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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Arzt
dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und aus 3
und höchstens 7 Vorstandsmitgliedern bestehend)
fungiert zugleich als Ehrenrat in Fällen von per-
sönlichen Streitigkeiten, Beschwerden und Anklagen
der in der Kammer vertretenen Arzte unter oder
gegeneinander in allen, der Kompetenz der zustün-
digen Behörden nicht unterliegenden Angelegen-
heiten. Demselben liegt als solchem auch das ver-
mittelnde Einschreiten bei Irrungen und Streitig-
keiten zwischen ^lrzten des Sprengels in Beziehung
auf die Ausübung ihres Berufes ob. Die Ärzte
sind verbunden, vor Vetretung des Beschwerdeweges
die Vermittelung der Kammer anzurufen. Der
Ehrenrat ist befugt, gegen in der Kammer vertretene
Ärzte, welche sich eines des ärztlichen Standes un-
würdigen Verhaltens schuldig gemacht oder ihre
Pflichten als Angehörige der Ärztekammer verletzt
haben, mit Erinnerungen, Verwarnungen, in Wie-
derholungsfällen mit Rügen, und bei erbeblichen
Unzukömmlichkeiten mit Ordnungsstrafen in Form
von Geldbußen bis zu 200 Fl., eudlich mit der Ent-
ziehung des passiven oder aktiven Wahlrechts für die
Kammer auf Zeit oder dauernd vorzugehen. Gegen
die drei letztgenannten Strafen steht dem Beschul-
digten Nekurs an die polit. Landcsbehörde zur end-
gültigen Entscheidung zu. Die Oberaufsicht über
die Kammer und ihre Thätigkeit wird von der polit.
Landesbehörde geübt. Dieselbe ist berechtigt, im
Falle der Überschreitung des Wirkungskreises der-
selben oder gesetz- und vorschriftwidrigen Gebarens
auf die Abstellung der Unregelmäßigkeiten zu drin-
gen und erforderlichen Falls die Auflösung der
Kammer zu verfügen und Neuwahlen anzuordnen.
Gegen die Auflösung steht Rekurs an das Ministe-
rium des Innern offen.
In der Schweiz giebt es keine staatliche Orga-
nisation des ärztlichen Standes wie in Deutschland
und Österreich. Die schweizerische Ärzte-
kommission, welche von den drei großen ärztlichen
Vereinigungen: dem Centralvercin, der 8oci6t6
lueäicÄlL äs lg. 3ui386 i'0manä6 und der Zociet^
meäica, deiia, 3vi^oi'H itllUanii, frei gewählt wird,
steht in keiner organischen Verbindung mit den Be-
hörden. 1894 gab es in der deutschen Schweiz 1099,
in der französischen 383, in der italienischen 75 Ärzte.
Die Zahl der Ärzte Deutschlands ist 1894 aus
22287 gegen 21021 im 1.1893 gestiegen. Die Zu-
nahme beträgt 3,i Proz., etwas weniger als in den
Vorjahren. Davon zählt Preußen 13 257 (12 851),
Bayern 2546 (2431), Sachsen 1033 (1573), Würt-
temberg 704 (759). Was den Andrang zum medi-
zinischen Studium betrifft, so betrug die An-
zahl der Medizin Studierenden auf den 20 deut-
schen Universitäten im Wintersemester 1890/91:
9100 und die Zahl der ärztlichen Approbationen
1890/91: 1570. Seitdem war die Zahl der Studie-
renden bis auf 7900 im Sommer 1894 und die An-
zahl der Approbationen bis ans 1405 im Prüsungs-
jahre 1893/94 zurückgegangen. An den mediz. Fa-
kultäten in Preußen promovierten 1894 im ganzen
108 Ärzte weniger als 1893, wovon allein auf Ber-
lin 70 weniger fielen. 1895 gab es im Deutschen
Neich 23 099 Ärzte. Auf 100 cikm wohnten 4,io;
auf 10 000 Einwohner kamen 4,65. Diese 23 099
Ärzte verteilten sich auf Preußen mit 13 778, Bayern
2559, wachsen 1711, Württemberg 784, Baden 802,
Hessen 571, Mecklenburg-Schwerin 248, Sachsen-
Weimar 173, Mecklenburg-Strelitz 35, Oldenburg
144, Vraunschweig 218, Sachsen-Meiningen 89,
! Sachsen - Altenburg 71, Sachsen - Coburg 103,
^ Schwarzburg - Nudolstadt 37, Schwarzburg - Son-
! dershausen 31, Waldeck 28, Neuh ä. L. 17, Reuh
j.L.49, Schaumburg-Lippe 18, Lippe 49, Lübeck 58,
Bremen 120, Hamburg 469, Elsaß-Lothringen 601.
- Vgl. Baas, Die geschichtliche Entwicklung des
ärztlichen Standes und der mediz. Wissenschaften
(Berl. 1890).
Berechtigung des A. zu körperlichen Eingriffen.
Eine wichtige Frage ist: wie weit ist der A. zu kör-
perlichen Eingriffen (mittels Messer, Arznei u. s. w.j
an Kranken und Gesunden berechtigt, ohne sich straf-
rechtlich wegen Körperverletzung u. s. w. verantwort-
lich zu machen? Die Grenzen haben sich gewöhn-
heitsrcchtlick ausgebildet. 1) Niemand braucht sich.
wenn volljährig und geistesgesund, Eingriffe zwecks
Heilung wider seinen Willen gefallen zu lassen.
Ausnahme: derjenige, der von einem schweren, wenn
auch selbstverschuldeten Unglücksfall betroffen wird,
wenn es zur Beseitigung einer momentanen Ge-
fahr erforderlich ist (man giebt dem sich Vergiften-
den Gegenmittel). Bei lebensgefährlichen
Operationen ist neben der Einwilligung erforder-
lich: a. gegenüber lebensgefährlichen Leiden, daß es
keine bessere und ungefährlichere Heilmethode giebt,
dem Patienten die volle Gefahr (dagegen nicht die
Einzelheiten) des Eingriffs zum Bewußtsein gebracht
ist und alle Vorsichtsmaßregeln zur Beseitigung der
in der Operation liegenden Gefahren getroffen wer-
den; d. bei in kurzer Zeit sicher zum Tod führender
Krankheit, daß nach subjektiver wissenschaftlicher
Überzeugung eine, wenn auch geringe Möglichkeit
vorhanden ist, das Leben zu erhalten oder zu ver-
längern und daß der Patient trotz Kenntnis dieser
geringen Chancen einwilligt; c) bei zwar nicht lebens-
gefährlichen, aber doch objektiv bedeutenden oder
wenigstens subjektiv dem Leidenden sehr empfind-
lichen Leiden ist erforderlich, daß die lebensgefähr-
liche Operation eine solche ist, die nach statist. Er-
fahrung zumeist gut ausgeht. Arzneiliche Be-
handln n g bedarf der speciellen Einwilligung für die
einzelne Arznei nur a. wenn die Arznei eine lebens-
gefährliche ist; in diesem Falle müssen auch im übri-
gen dieselben Voraussetzungen gegeben sein wie bei
Operationen; d. bei neuen Arzneien, sofern sich bei
dem A. nicht auf Grund wissenschaftlicher Über-
legung und nötigenfalls nach Versuchen an Tieren
und eventuell auch Menschen die Überzeugung ge-
bildet hat, das Mittel sei ein gefahrloses Heilmittel,
solange ihn nicht seine eigene oder fremde Erfah-
rung vom Gegenteil überzeugt. Außerdem ist jedes
zweckentsprechende Mittel zulässig, das nicht unsitt-
lich ist oder in körperlicher Züchtigung besteht. Zu
Transfusion und Transplantation (Überleitung von
Blut oder Verpflanzung von Hautstücken) ist der
A. gegenüber den in Betracht kommenden Gesunden
auch bci Einwilligung nur berechtigt, wenn dem
Gesunden hieraus voraussichtlich kein dauernder
Schaden entsteht und das dem Gesunden zugefügte
Übel erbcblich geringer ist als das übel des zu Hei-
lenden. Benutzt man Minderjährige oder Geistes-
kranke zu solchen Akten, so ist, von Notfällen ab-
geseben, auch die Einwilligung des gesetzlichen Ver-
treters zu fordern. - 2) Für Linderung von
Krankheiten gelten die gleichen Nechtssätze. Es sind
also selbst lebensgefährliche Eingriffe zulässig, wenn
die Größe des Leidens ihnen entspricht. Narkotische
Mittel (Morphium u. s. w.), die immer als lebens-
aesährlicbe Mittel gelten, darf der A. unter sonsti-