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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Beringmeer - Berlin
von ihm in der Berichtigung, nicht aber den im berichtigten Artikel angegebenen Wortlaut gehabt.
Nach dem österreichischen Preßgesetz vom 17. Dez. 1862 (§. 19) in Verbindung mit Art. 2 des Gesetzes vom 15. Okt. 1868 ist die Berichtigung in das nach gestelltem Begehren zunächst erscheinende oder zweitfolgende Blatt aufzunehmen und zwar gegenüber amtlichen Berichtigungen in jedem Umfang und ganz unentgeltlich und ohne in derselben Nummer Zusätze oder Bemerkungen über den Inhalt der Berichtigung zu bringen. Auch hier giebt es keine Verjährung der B. Bei Verweigerung der Ausnahme hat der Richter (Bezirksgericht) ohne Verzug über das Begehren zu erkennen. Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen dessen Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Neben Anordnung der Aufnahme kann gegen den sich grundlos weigernden Redacteur aus Geldstrafe von 20 bis 200 Fl. erkannt werden.
*Beringmeer. Die Frage, inwieweit das B. Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika oder offenes, d. h. unter der Herrschaft keines Staates, daher im freien Gemeingebrauch aller Staaten stehendes Meer ist (Beringmeerfrage), wurde gelöst durch Schiedsspruch vom 15. Aug. 1893, gefällt von einem auf Grund eines Schiedsvertrages zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und England vom 29. Febr. 1892 in Paris zusammengetretenen, aus sieben hervorragenden Juristen gebildeten internationalen Schiedsgericht, zu welchem die Nordamerikanische Union und England je 2, Frankreich, Italien und Schweden und Norwegen je 1 Mitglied ernannt hatten. Dieses Schiedsgericht hat die Frage im Einklang mit den Grundsätzen des modernen Völkerrechts dahin entschieden, das; nur diejenigen Teile des B. Staatsgewässer der Nordamerikanischen Union sind, welche nicht weiter als drei Seemeilen von der Küste von Alaska oder von den Inseln, welche die Nordamerikanische Union im B. besitzt, entfernt sind, mit andern Worten nur diejenigen Teile des B., welche im Sinne des Völkerrechts Küstengewässer sind, unter Staatshoheit der Nordamerikanischen Union steht. Die Frage war praktisch wichtig, weil das B. und insbesondere dessen östl. Teil den Aufenthalt der Pelzrobben bildet, deren Felle einen hohen Handelswert repräsentieren. Diese Pelzrobben finden sich hauptsächlich in der Umgebung der zu der Nordamerikanischen Union gehörenden Inselgruppe Pribylow. War der ganze Teil des B., in welchem diese Inselgruppe liegt, Gebiet der Union, dann war diese berechtigt, die Unterthanen aller andern Staaten, insbesondere die daran interessierten Angehörigen von Britisch-Nordamerika Kanada), von dem Robbenfang auszuschließen. Die thatsächlichen Verhältnisse waren nun die: bis 1867 war die Ostküste des B., Alaska und die vorliegenden Inseln, russ. Gebiet, es bildete das sog. Russisch-Amerika, das Rußland seit 1799 kolonisiert hatte; die Ausübung der Pelzjagd in demselben war pachtweise als Monopol einer Handelsgesellschaft, der Russisch-Amerikanischen Compagnie, übertragen. Im Interesse dieser Compagnie erklärte Rußland durch Ukas vom 16. Sept. 1821 auch das ganze große B. für russ. Gebiet, so daß die nordamerik. und canad. Fischer vom Robbenfang ausgeschlossen gewesen wären. Der Streit wurde durch Zurücknahme dieses Ukases, d. h. dadurch gelöst, daß Rußland in zwei Verträgen von 1824 und 1825) den Unterthanen der Nordamerikanischen Union und Englands "in jedem Teile des Stillen Oceans" außerhalb der Küstengewässer das Recht der Schiffahrt und der Fischerei zuerkannte. Durch Vertrag von 1867 trat Rußland alle Rechte über Alaska und im B. östlich einer astron. Linie, die ungefähr etwas westlicher als die Mitte des B. von Norden nach Süden läuft, an die Nordamerikanische Union ab, weiche das Recht des Pelzrobbenfangs in der Umgebung der Pribylowinseln bis zu 100000 Stück jährlich an eine Handelsgesellschaft, die Alasca Commercial Company, 1870 zu ausschließlicher Befugnis verpachtete. Die Nordamerikanische Union batte eben in Rücksicht auf diesen Robbenfang für Erwerb von Russisch-Amerika an Rußland 7200000 Doll. gezahlt. Die canad. Fischer ließen sich durch dies Monopol nicht beeinträchtigen. Da sie aber im Gegensatz zu jener Handelsgesellschaft den Robbenfang raubartig, d. h. in einer die Forterhaltung der Pelzrobben gefährdenden Weise betrieben, ging die Regierung der Vereinigten Staaten 1886 dazu über, durch ihre Zollkutter mitten im B., also außerhalb der amerik. Küstengewässer, drei engl. Schoner, Carolina, Onward und Thornton, die mit Robbenfang beschäftigt waren, aufzuheben, ein Vorgehen, das allgemein in der öffentlichen Meinung als eine grobe Verletzung des Völkerrechts angesehen, von den amerik. Prisengerichten aber als rechtmäßig anerkannt wurde. Trotz Protestes der engl. Regierung fanden weitere Wegnahmen canad. Schiffe 1887 und 1889 statt. Die Regierung der Vereinigten Staaten rechtfertigte ihr Vorgehen durch die Behauptung, unter dem Stillen Ocean, für welchen Rußland in dem Vertrage von 1825 England freie Schiffahrt und Fischerei eingeräumt habe, sei das B. nicht mitverstanden. Obwohl kein Zweifel darüber sein konnte, daß jene Auslegung des Vertrages von 1825 unrichtig war, ging England doch aus dem Grunde auf ein Schiedsgericht ein, weil es selbst die Erhaltung der Pelzrobben im freien B., also das Verbot aller Raubfischerei für sehr notwendig hielt, Maßregeln hierfür aber, weil es sich nm staatenloses Gewässer handelte, nur im Wege völkerrechtlichen Vertrages möglich waren und die Aufstellung derselben sich leichter durch Schiedsspruch als durch unmittelbare Vereinbarung erreichen ließ. Demgemäß sprach das Schiedsgericht auch aus, daß der Robbenfang innerhalb einer Zone von 60 Seemeilen im Umkreis der Pribylowinseln schlechthin und außerdem im freien B. östlich jener im J. 1867 zwischen Rußland und der Nordamerikanischen Union vereinbarten astron. Linie in der Zeit zwischen 1. Mai und 31. Juli verboten sein solle. Die Frage der Entschädigungspflicht der Nordamerikanischen Union hinsichtlich der Wegnahme von Schiffen engl. Unterthanen wurde besonderer Vereinbarung vorbehalten.- Vgl. Barclay, La question des pêcheries dans la Mer de Béring (in der "Revue de droit international et de législation comparée", Bd. 25, Brüss. 1893).
*Berlepsch, Hans Herm., Freiherr von, erhielt Ende Juni 1896 die nachgesuchte Entlassung als preuß. Handelsminister. Sein Nachfolger wurde der Unterstaatssekretär im Ministerium der öffentlichen Arbeiten Brefeld (s. d.).
*Berlin hat (1895) 1677304 (797306 männl., 879998 weibl.) E., darunter 1420833 Evangelische, 155363 Katholiken, 13582 andere Christen und 86152 Israeliten, ferner 29172 bewohnte Wohnhäuser, 1953 andere bewohnte Gebäude, 409709 Haushaltungen und 1076 Anstalten. Unter den Ein-^[folgende Seite]