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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 1023,
von Königsblaubis Königsgrün |
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.
Königsfriede, s. Landfriede.
Königsgeier, s. Kondor.
Königsgelb, s. v. w. Auripigment, Chromgelb, Mineralgelb.
Königsgrün, s. v. w. Schweinfurter Grün.
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0207,
Rechtswissenschaft: Rechtsgeschichte |
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. Gottesfriede
Treuga Dei, s. Gottesfriede
Landfriede
Ewiger Landfriede
Königsfriede, s. Landfriede
Gerichte.
Austräge u. Austrägalgericht
Autodiciae jus
Bann
Bauerngericht
Bauernsprache, s. Bauerngericht
Censur
Cent
Centenarien
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0097,
von Feeriebis Fehde |
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des Fehderechts gewissen Beschränkungen. So sollte gegen den, welcher sich beim König befand oder zu ihm ging oder von ihm kam, die F. ruhen (Königsfriede); auch konnte der König einem Einzelnen besondern Königsfrieden erteilen. Auf gleiche Weise
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0452,
von Landesverratbis Landfriede |
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selbst wurde L. (Pax publica) genannt, indem die Staatsidee seit der Entwickelung der Monarchie im fränkischen Reich zuerst in der Gestalt eines Königsfriedens, d. h. in der Form eines vom König über den ganzen Staat ausgehenden Rechtsschutzes
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0453,
von Landfriedensbruchbis Landgericht |
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, Der Königsfriede der Nordgermanen (Bresl. 1886).
Landfriedensbruch, im Mittelalter das Verbrechen, welches durch Störung des allgemeinen Rechtsfriedens oder Landfriedens (s. d.) durch öffentliche, mit bewaffneter Hand ausgeübte Gewaltthat begangen
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0553,
Kunstausstellungen d. J. 1890 in Deutschland (München) |
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). Für die nordgermanischen Länder kommen hauptsächlich rechtshistorische Arbeiten in Betracht; in deutscher Sprache sind erschienen: K. Lehmann, »Der Königsfriede der Nordgermanen« (Leipz. 1886) und desselben »Abhandlungen zur germanischen, insbesondere nordischen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0147,
Englische Verfassung |
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Volke als oberster Heerführer, er greift durch seine Sheriffs in die Gerichtsbarkeit der Grafschaftsgerichte und der kleinern Gerichte ein. Als Hüter des Königsfriedens erwirbt er die oberste Polizeigewalt im Lande, als Haupt der Kirche steht
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