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Merck's Warenlexikon

Autorenkollektiv, Verlag von G. A. Gloeckner, Leipzig, Dritte Auflage, 1884

Beschreibung der im Handel vorkommenden Natur- und Kunsterzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-technischen und anderer Fabrikate, der Droguen- und Farbewaren, der Kolonialwaren, der Landesprodukte, der Material- und Mineralwaren.

Schlagworte auf dieser Seite: Zink

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Zink

Mark

β) im Gewicht von 200 g oder weniger auf den Quadratmeter Gewebefläche 220

Tara: Ki 20, B 7.

Bemerkung. Eine Beimischung von Seide, wenn auch nur in ganz geringem Grade, hat die Zuweisung zu Nr. 30 f zur Folge. Zu den Zeugwaren (Tarifnummer 41 d 5 und 6) werden auch diejenigen, durch Wirken hergestellten, Stoffe gerechnet, welche gewalkt sind, und in nicht abgepaßten Stücken eingehen.

α) bedruckte Waren, soweit sie nicht zu den Fußdecken gehören im Gewicht von mehr als 200 g auf den Quadratmeter Gewebefläche; ferner Posamentier- und Knopfmacherwaren; Plüsche; Gespinste in Verbindung mit Metallfäden 150

β) bedruckte Waren, soweit sie nicht zu den Fußdecken gehören, im Gewicht von 200 g oder weniger auf den Quadratmeter Gewebefläche 220

Tara: Ki 20, B 7.

Bemerkung. Die Abfertigung der unter Nr. 41 d 5 α und Nr. 41 d 6 α gehörenden Zeugwaren zu den angegebenen Tarifsätzen ist auf bestimmte, besonders ermächtigte, Zollstellen beschränkt. Die fragliche Ermächtigung ist indes überall da, wo ein Bedürfnis vorliegt, erteilt worden. Waren, welche nur durch Zusammendrehen (Drillieren) einfarbiger, unter sich jedoch verschiedenfarbiger, Fäden hergestellt sind, gehören zu den unbedruckten. Dagegen sind jaspierte oder ombrierte Waren, welche infolge andrer Herstellungsweise (durch Beizen oder durch Färben, Bedrucken, Aufbürsten, Aufspritzen etc.) zwei- oder mehrfarbig sich darstellen, als bedruckte zu behandeln. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Prozeduren an den Fasern vor dem Verspinnen, an dem Garn oder an dem Gewebe selbst vorgenommen sind. Zu Nr. 6 α gehören z. B.: bedruckte oder bemalte Tapeten aus Wolle, bedruckte und unbedruckte Posamentierwaren, wie Besätze, Borten, Chenille, Fransen, Litzen, Lacets, Schnüre; ferner Tressenwaren aus Metallfäden in Verbindung mit Wollengespinst, auch mit Baumwolle oder Leinen gemischt; ferner Wollenplüsch (auch Samt und Felbel), ungeschnitten, aufgeschnitten und gaufriert (gepreßt).

7. Spitzen, Tülle und Stickereien, sowie gewebte Shawltücher, welche drei oder vier Farben haben 300

Tara: Ki 20, B 7.

8. gewebte Shawltücher mit fünf oder mehr Farben 450

Tara wie vor.

Bemerkung. Unter Shawltüchern (Nr. 7 und 8) werden die echten orientalischen, meist mit der Hand gewebten, Shawls aus Kaschmir oder andrer feiner Wolle, sowie die mit der Jaquardmaschine hergestellten Nachahmungen solcher Shawls verstanden. Andre nicht weiter bearbeitete wollene Shawls (Umschlagetücher) fallen unter Nr. 41 d 5 oder 6.

42. Zink, auch mit Blei oder Zinn legiert, und Waren daraus:

Bemerkung. Andre, als die angegebenen Legierungen von Zink fallen unter Tarifnummer 19. Dasselbe gilt für die Tarifnummer 43 bezüglich der anderweiten Legierungen von Zinn.

a) rohes Zink; Bruchzink frei

b) gewalztes Zink 3

Bemerkung. Hierher gehören Zinkblech und gewalzte Zinkplatten. - Verzinktes Blech aus Eisen gehört unter Nr. 6 c 2.

c) grobe Zinkwaren, auch in Verbindung mit Holz, Eisen, Blei oder Zinn, ohne Politur und Lack; Draht 6

Bemerkung. Hierher gehören z. B. Eimer von Zink, unlackierte, auch mit eisernen Henkeln, Zinkfüße für Lampen in rohem Zustande, Zinkornamente für bauliche Zwecke, unlackierte, dergleichen grobe Drahtgewebe und Drahtgeflechte etc.