzündungen oder
Zünder (s. d.). Z. zu reinen Sprengzwecken umfassen namentlich die Mittel zum
Entzünden von Minen- und Torpedoladungen (Seeminen). Einen wichtigen Einteilungsgrund des Gebietes der Z. bilden die Bestandteile oder
der Vorgang, auf dem die Thätigkeit der Z. beruht. Man unterscheidet hauptsächlich folgende Klassen:
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1) Pulverzündungen; sie enthalten gewöhnliches Schießpulver und bedürfen eines besondern
Zündmittels, um selber in Brand zu geraten, wozu die glühende Kohle in Gestalt der Lunte (s. d.) benutzt werden kann;
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2) fulminante Z., auch Selbstzünder genannt; sie beruhen auf den
fulminanten Bestandteilen (chlorsaures Kalium und Knallquecksilber), die die Eigenschaft besitzen, durch Reibung, Schlag oder Stoß in
Gasform überzugehen, und sind im Gegensatz zu Pulverzündungen von einem besondern Zündmittel unabhängig und ihm da vorzuziehen,
wo es sich nicht um Fortleitung des Feuers auf größere Entfernungen bandelt;
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3) chemische Z. und
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4) elektrische Z. (s. Stoßminen und Elektrische Zündung);
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5) die Steinzündung beruht auf der Bildung von Funken bei Reibung von Stahl und harten Gesteinen
(Feuerstein, Pyrit). Diese Zündungsweise wurde lange Zeit bei Gewehren angewendet (s. Handfeuerwaffen).
Die Pulverzündungen wurden bis in die neuere Zeit hinein als Geschützzündungen gebraucht, sind aber jetzt fast gänzlich durch die
fulminanten Z. verdrängt. Letztere kommen bei Geschützen hauptsächlich als Reibzündungen (s. Schlagröhre), bei
Gewehren als Perkussionszündungen (s. Perkussion, Zünder und
Zündhütchen) vor. Eine immer noch angewendete Pulverzündung ist die
Zündschnur, entweder als langsam brennende (s. Leitfeuer), wenn es sich nur um
Fortpflanzung des Feuers, weniger um den genauen Zeitpunkt der Entzündung handelt (z. B. dem Sprengen von Brücken und andern Bauten,
Eisenbahnschienen u. s. w.), oder als schnellbrennende zur Entzündung von Minenladungen. Die elektrischen Z. sind bei der großen
Geschwindigkeit des Stroms namentlich dann sehr wichtig, wenn es sich darum handelt, an einem entfernten Punkte in einem gewissen
Augenblick die Entzündung hervorzurufen, wie bei Minen und Torpedos; sie werden jetzt auch zum Abfeuern der Geschütze auf Schiffen
verwendet.
Zünfte, die fachgenossenschaftlichen Handwerkerverbände in den besondern Formen, die sie im mittelalterlichen
Städtewesen erhalten haben. Schon bei den Römern gab es Collegia der Handwerker,
↔ von denen man nur so viel mit Bestimmtheit sagen kann, daß sie nicht zur Förderung gemeinschaftlicher gewerblicher
Interessen dienten, also mit den spätern Z. nichts gemein hatten. In der Kaiserzeit scheinen sie eine Art von Steuergesellschaften gewesen
zu sein, die für den Staat bestimmte Dienste und Naturallieferungen zu leisten hatten. Im Anfang des Mittelalters wurden auf den großen
Fronhöfen die hörigen Handwerker desselben Gewerbes häufig zu Einungen oder Innungen (s. d.) verbunden, und da
aus vielen dieser Höfe allmählich Städte geworden sind, so haben wahrscheinlich auch häufig solche hofrechtliche, ursprünglich unfreie
Verbände den Kern gebildet, aus dem durch Eintritt freier Handwerker Z. im eigentlichen Sinne hervorgegangen sind. Diese entstanden als
freie Vereinigungen von Fachgenossen seit dem 12. Jahrh., vielfach auch im Zusammenhang mit den ältern Schutzgilden. Von Anfang an
hatten sie wohl den Zweck, die Kleinbürger gegen die Übergriffe der herrschenden Familien zu schützen, und infolge dieses Strebens
erlangten sie zeitweise große Bedeutung für das polit. Parteileben der Städte.
Trotz des Widerstandes der Patricier, selbst der Kaiser, errangen diese untereinander verbundenen Korporationen inmitten der Kämpfe
jener Zeit eine steigende Macht, so daß man sich genötigt sah, die Satzungen der einzelnen Z. zu bestätigen und ihnen Einfluß auf die
städtische Verwaltung durch Wahl von Magistratsgliedern oder Deputierten u. s. w. einzuräumen. Selbst die Städtebewohner, welche gar kein
gewöhnliches Gewerbe trieben (Künstler, Gelehrte, unvermögende Adlige, Notare u. s. w.), mußten dann, um im Gemeinwesen eine polit.
Stellung zu erlangen, sich einer Zunft anschließen. Der engherzige Monopolgeist des spätern Zunftwesens trat in dieser Glanzzeit noch nicht
hervor. In dem Maße aber, wie der ursprüngliche Geist der Z. entwich und zugleich die einfachen gewerblichen Verhältnisse durch die
allmähliche Entwicklung des Großbetriebes und des Welthandels gestört wurden, gewannen monopolistische Tendenzen immer mehr
Boden. Es entstanden so nicht allein die Verbietungsrechte gegen alle Pfuscher und sog. Böhnhasen (s. d.), sondern
auch die Abschließung einzelner Städte durch Verbot der Einführung fremder Arbeiter, die Beschränkung der Innungen auf eine
geschlossene Zahl von Meistern (geschlossene Handwerker) oder wenigstens die äußerste Erschwerung jeder Vermehrung der Meisterzahl
durch lästige Bedingungen beim Meisterwerden (Zunftzwang im weitern Sinne, s. auch
Befähigungsnachweis), endlich eine solche Abgrenzung der Gebiete einzelner Handwerke durch die Zunftartikel, daß
auch Meister ganz verwandter Handwerke gehindert wurden, mit ihren Erzeugnissen das so abgegrenzte Gebiet zu überschreiten
(Zunftzwang im engern Sinne). Außerhalb der Z. gab es nur vereinzelt selbständige Gewerbtreibende,
die sog. Freimeister. Mit der Befestigung und Ausdehnung der landesherrlichen Macht und dem
Untergange der städtischen Autonomie verschwand zwar die polit. Bedeutung des Zunftwesens, aber es wurde als polizeiliche Organisation
der Gewerbe beibehalten. Die Notwendigkeit von Reformen wurde allerdings seit dem 18. Jahrh. immer mehr empfunden, und in
Deutschland richteten sich unter anderm die Reichsgesetze von 1731 und 1764 sowie die Edikte Josephs II. von 1771 gegen die
bestehenden Mißbräuche. Dagegen blieben
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 1037.