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Rang | Fundstelle | |
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5% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0772,
Eid (juristisch) |
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übernommen.
Der Parteieid gilt nur der Bestärkung von That-
sachen. Eine gewisse Abweichung von dem Grund-
satze, daß nur Thatsachen eidlich zu erhärten sind,
stellt der Schätzung seid dar, zufolge dessen in
Schaden- oder Interesseprozessen das Gericht
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2% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0564,
von Anfechtungsklagebis Anführungszeichen |
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erhoben werden. Mit der A. kann eine andre Klage nicht verbunden werden; Widerklage ist unzulässig, Parteieid ausgeschlossen. Wird demnächst der Entmündigungsbeschluß aufgehoben, so kann die Gültigkeit der seitherigen Handlungen des Entmündigten
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2% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0865,
Beweis (im Zivilprozeß) |
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vollständig, wenn er das Beweisthema als völlig juristisch wahr darstellt, im entgegengesetzten Fall aber unvollständig. Der unvollständige B. muß durch einen vom Richter aufzuerlegenden Parteieid ergänzt werden. Übrigens spricht man auch
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2% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0675,
von Entmannungbis Entomophthora |
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entzogen ist, so können in diesem Verfahren die sonst im bürgerlichen Rechtsstreit eintretenden Folgen der Versäumnis einer Partei nicht Platz greifen; auch ist der Parteieid nicht statthaft, und ebenso sind sonst zulässige Parteidispositionen
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2% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0432,
von Meinekebis Meinhold |
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432
Meineke - Meinhold.
begreift unter M. im allgemeinen den vorsätzlich falschen Parteieid im Zivilprozeß (M. im engern Sinn, Strafe Zuchthaus von 1-10 Jahren, § 153) und das vorsätzlich falsche beschworne Zeugnis und Gutachten (gleiche
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2% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0945,
Zivilprozeß (Arten, Hauptgrundsätze des deutschen Zivilprozesses) |
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die Berufung nur noch gegen Urteile der Einzelrichter zuläßt und die formellen Parteieide durch die eidliche Vernehmung der Parteien ersetzt. Gegenwärtig beruht der österreichische Z. noch immer auf der Josephinischen Gerichtsordnung von 1781
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0178,
von Entluftungsventilbis Entoconcha mirabilis |
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, daß der Gegenstand
des Verfabrens dem öffentlichen Interesse angehört.
So sind der Parteieid und die civilprozessualen Ver-
säumnisfolgen ausgeschlossen. Erscheint die Klage
begründet, so wird der Entmündigungsbeschluß
durch Urteil aufgehoben
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2% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0077,
von Mundiumbis Mundt |
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werden kann (s. Lchtwillige
Verfügung); Eidesmündigkeit, das Alter, in
welchem eine Person als Zeuge vereidigt werden
oder einen Parteieid leisten kann (s. Eid). Im
Lehnsrechte spricht man von einer Lehnsmün-
digkeit, die z. B. nach Sächs
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2% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0927,
von Parseyerspitzbis Parchenay |
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eine durch gleiche Zwecke oder Interessen
verbundene Anzahl von Menschen.
Parteibetrieb, s. Prozeßbetrieb.
Parteieid, s. Eid.
Parteigänger, die Führer selbständiger Streif-
oder Freikorps; sie bewegen sich meist im Rücken und
in den Flanken
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2% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0357,
von Eierbis Eigenbewegung |
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Stelle des Parteieides gesetzt. Vis-
her war sie dort nur in Bagatellsachen gebräuch-
lich. - In England ist seit 1888 eine vom Ober-
hause ausgehende Bewegung im Gange, welche die
zeugeneidliche Vernehmung der Parteien im erstge-
nannten Sinne auch
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2% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0521,
von Purdy-Inselnbis Purimfest |
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, welches die Folgen des geleisteten oder nicht geleisteten Parteieides feststellte. Für den heutigen Civilprozeß s. Eid und Läuterung.
Purifikatorĭum (lat.), ein mehrmals übergeschlagener Leinwandstreifen, womit bei der röm.-kath. Messe nach dem
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