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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Epe - Erdély
und Romanschriftstellers Barons Joseph E., wandte
sich dem Studium der Naturwissenschaften zu und war
Schüler bei Neumann in Königsberg sowie bei Bun-
sen und Kirchhofs in Heidelberg. 1871 habilitierte er
sich als Docent an der Universität in Budapest, und
1875 übernahm er den Lehrstuhl für Experimental-
physik daselbst. Seine Forschungen in betreff der
Kapillarität und der Gravitation sowie zahlreiche in
Fachblättern veröffentlichte Aufsätze machten E.' Na-
men auch im Anstand bekannt. Seit 1873istE. korre-
spondierendes, seit 1883 ordentliches Mitglied und
seit Mai 1893 Präsident der Ungarischen Akademie
der Wissenschaften. Außerdem ist E. auf Lebenszeit
ernanntes Mitglied des ungar. Magnatenhauses.
Im Iuui 1894 übernahm er das Portefeuille für Cul-
tus und Unterricht und erstrebte, von dem gleichen
liberalen Geiste wie sein Vorgänger Graf Cftky be-
seelt, die Durchführung der tirchenpolit. Gesetze (Ci-
vilmatrikel, obligatorische Civilehe, Reception der
Juden)', doch schied er auch mit Wekerle im Jan.
1895 von seinem Posten und übernahm wieder seine
Professur an der Universität Budapest.
Epe, Dorf im Kreis AHaus des preuß. Reg.-
Bez. Münster, an der Dinkel und der Dortmund-
Gronau-Enscheder Eisenbahn, bat (1895) 0124 E.,
Post, Telegraph, kath. Kirche; Baumwollweberei.
Gphemera (grch.), Eintag sfieb er, eine bei
Kindern häufiger als bei Erwachsenen auftretende
Erkrankung, die ohne und auch mit lokalen Erschei-
nungen verbunden auftritt. In den erstern Fällen
bestehen außer dem Fieber nur Allgemeinersckei-
nungen: Kopfweh, Mattigkeit, Durst u. s. w. Bei
der zweiten Gruppe sind unter den lokalen Störun-
gen Kerpes-Eruptionen, Neuralgien und gelegent-
lich auch Lungenentzündungen zu nennen. Die E.
läuft in der Regel ohne ernste Folgeerscheinungen
ab. Die Diagnose ist meist erst nach Ablauf der
Krankheit mit Sicherheit zu stellen. Man bezeichnet
die E. häufig auch als ^6dri8 i-liLuiiiaticH (rheu-
matisches Fieber).
Gpidermin, eine pharmaceutisch gebrauchte
Salbengrundlage, die aus Wachs, Gummifchleim
und Glycerin besteht.
^Gpigraphik. Anscheinend sehr alte, aber noch
nicht gedeutete Inschriftzeichen sind neuerdings in
Kreta gefunden worden (vgl. Evans im ""loniiial oi
lleilenic 8wäi68", 1894). Eine befondere Stellung
nehmen auch die Deukmaler in kyprifcher Silbenschrift
ein (s. Schrift, Bd. 14, S. 617a). - Sammlungen
der wichtigsten lat. Inschriften lieferten Dessau ("In-
8cripti(in68 latina? 86i6ctllL", I, Berl. 1892) und
Ruggiero ("8M0F6 epi^rapliica oi-di8 I^oniüni",
Rom 1892 fg.). Die etrusk. Inschriften sind in dem
seit 1892 von C. Pauli herausgegebenen "Oi'i)u8
in8ci'iptionuin 6tru8cai'um" vereinigt, die iberi-
schen in den von Emil.hübner veröffentlichten "No-
uuni6iitH linZua" idei-icae" (Berl. 1893). Das neue
"^0i-pu3 inäci-iptionuin Fi-Hec^i-uin " wurde ver-
mehrt durch die "Iii8ci'ii)tioii68 <3ia6cia6 Leptsn-
tri0nali8" (hg. von Dittenberger, I, Berl. 1892)
und die "In8ci-iM0ii68 Fi-aeeg^ in8ulaiuin niln-i8
^ezasi" (hg. von hiller von Gaertringen, I, ebd.
1895). Ferner ist zu nennen "I'ii6 coliection ot'
llncient 6r66k In8cripti0ii8 in tli6 I^iiti8li ^In-
86UIN" (hg. von Newton, Hicks, Hirschfeld, 3 Bde.,
1874-94). Einführungsfchriften in das Studium
der griech. Zuschriften erschienen ferner noch von
E. S. Roberts ("^.u introänction to (^i-66^ ^i-
ßrapk)'", I, Cambr. 1887) und Larfeld (im "hand-
buck der klafsischen Altertumswissenschaft", Bd. 1,
2. Aufl., Münch. 1892). "Die christl. Inschriften
der Nbeinlande" gab Kraus heraus (2 Tle., Freib.
i. Vr. 1890-94). > Heimmittel.
Gpilepsiepulver von Ludwig Krohn, s. Ge-
Gppendorf, Bauerschaft im Landkreis Gelsen-
kirchen des preuß. Reg.-Vez. Arnsberg, hat (1895)
3140 E., Steinkohlenbergbau (Zeche Engelsburgj
und Zieaelei.
^Erbschaftssteuer. In Preußen ist das
Erbsckaftstcuergesetz, dessen neue Fassung unter dem
24. Mai 1891 veröffentlicht worden war, durch Ge-
setz vom 31. Juli 1895 geändert worden. Hierdurch
ist auch das Vermögen derjenigen Erblasser, welche
beim Ableben keinen festen Wohnsitz in Preußen
daben, so weit der E. unterworfen, als es sich zur
Zeit des Ablebens in Preußen befindet. Weiter ist
vorgesehen, daß als Kapitalwert immerwährender
Nutzungen und Leistungen das 25fache (anstatt des
Machen) des Jahrcsbetrages gelten soll. Von den
sonstigen Änderungen verdient Erwähnung, daß
auch Anfälle an Kassen oder Anstalten zur Unter-
stützung der Arbeitnehmer, Bediensteten oder Ange-
hörigen des Erblassers von der E. frei bleiben sollen.
In Großbritannien ist 1894 die E. voll-
ständig umgestaltet worden. Es bestehen jetzt da-
selbst drei verschiedene Steuern dieser Art: 1) Die
sog. ^3tat6 Dnt)-; sie wird von der Gesamtmasse
des zu versteuernden beweglichen und unbeweg-
lichen Vermögens erhoben, ohne Rücksicht darauf,
an wen das Vermögen fällt. Bei Fide'ikommissen
(die nach engt. Recht regelmäßig nur auf zwei Ge-
nerationen hinaus errichtet werden können) ist die
Steuer nur dei dem ersten Todesfall zu zahlen, wo-
hingegen eine einmalige Zusatzsteuer von 1 Proz.
zu entrichten ist. Die Nztaw vut^ ist eine Pro-
gressivsteuer-, sie beträgt bei einem Vermögen von
100-500 Pfd. St. 1 Proz., 500-1000: 2, 1000-
10000: 3, 10000-25000: 4, 25000-50000:4^.,,
50000-75000: 5, 75000-100000: 5^, 100000
-150000: 6, 150000-250000: 6^, 250000-
500000:7, 500000-1000000: 7^,über 1000000
Pfd. St. 8 Proz. 2) I^ac^ Dut^; sie wird nur
auf bewegliches Vermögen erhoben und nur auf den
Vermögensanfall. Die Bezeichnung ist ungenau,
denn sie wird nicht nur auf Legate, sondern auch
auf Erbschaftsanteile erhoben und zwar auch, wenn
es sich um Intestatportionen handelt; Descenden-
ten, Ascendenten und Ehegatten sind befreit; es be-
zahlen: Gefchwister und ihre Descendenten 3 Proz.,
Geschwister der Eltern und ihre Descendenten 6 Proz.,
sonstige Verwandte und Fremde 10 Proz. 3) 8uc-
06881011 Dut^; sie wird erhoben a. auf Vermögens-
anfülle ans einem Nachlasse, bestehend in unbeweg-
lichen Sachen, d. auf Vermögensanfülle aus unter
Lebenden errichteten Fide'ikommissen, gleichviel ob
der betreffende Anfall aus beweglichen oder unbe
weglichen Sachen besteht. Ehegatten sind befreit;
es bezahlen: Afcendenten und Descendenten 1^,
Geschwister und ihre Descendenten 4^, Geschwister
der Eltern und ihre Descendenten 7^ und sonstige
Verwandte und Fremde 11^ Proz.
Erdely (spr. errdehlj), Alexander, ungar. Staats-
mann, geb. 1839 zu Kis-Ienö im Viharer Komitat,
wirkte nach Absolvierung seiner juridischen Studien
an der Universität Budapest 1803-65 als Rechts-
anwalt. In den Dienst der Stadt Budapest tretend,
> brachte er es im Zeitraum von vier Jahren bis zur
! Stellung des Obernotärs. 1870 widmete er sich der
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