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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0383,
von Alloabis Allopathie |
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Allōd, s. Allodium. Allodialität, die Eigenschaft eines Allods; das Freisein von Lehnspflichten; Allodiat, Besitzer eines Allods.
Allodifikation, derjenige Fall der sogen. Lehnsappropriation (Übergang der Rechte des Lehnsherrn auf den Vasallen), bei
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87% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0428,
von Allodialgüterbis Allotropie |
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und den beim Lande verbleibenden Gütern. (s. auch Allodifikation.)
Allodialgüter, s. Allod.
Allodifikation, Aufhebung der lehnsrechtlichen Beschränkung, so daß freies Eigentum (Allod) entsteht, kann durch Rechtsgeschäft nur unter Beiziehung aller
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1% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0194,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Handels- und Wechselrecht) |
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Circatio
Debitum
Grundtheilung
Inkameration
Lehnbuch
Lehnshof, s. Lehnswesen
Lehnskurie, s. Lehnswesen
Mutschirung
Nexus
Thattheilung, s. Grundtheilung
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Felonie
Disklamiren
Kukurbitation
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Allodifikation
Devestiren
Heimfall des Lehens
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1% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0360,
Braunschweig (Schulwesen, Land- und Forstwirtschaft, Bergbau) |
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bewirkte Ablösung der privatrechtlichen Reallasten, die Allodifikation der Lehen, endlich die Ausführung der Separationen (Verkoppelungen), ferner die in bedeutendem Umfang ausgeführten Entwässerungen (Drainage) zur Hebung der Landeskultur
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1% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0012,
von Konkursmassebis Konnewitz |
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Militärstrafgesetzbuch und dem Gesetz über Allodifikation der Lehen war auch das Strafgesetzbuch von 1838 wesentlich K.' Werk. Namentlich aber gab er dem Instanzenwesen eine Umgestaltung. Seit 1844 Vorsitzender des Gesamtministeriums, gab er, ein Hauptgegner
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0634,
von Lehnwarebis Lehramtsprüfungen |
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durch den Vasallen, hauptsächlich aber durch Allodifikation, d. h. durch Übertragung des vollen Eigentums auf den Vasallen, eintritt. Vgl. außer den Lehrbüchern des deutschen Privatrechts Böhmer, Principia juris feudalis (1765; 8. Aufl. von Bauer, Götting
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0177,
von Varsoviabis Vasari |
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.) ganz in den Hintergrund getreten, und die Rechte und Verbindlichkeiten der V. werden, wo sich die Verwandlung der Lehne in freie Besitzungen noch nicht vollzogen hat (Allodifikation), nur nach einem besondern Eigentums- und Erbrechte beurteilt. – Vgl
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