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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Laistner - Landfrage
^Laistner, Ludwig, starb 22. März 1896 in
Stuttgart.
Laktator, eiue Melkmaschiue (s. d.).
Laktophenin, Laktylparaphenetidid, ge-
wonnen durch Erhitzen von Paraphenetidin mit
Milchsäureanhydrid oder Milchsäureestern, bildet
färb- und geruchlose Krystalle vom Schmelzpunkt
117°, die sich iu Wasser schwer, in Alkohol leicht
lösen. L. findet als temperaturberabsetzendes und
antirheumatisches Mittel mediz. Anwendung.
Lambdacismus (nach dem gricch. Buchstaben
Lambda), s. Stammeln.
Lambsheim, Dorf im Bezirksamt Frankenthal
des bayr.Reg.-Bez. Pfalz, an der Linie Freinsbeim- !
Frankenthal der Pfalz. Eisenbahnen, hat (1895) !
3519 E., darunter 1129 Katholiken und 71 Israe-
liten, evaug. und kath. Kirche; Malzfabrik, Kalk-
und Ziegelbrennerei, Geflügelmästerci, Acker-, Wein-
und Obstbau (Kirfchen).
^Lamego, Stadt, hat (1890) 8685 E. Mm.
^Lamey, Aug., starb 14. Jan. 1896 in Mann-
Lampertico, Fedele, ital. Nationalökonom, geb. !
13. Juni 1833 in Vicenza, seit 1873 Senator des ,
Reichs, lebt in Vicenza. Er war längere Zeit Prä-
sident der Olympischen Akademie daselbst, zweimal
Präsident der königl. Deputation für die Geschichte
Venetiens, zum drittenmal Präsident des Venetia-
uischen Instituts der Wissenschaften. L. schrieb:
"(Fi^NMÄiia 0rt68 6 1^ sciLn^H Lconomic^ 3.1 8uo
tLinpo" (Vened. 1865), "NconoiniH äei popoli 6
ä^Fii 8taü" (5 Bde., Mail. 1874 fg.), "swäii 8u11a.
16^1813.210116 IIiil161'Hi iw) (1869-71), "1)611^ 8tHti-
8tic3. 001116 8ci6n^H in F6N6i'Äi6, 6 äi ^I6ic1ii0ri6
<3i0^ in Mi-ticolHi'6" (Rom 1879), "I.H 16^86 äi
ad()1i2i0ii6 6ä Äikranca2i0ii6 ä6ii6 ä6cim6" (Padua
1888), "^iaconio 2an6i1a. Ilicoi-äi" (Vicenza 1895);
ferner viele parlamentarische Berichte und polit. !
Schriften, wie "1^' ui-^6U2ii ä6iiH <in63ti0ii6 v6U6tH" j
(Tur. 1864), "I56ig^ioii6 <1i 11110 8tati8t^ V6ii6t0" !
(Flor. 1865), "1^' Italia, 6 1a c1ii68a." (ebd. 1890), "11 !
zuot6tt0i-ato in OiiLiit^" (ebd. 1891) u. a. !
Lamsdorf, Lammsdorf, Dorf im Kreis
Falkenberg des preuß. Reg.-Bez. Oppelu, an der
Nebenlinie Neisse-Oppeln der Preuh. Staatsbahnen,
hat (1895) 282 E., kath. Kirche und einen Schieß-
platz für die Feldartillerie. ^in Arnheim.
^Land, Jan Pieter Nicolaas, starb 1. Mai 1897
Landbill, in England ein Gesetzentwurf, der sich
auf die Verhältnisse landwirtschaftlicher Grundstücke
bezieht. Am meisten erwähnt wurden in den letzten
30 Jahren die irischen L., die sich hauptsächlich auf
das Verhältnis zwischen Pächtern und VerPächtern
beziehen. (S. Irland, Bd. 9, und Farm, Bd. 6.)
Die letzte irische L. wurde 1896 zum Gesetz erhoben,
jedoch mit einigen geringen Änderungen zu Gunsten
der Gruudeigentümer, die das Oberhaus durchsetzte.
(S. Großbritannien und Irland, Geschichte.)
Landeshauptmann, in den deutschen Schutz-
gebieten (außer in Deutsch-Ostafrika und Kamerun)
der Titel des Beamten, welcher an der Spitze der ge-
samten Civil- und Militärverwaltung des Schutz-
gebietes steht; früher zum Teil Kommissär genannt.
(S. Kolonialdienst und Schutztruppe.) - In Ost er-
reich ist L. Titel des Vorsitzenden des Landtages
eines jeden Kronlandes (zum Teil auch Oberstmar-
schall, Landmarschall, Präsident genannt). Er wird
vom Kaiser aus der Mitte des Landtags für die
Legislaturperiode ernannt. ^bahntarife ^..
Landeskarten, Eifenbahnfahrkarten, s. Eisen-
Landfrage, die Frage, wie in den deutschen
Schutzgebieten die Rechtsverhältnisse an Grund und
Boden am zweckmäßigsten zu regeln sind oder wie
sie geregelt wurden. Die erste Frage ist hier, in-
wieweit ist das in den Schutzgebieten vorhandene
Land als privatrechtlich herrenlos zu betrachten.
Während das ältere Kolonialrecht, völkerrechtliche
und privatrechtliche.herrenlos:gleit nicht unterschei-
dend, das völkerrechtlich berrenlose Gebiet der Ko-
lonien auch als privatrechtlich herrenlosen Grund
und Boden betrachtete und so davon ausgiug, daß
jeder Staat mit der völkerrechtlichen Occupation
eines Landes von Rechts wegen auch privatrecht-
licher Eigentümer des ganzen Grnnd und Bodens
werde, achtet das deutsche Schutzgebietsrecht im Ein-
klang mit dem modernen Kolonialrecht die Privat-
reckte an Grnnd und Boden, sieht also in jenen halb-
civilisicrten Ländern nur völkerrechtlich herrenlose
Gebiete. Es fragt sich nur, inwieweit von Privat-
eigentum und Privatbesitz, insbesondere der Ein-
geborenen, an dcm Grund und Boden wird gespro-
chen werden können. Im allgemeinen wird ein sol-
ches bei allen von den Eingeborenen bebauten, be-
wölkten oder sonst wirtschaftlich benutzten Grund-
stücken angenommen. Es bleibt auch dann noch
genügend berrenloses Land, da ja nur der kleinste
Teil der Schutzgebiete (namentlich in Südwesv
afrika und im westl. Deutsch-Ostafrika) von den Ein-
geborenen thatsächlich bewohnt und bewirtschaftet
wird. Die zweite Frage ist, wer foll das Occupa-
tionsrecht bezüglich des dann verbleibenden herren-
losen Landes baben. Das deutsche Kolonialrccht
bat so wenig wie andere Rechte jedermann das Ve-
sitzergreifungsrccht eingeräumt. Es würde damit
einer wüsten Landspeknlation Thür und Thor ge-
öffuet und nichts weniger als sichere Grundbesitz-
verhältnisse herbeigeführt. Es hat vielmehr zwei
andere Wege eingeschlagen; teils wurde den Kolo-
nialgesellschaften die Occupationsbefugnis einge-
räumt, teils wurde das herrenlose Land für Kron-
land, d.h. für Eigentum des betreffenden Schutz-
gebietes, also für Staatseigentum erklärt. Der erst-
genannte Weg ist nickt zu umgehen, wenn anders
eine Kolonie sich wirtschaftlich entwickeln soll; nur
darf in der Verleihung ausschließlichen Occupations-
rechts an Kolonialgesellschaften anfangs nickt zu
weit gegangen werden, weil sich das Schutzgebiet da-
durck für später, wo der Grund und Boden durch
die Bewirtschaftung wertvoller geworden ist, eine
wichtige Einnahmequelle entzieht, die sich aus Ver-
äußerung oder Verpachtung ergeben würde.
Die thatsächliche Rechtslage in den einzelnen
Schutzgebieten ist nun folgende. Im Schutzgebiete
der Neuguinea-Compagnie hat diefe Gesell-
schaft infolge kaiserl. Schutzbriefs vom 17. Mai 1885
sowohl das ansschlicßliche Recht, mit Eingeborenen
Landverträge abzuschließen, wie die ausschließliche
Befugnis zur Occupation herrenlosen Landes, ein
Monopolrecht, das durch eiue Reihe von Verordnun-
gen (Verbote an Tritte) sichergestellt und 1886 auf
die Salomoninseln ausgedehnt wurde. Für das
Gebiet der Marschallinseln erhielt die Ialuit-
gesellschaft in Hamburg durch Vertrag vom 21. Jan.
1888 gegen die Verpflichtung, die Kosten der vom
Reich zu fübreuoen staatlichen Verwaltung zu tra-
gen, das ausschließliche Occupationsrecht. InSüd -
West afrika besteht für einen Teil des Landes ein
ausschließliches Occupationsrecht der 8ont1i ^V68t
^.frica lüouiMi^, I^iinit6ä, indem derselben von der