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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Asaprol - Asepsis
gen Voraussetzungen nicht bloß anwenden, wo es
erforderlich ist, sondern überall, wenn ein ärztlicher
Zweck erreicht werdensoll. Zwecks sog. Euthanasie,
d.h. zur Erleichterung des Sterbens unrettbar Ver-
lorener, dürfen narkotische Mittel nicht angewendet
werden, damit sie den Tod rascher, sondern nur
damit sie ihn schmerzloser herbeiführen, zu letzterm
Zweck selbst dann, wenn sie möglicher- oder wahr-
scheinlicherweise den Tod beschleunigen. - 3) Ärzt-
liche Eingriffe zur Vorbeugung gegen Krankheiten
ist bei Einwilligung zulässig, wenn der Zweck ge-
wohnheitsrechtlich anerkannt ist (so Impfung gegen
Pocken, wo kein Impfzwang besteht, oder gegen
Tollwut und Diphtheritis). - 4) Bezüglich Kor-
rektur entstellender körperlicher Mängel
sind bei Einwilligung leichte Eingriffe (z. B. Aus-
ziehen fchiefstehender Zähne, Entfernung von War-
zen, Balggefchwülsten u. s. w. aus dem Gesicht,
Schieloperationen u. s. w.) stets, schwere daun zu-
lässig, wenn der Mangel ein großer und der er-
forderliche Eingriff trotz seiner Gefahr bei kunstge-
rechtem Vorgehen nicht zu dauerndem Siechtum oder
zu Tod führt. - 5) Hinsichtlich der Geburtshilfe
gilt der Satz: das Leben der Mutter hat böhern
Wert als das der Frucht. Die Mutter hat also die
Wahl. Will sie von dem durch die Unmöglichkeit des
Gebarens bedingten sichern Tod gerettet sein, so hat
der A. das Recht zur Abtreibung und Perforation,
im andern Fall das Recht zum Kaiserschnitt. Drit-
tens kann die Mutter das eine wie das andere ver-
hindern und zusammen mit dem Kinde zu Grunde
gehen wollen. - Nach der Volksüberzeugung darf
niemals eine Person, möge sie gesund oder trank,
heilbar oder unheilbar sein, oder vor der Hinrich-
tung stehen, ohne Einwilligung zum Gegenstand
ärztlicher Experimente gemacht werden, so wich-
tig auch das Experiment für die ärztliche Wissen-
schaft und damit für die leidende Menschheit ist.
Auch bei Einwilligung sind erpenmentelle Eingriffe
an Kranken, durch die erforscht werden soll, ob die
Krankheit durch Eingriff gelindert oder geheilt werden
kann, nur dann statthaft, wenn auf Grund wissen-
schaftlicher Überzeugung die Möglichkeit des Ge-
lingens gegeben und die durch das Experiment er-
zeugte Gefahr in keinem Mißverhältnis zu der zu
lindernden oder zu heilenden Krankheit steht (zu-
lässig die erste Impfung, die Pasteur an einem
Knaben vornahm, um zu erproben, ob das Mittel
gegen Tollwut auch gegen Epilepsie wirke). Experi-
mentelle Versuche an Gesunden, also lediglich zu
theoretischen Zwecken (Frage der Übertragbarkeit),
sind auch bei Einwilligung unstatthaft, wenn sie
eine große Gefahr mit sich bringen. Anders sind
solche Experimente an einwilligenden unheilbaren
Kranken zu beurteilen.
Die Frage der Duldung ärztlicher Eingriffe ist
auch für die Arbeiterversicherung von Bedeu-
tung. Die Invaliditüts- und Altersversicherungs-
anstallen können, um dem Eintritt der Invalidität
vorzubeugen, von dem anspruchsberechtigten Kran-
ken verlangen, daß er sich ärztliche Behandlung
auf ihre Kosten gefallen lasse, widrigenfalls sie
berechtigt sind, ihm die Invalidenrente zu ver-
weigern, wenn die Annahme begründet erscheint,
daß die später wirklick eingetretene Erwerbsun-
fähigkeit durch diese Widersetzlichkeit herbeigeführt
ist(Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz vom
22. Juni 1889, §.12). Einer gefährlicken Opera-
tion braucht sich der Versicherte jedoch nicht auszu-
setzen. Der Anspruch aus der Krankenversicherung
und Unfallentschädigung wird durch eine Weige-
rung gegenüber ärztlichen Eingriffen nicht berührt.
- Vgl. Oppenheim, Das ärztliche Necht zu körper-
lichen Eingriffen an Kranken und Gesunden (Basel
1892); Endemann, Die Rechtswirkungen der Ab-
lehnung einer Operation seitens des körperlich Ver-
letzten (Berl. 1893).
Asaprol, die Calciumverbindung des st-Naph-
tholschwefelfäureäthers, ein weißes in Wasser lös-
liches Pulver von bittersüßlichem Geschmack, das als
antiseptisches Mittel und besonders gegen Gelenk-
rbeumatismus angewendet wird. Unter dem Namen
Abrastol wird dasselbe Mittel zum Konservieren
des Weins an Stelle des Gipsens empfohlen.
*Aschanti. Die engl. Regierung verlangte im
Okt. 1895 von Prempeh, dem König von A., die
Unterwerfung unter das engl. Protektorat. Da er sich
weigerte, rückte im Dezember eine Expedition unter
Oberst Scott von der Goldküste in A. ein und be-
setzte 18. Jan. 1896 ohne Schwertstreich die Haupt-
stadt Kumassi. Prempeh wurde gefangen nach Cape-
Coast-Castle abgeführt. Damit trat A. in die Ab-
hängigkeit von England und wurde dem Gouver-
neur der Goldküste unterstellt.
Ascheberg in Westfalen, Dorf im Kreis
Lüdinghausen des preuß. Reg.-Bez. Münster, hat
(1895) 3190 E., darunter 15 Evangelische, Post,
Telegraph, kath. Kirche; bedeutende Strontianit-
lager. Nahebei Rittergut und Schloß Romberg
und drei andere Rittergüter.
^Asepsis. Die A. verzichtet im Gegensatz zur
Antisepsis auf die dauernde Behandlung der Wunde
mit kenntötenden chem. Stoffen und erreicht deren
Schutz vor pathogenen Bakterien in einfacher und
sicherer Weise dadurch, daß sie die von vornherein
keimfreie Wunde durch keimfreien Verschluß und
Verband abschließt, und verhindert so schon absolut
das Eindringen von Mikroben. Da das Innere des
gesunden, nicht infizierten menschlichen Körpers,
Blut und Gewebe, stets frei von Bakterien sind, so
muß eine solche mit sterilisiertem Verband von der
Außenwelt abgeschlossene Wunde selbstverständlich
auch, obne mit antiseptischen Stoffen imprägniert
zu sein, stets keimfrei bleiben und demnach sicher und
ungestört heilen. Der Heilungsprozeß geht sogar
viel rascher vor sich als bei der antiseptischen Behand-
lung, weil die sonst durch das Desinsiciens hervor-
gerufenen, allerdings meist geringen ungünstigen
Alterationen des lebenden Gewebes sowie etwaige
allgemeine Giftwirkungen des Desinsiciens ganz in
Wegfall tommen; ersterer Vorteil ist besonders wich-
tig für plastische Operationen, letzterer für Fälle, in
denen infolge schneller Resorption die Anwendung
start Wirtender antiseptischer Stoffe wegen Vergif-
tungsgefahr unmöglich ist, wie z. B. Sublimat und
Carbol von der Bauchhöhle aus sehr schnell und
massenhaft in die Säftemasse gelangen. Selbstver-
ständlich eignen sich zur aseptischen Vebandlung nur
solche Wunden, die von vornherein keimfrei sind:
bei zufällig erworbenen Verletzungen wird dies, aw
gesehen vielleicht von Schußwunden, fast nie der Fall
sein; bei diesen schon bei der Entstehung infizierten
Wunden darf man sich nicht bloß mit keimfreiem Ab-
fchluß begnügen, sondern muß die bereits eingedrun-
gcnen Mikroben durch antiseptische Bebandlung der
Wunde nnschädlich machen. Operationswunden hin-
gegen, die vom Arzt in einem gesunden, an der Ober-
fläche vorher desinfizierten Körperteile mit keimfreien