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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Fraikin - Franck (César)
höhere Stufe bis zu Ladungen von 500000 k^; von
da steigt die Ladezeit für je 100000 kF um je einen
Tag. Bei Ladungen über 1 Mill. k^ beträgt die
Ladezeit 18 Tage. Dabei werden auch die Tage an-
gerechnet, an welchen der Absender, wenn auch ohne
Schuld, an der Lieferung der Waren verhindert ist.
Nicht in Ansatz kommen jedoch Sonn- und allgemeine
Feiertage und die Tage, an welchen durch zufällige
Umstände (Dochwasser, Eisgefahr) die Verladung
jeder Art von Gütern auf das Schiff verhindert ist.
Die Vorschriften über die Ladezeit können durch Ver-
einbarimg wie durch Verordnung der höhern Ver-
waltungsbehörde (z. N. zur Aufrechterhaltung von
Ortsgebräuchen) abgeändert werden. Liefert der
Absender die Ware nicht so zeitig, daß die Beladung
innerhalb der Ladezeit vollendet werden kann, so ge-
bührt dem Verfrachter Liegegeld für jeden Tag,
um welchen die Ladezeit überschritten wird, ausge-
nommen Tage, an denen die Schisfahrt geschlossen
ist. Die Bestimmungen über Liegegeld gelten auck
dann, wenn bedungen ist, daß der Verfrachter nach
Ablauf der Ladezeit noch länger auf die Ladung war-
ten soll (Überliegezeit). Die Überliegezeit um-
saßt mangels andern Übereinkommens eine Woche.
In Ermangelung anderer Verabredung oder Ver-
ordnung der Verwaltung beträgt das Liegegeld für
jeden Tag bei Schiffen von einer Tragfähigkeit bis
zu 50000 kF 12, bis zu 100000: 15 M. und fo fort
in Stufen von 50000 1cF je 3 M. mehr für jede
höhere Stufe. Nach Ablauf der Ladezeit oder der
darüber hinaus vereinbarten Überliegezeit ist der
Frachtführer noch länger auf Lieferung der Ladung
zu warten nicht verpflichtet. Jedoch muß er diesen
seinen Willen bei Ladungen bis zu 10000 K3 späte-
stens einen, bis zu 50000 spätestens zwei, bei La-
dungen über 50000 kF spätestens drei Werktage
(Wartezeit) vor Ablauf der Lade- oder Überliege-
zeit dem Befrachter erklären; geschieht dies nicht, so
läuft die Wartezeit nicht eher ab, als bis die Er-
klärung nachgeholt ist und seit dem Tage, an dem
sie erfolgte, die vorstehend bezeichneten Fristen ver-
strichen sind. In keinem Fall läuft die Wartezeit
ab, bevor eine der Ladezeit gleichkommende Frist
seit dem Tage, an welchem das Schiff den Ladeplatz
erreichte, verstrichen ist. Hat der Befrachter bis zum
Ablauf der Wartezeit keine Ladung geliefert, so ist
der Verfrachter an den Vertrag nicht länger gebun-
den und befugt, vom Befrachter ein Drittel der be-
dungenenFracht als Entschädigung zuverlangen. .hat
er sie nur teilweise geliefert, fo kann der Verfrachter,
sofern der Befrachter nicht vom Vertrag zurücktritt, die
Reise mit der unvollständigen Ladung antreten. Auf
Verlangen des Befrachters muß er sogar die Reise
auch ohue volle Ladung jederzeit antreten. In diesem
Falle kann der Verfrachter neben Fracht und Liege-
geld, soweit ihm durch Unvollständigkeit der Ladung
die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, Bestellung
anderweiter Sicherung verlangen. Ferner sind ihm
die Mehrkosten, welche ihm infolge der Unvollstän-
digkeit der Ladung erwachsen, zu erstatten. Um bei
seinen Dispositionen auf veränderte Umstände Rück-
sicht nehmen zu können, ist dem Absender ein Rück-
trittsrecht vor Reiseantritt eingeräumt, aber er muß
dann den Frachtführer so entschädigen, wie wenn er
bis zum Ablauf der Wartezeit keine Ladung geliefert
hätte. Macht der Absender vom Rücktritts'recht nach
Lieferung der Ladung Gebrauch, so hat er die Kosten
der Verladung und Wiederausladung zu tragen.
Der Frachtführer muß sich den Aufenthalt, welchen
die Wiederausladung erfordert, gefallen lassen, selbst
wenn dadurch die Ladezeit und eine etwa bedungene
Überliegezeit überschritten wird: er hat dann jedoch
Anspruch auf Liegegeld für die Zeit nach Ablauf der
Ladezeit und außerdem auf Ersatz des durch Über-
schreitung der Lade- und Überliegezeit entstandenen
Schadens, soweit der letztere den Betrag des Liege-
geldes übersteigt. Wenn der Absender nach erklärtem
Rücktritt die Wiederausladung über die Wartezeit
hinaus verzögert, so kann er die Güter selbst aus-
laden und gerichtlich oder sonst sicher niederlegen.
Teilweise andere Bestimmungen gelten für Teil-
Verfrachtung, d. h. wenn nicht das Schiff im
ganzen, sondern ein verhältnismäßiger Teil desselben
verfrachtet wird, und bei Verfrachtung von Stück-
gütern im Gewicht von 10000 kF und mehr. Die
Ladezeit beträgt hier für den einzelnen Absender bei
einer Ladung von ihm bis zu 50000 1(3 einen Tag,
bis zn
50000 kF je einen Tag mehr für jede höhere Stufe
bis zu 500000 K3, von da steigt die Ladezeit für je
100000 KZ um je einen Tag. Bei Ladungen über
1 Mill. KZ beträgt die Ladezeit zehn Tage. Eine
Verpflichtung zu Liegegeld tritt in keinem Falle vor
Ablauf von drei Tagen seit dem Zeitpunkte ein, mit
welchem die Ladezeit einem der Absender gegenüber
zuerst zu laufen begonnen bat. Bei Nichtlieferung
bis zum Ablauf der Wartezeit oder Rücktritt vor An-
tritt der Reise beträgt die Entschädigung die Hälfte
der Fracht; es sei denn, daß sämtliche Absender keine
Ladung liefern oder zurücktreten. Die Ausladung
kann nicht verlangt werden, wenn dieselbe eine Ver-
zögerung der Reise zur Folge haben oder eine Um-
ladung oder Umstauung nötig machen würde, außer
es würde zugleich die Genehmigung aller übrigen
Absender beigebracht und auch das Schiff durch
Wiedcrausladung nicht gefährdet werden. - Hat der
F. Stückgüter im Gewicht von weniger als 10000 Kg
zum Gegenstand, so muß der Absender auf Auf-
forderung die Lieferung der Ladung unverzüglich
bewerkstelligen. Der Frachtführer ist nicht verpflich-
tet, auf die Lieferung zu warten, und kann, wenn er
ohne dieselbe die Reise antritt, die Hälfte der Fracht
beanspruchen. Nach Abnahme des Gutes können
Anfprüche wegen äußerlich erkennbarer Mängel nur
geltend gemacht werden, wenn der Zustand des Gutes
vor Abnabme durch gerichtlich ernannte Sachver-
ständige festgestellt ist. Andere Mängel können auch
später geltend gemacht werden, wenn ihr Feststellung
ohne Verzuq nach Entdeckung und spätestens inner-
halb einer Woche nach Abnahme nachgesucht ist und
bewiesen wird, daß der Mangel in der Zeit von
Übernahme bis zur Ablieferung entstand.
* Fraikin, Charles Auguste, starb 22. Nov. 1893
Brüssel. ^1897 in Paris.
*Fran(ais, Francois Louis, starb 28. Mai
*Franchi, Ausonio, starb 11. Sept. 1895 im
Karmeliterkloster zu Castelletto.
*Franck, Adolphe,starb10. April 1893 in Paris.
Franck, Cssar, franz. Komponist, geb. 10. Dez.
1822 in Lüttich, studierte seit 1837 auf dem Pariser
Konservatorium, lebte einige Jahre in Brüssel, ieit
1843 in Paris. 1858 wurde er Organist an SanUe
Clotilde, 1872 Professor für Orgelspiel am Konser-
vatorium in Paris und gab Privatunterricht im
Klavierspiel und in der Harmonielehre. Er starb
8. Nov. 1890. F. vertritt noch entschiedener als
St. Sae'ns deutsche Richtungen in der franz. Musik;
dock) verbindet er häufig den franz. Sinn für Rhyth-
zu