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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Einkommensteuer
Familien mit dem 13^fachen des bei der Veran-
lagung für 1893-94 festgestellten Betrags der bis-
herigen Steuerfreiheit entschädigt wurden, so daß
sie nunmehr zur E. herangezogen wurden. Die Ge-
samtentschüdigungssumme war etwa 1,65 Mill. M.
Die Veranlagung für 1895-90 ergab 1891 nicht-
physische Personen mit 6,92 Mill. M. Steuerbetrag
und 2603292 physische Personen mit 116,52 Mill.
M. Steuerbetrag. Unter den physischen Personen
hatten ein Einkommen von
Mark
Personen
Steuerbetrug Mill. M.
3000- 6000 6 000- 9 500 9 500- 30 500 Z0 500-100 000 Über 100000
2 278 993 206 104 56 387 45 757 8 798 1591
35,41 19,30 11,37 21,12 15,11 14,21
Im Königreich Sachsen ist das Gesetz vom
2. Juli 1878 durch Gesetz vom 10. März 1894
unter Anlehnung an das preuh. Gesetz geändert
worden. Die Grenze für den Beginn der Steuer-
Pflicht ist von 300 auf 400 M. erhöht worden.
Ferner ist die Berücksichtigung besonderer, dieEtcuer-
fahigkeit vermindernder Verhältnisse, die bisher nur
bis zu 3300 M. Einkommen möglich war, bis zum
Einkommen von 5800 M. gestattet worden. Die
Steuerklassen sind so gestaltet, daß jede Klasse um-
faßt bei Einkommen
von 2800- 4300 M. je 300 M.
" 4300- 8800 " " 500 "
" 8800- 10000 " " 600 "
" 10000-100000 " " 1000 "
über 100000 " " 2000 "
Die Progression für die geringern Einkommens-
stufen ist so verlangsamt, daß erst bei 8800 M. ian-
statt wie bisher bei 5400 M.) der bisherige Nor-
malsatz von 3 Proz. eintritt. Bei Einkommen von
25000 M. an steigt der Steuersatz über 3 Proz.
und erreicht bei 100000 M. den höchsten Satz von
4 Proz. Zu dem Normalsatz treten je nach Bedarf
noch Zuschläge hinzu. Die Veranlagung für 1894,
die noch nach den frühern Bestimmungen erfolgte,
ergab 6008 jurist. Personen mit 57,8 Mill. M. und
1490558 Physische Personen mit 1608,72 Mill. M.
Einkommen. Ertrag 23,72 Mill.M., für 1895 ist er
auf 25,55 Mill. M. geschätzt.
Die badische E., die nach dem Gesetz vom
20. Juni 1884 bis 30000 M. Einkommen progressiv
war, ist durch das Gesetz vom 26. Juni 1894 so
umgestaltet worden, daß die Progression für Ein-
kommen von 10000 bis 20000 M. etwas schneller
vor sich geht und erst bei 200000 M. Einkommen
ibr Ende erreicht. Im I. 1894 wurde schon nach
diesem Gesetz, dessen Einzelheiten etwas kompliziert
sind, veranlagt, und es ergab sich nach dem im
Etatsgesetz festgestellten Eteuerfuß eine Steuer
von 2"/4 Proz. bei 10000 M. Einkommen
" 2^/2 " " 20000 " "
" 3 " " 50000 >> "
>> 3^4 " " 100000 " "
" 3V-> " >> 200000 "
189i
In Kam bürg hat das Gesetz vom 22. Febr.
95 die Steuerfreiheit bis 900 M.
und die Pro-
gression bis zu 50000 M. Einkommen ausgedehnt.
In Bremen ist durch Gesetz vom 8. Febr. 1895
eine wesentliche Entlastung der untern Einkommens-
stufen eingeführt worden. In Sachsen-Weimar
hat das Gesetz vom 1. Mai 1895 den Steuertarif
so umgestaltet, daß die untern Stufen entlastet
werden. Sie beginnen mit 0,8 Proz. Steuer. Die
Steuer erhöht sich schrittweise bis zu 4 Proz., die
bei 30000 M. Einkommen erreicht werden.
In bessen hat das Gesetz vom 25. Juni 1895
die Steuererklärungspflicht (Selbstdeklaration) ein-
geführt und die Progression der Steuer bis zu
höhern Einkommensstufen ausgedehnt. Auch
Schwarzburg-Sondershausen hat durch Ge-
setz vom 1. Febr. 1894 die Deklarationspflicht vor-
gesehen und unter Entlastung der untern Stufen
die Progression etwas weiter erstreckt, ohne den
bisherigen Höchstsatz von 3 Proz. aufzugeben.
Schwarzburg-Rudolstadt hat durch Gesetz
vom 25. März 1893 die Grenze für die Pro-
gression weiter hinausgerückt und den Höchstsatz
von 2,4 Proz. auf 3,6 Proz. (von 18000 M. Ein-
kommen an) erhöht; gleichzeitig ist auch hier die
Teklarationspflicht eingeführt.
Neuß älterer Linie hat durch das Gesetz vom
4. Jan. 1893 die E. so weit ausgedehnt, daß nur
nock das Einkommen aus Grundbesitz frei bleibt.
Gleichzeitig ist die Deklarationspflicht erweitert.
In Lippe-Detmold ist durch Gesetz vom
28. Aug. 1894 ein Einkommensteuergesetz ergangen,
das alle Einkommen von 300 M. an besteuert und
für Steuerpflichtige mit mehr als 1800 M. Ein-
kommen die Deklarationspflicht vorsieht. Die
Steuerstnfen umfassen bis 2100 M. Einkommen je
100 M., dann bis 6900 M. Einkommen je 200 M.
und weiterbin je 300 M., liegen also sehr eng zu-
sammen. Eine müßige Progression ist durchgeführt.
In all diesen Gesetzen zeigt sich deutlich die Wir-
kung der großen preuß. Steuerreform von 1891.
In Württemberg wird seit Sommer 1895 die
Einfübrung einer E. vorbereitet.
In Braunschweig ist dem Landtag 1896 eine
Einkommensteuervorlage zugegangen.
Was das Ausland anbelangt, so sind zunächst in
England und Italien, wo bereits eine E. bestand,
mehrfache Änderungen zu verzeichnen.
In England wurde 1894 die Grenze der Steuer-
freiheit heraufgesetzt. Einkommen unter 160 Pfd.
St. sind ganz frei; bei Einkommen von 160 bis
400 Pfd. St. bleiben 160 Pfd. St., bei einem
Einkommen von 400 bis 600 Pfd. St. bleiben
100 Pfd. St. frei. Die Einkommen der Pächter
werden leichter getroffen: sie haben nur 3 Pence,
die übrigen dagegen 8 Pence für 1 Pfd. St. Ein-
kommen zu zahlen. Den Grundeigentümern werden
indes gewisse Abzüge zugestanden. Die E. brachte
1894-95 netto ein:
Pfd. St.
^. Einkommen aus unbeweglichem Vermögen . . 4 752 224
V. Einkommen aus Pachtungen........189 258
c!. Einkommen aus Renten, Dividenden u. s. w. 1257 539
I). Einkommen aus Handel und Gewerbe . . . 8 352 451
15. Einkommen aus öffentlichen Ämtern .... 1097890
Zusammen 15U49 362
In Italien betreffen die Änderungen, die durch
das Gesetz vom 22. Juli 1894 eingeführt sind, vor-
nehmlich eine Erhöhung des Steuerertrags.
Über die Reform der österreichischen E. s.
Österreichisch-Ungarische Monarchie (Verfassung).
Neue E. sind eingeführt in Luxemburg und in
den Niederlanden. In Luxemburg sieht das Ge-
setz vom 9. Febr. 1891 eine partielle E. vor von
1 Proz. für unfundiertes, 2 Proz. für gemifchtes
und 3 Proz. für fundiertes Einkommen. Einkom-