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Ihre Suche nach Ladung, seerechtlich
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Rang | Fundstelle | |
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4% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0016,
von Abänderungsvorschlagbis Abano |
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. Antrag .)
Abandon , dem Seerecht angehöriger Ausdruck von verschiedener Bedeutung.
1) A. im Seeversicherungsrecht (im franz. Seerecht délaissement ). Nur hier
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4% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0884,
von Ladungbis Ladungsraum |
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soll den Angeklagten
hierauf aufmerksam machen. - Nach der Asterr.
Strafprozeßordnung werden die Vorladungen zu ge-
richtlichen Terminen vom Gericht bewirkt; unmittel-
bare L. durch die Beteiligten findet nicht statt.
Ladung, seerechtlich
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4% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0204,
von Bodmereibriefbis Bodoni |
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202
Bodmereibrief - Bodoni
Weiterbeförderung der Ladung erforderlichen Mittel. In diesem Falle kann der Schiffer nur die Ladung verbodmen. Da nur verbodmet werden kann, was einer Seegefahr noch unterliegt, ist auch die Verbodmung der Fracht
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3% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0801,
von Seenelkebis Seerecht |
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, Pflanzenart, s. ^rmei-i^; über den
S. genannten Korallenpolypen s. Aktinicn.
Seenesfeltt, soviel wie Akalcphen (s. d.).
Seenot, im seerechtlichen Sinne jede bei der
Seeschiffahrt das Seeschiff oder dessen Ladung be-
drohende Gefahr, welche
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3% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0079,
von Faustulusbis Favart |
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Fracht"; engl. Dead freight), Vergütung, welche ein Schiffer zu fordern berechtigt ist, wenn der Befrachter die bedungene Ladung nicht oder doch nicht vollständig liefert. Es ist insbesondere der Frachtbetrag, welchen der vom Vertrag zurücktretende
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3% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0770,
Bergen (Stadt auf Rügen und Marktflecken bei Hanau) |
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768
Bergen (Stadt auf Rügen und Marktflecken bei Hanau)
Winde niederholen (herabnehmen). Im Seerecht versteht man unter B. das Retten und Insicherheitbringen des Schiffs oder seiner Ladung aus einer Seenot. Nach allen Seerechten steht nach
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3% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0914,
Haverfordwest |
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912 Haverfordwest
schen Handelsgesetzbuch sind große H. alle Schäden, welche dem Schiff oder der Ladung oder beiden
zum Zweck der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß
vorsätzlich zugefügt
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0271,
von Verkehrebis Verklärung Christi |
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oder Beschädigung von Schiff oder Ladung herbeiführten. Schon in mittelalterlichen Seegesetzen waren solche Aussagen vorgeschrieben. Während einige heutige Seerechte, z. B. das französische, holländische, belgische, eine Berichterstattung über Gang
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2% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0913,
von Havelseenbis Haverei |
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. avarie ; engl.
average ; ital. avaria ), im
allgemeinen eine Bezeichnung für jede außergewöhnliche Beschädigung des Schiffs oder der Ladung, sei
es unmittelbar durch Wertminderung oder Untergang einzelner Teile, sei es mittelbar
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2% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0497,
von Kollmannbis Kollokationsurteil |
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andern zu weichen hat. Es läßt sich nicht behaupten, daß die Gesetzgebung diese Aufgabe bereits nach allen Richtungen befriedigend gelöst habe.
Im Seerecht ist K. die Bezeichnung für das Zusammenstoßen von Schiffen. Nach deutschem Seerecht
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2% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0462,
von Schiffahrtsabgabenbis Schiffer |
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Litteratur.
Schiffahrtsabgaben, Abgaben, welche in den Häfen und auf Wasserstraßen von Schiffen oder von deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden. Dahin gehören namentlich die sogen. Tonnen-, Leuchtfeuer-, Quarantäne
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2% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0411,
von Strandelsterbis Strandung |
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.
Strandgut, im engern Sinne Bezeichnung für besitzlose gestrandete Schiffe und deren Ladung. Im weitern Sinne werden zum S. noch gerechnet der Seeauswurf (s. d.), die Strandtriftigen Gegenstände (s. d.), die Seetriftigen Gegenstände (s. d
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2% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0628,
von Durchwachsenbis Düren |
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hat und daß sich unter seiner Ladung keine Konterbande befindet. Jedoch sind davon diejenigen Handelsschiffe befreit, welche unter Begleitung (convoi) eines Kriegsschiffs ihrer Nation fahren; bei ihnen genügt eine von dem Befehlshaber des letztern
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0464,
von Exegetenbis Exekutive |
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Abandonsystem (s. Abandon ), welches durch Abandon des Schiffsvermögens oder der
Ladung, die Verhinderung der Exekution (Zwangsvollstreckung) ermöglicht, das Princip mancher Seerechte, nach welchem den Gläubigern des Reeders
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0050,
von Abjurationseidbis Ablader |
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Artikel.
Ablader (engl. shipper ; frz. chargeur ), im Seerecht diejenige
Person, welche dem Schiffer die Ladung zum Zwecke des Transports übergiebt. Der A. kann zugleich der Befrachter
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2% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0798,
von Seemannshäuserbis Seeminen |
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).
Seemannsordnung, deutsche, s. Seerecht
Seemannsfchule, Deutsche, 1862 in Ham-
burg von den Schiffskapitänen Thaulow und Schuir-
mann begründete Anstalt, die junge Leute für den
Kapitänsberuf in der Handelsmarine vorbereiten soll.
Das Kuratorium
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2% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0355,
von Barankenbis Barattieren |
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, namentlich: die Übertretung der zur Verhütung des Zusammenstoßes der Schiffe auf der See erlassenen Verordnungen (§ 144), das Mitnehmen von Gegenständen an Bord, welche das Schiff oder die Ladung gefährden (§ 297), und die Herbeiführung der Strandung
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2% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0477,
Fracht |
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oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs, oder 2) auf einzelne Güter (Stückgüter). Im erstern Fall erfordert das allgemeine Seerecht einen schriftlichen Vertrag (Chartepartie). Nach dem allgemeinen deutschen
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2% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0657,
von Freimeisterbis Freischütz |
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allen zivilisierten Völkern anerkannte Grundsatz, daß die Habe des Privatmanns von der feindlichen Macht nicht als Beute behandelt, daß vielmehr das Privateigentum der Regel nach vom Feind respektiert wird, ist nämlich im Seerecht noch nicht zu
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2% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0994,
von Gefährdeeidbis Gefälligkeit |
Öffnen |
994
Gefährdeeid - Gefälligkeit.
Versicherungswesen gebraucht. Bei der Seeversicherung z. B. hat der Versicherer alle Gefahren zu tragen, welchen Schiff oder Ladung ausgesetzt sind, sofern nicht Gesetz oder Vertrag Ausnahmen statuieren
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2% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0239,
von Havariekommissionenbis Havel |
Öffnen |
. Reparation des Schadens in Anbetracht: das Schiff nach seinem Wert am Ende der Seereise mit Hinzurechnung des Havarieschadens, ferner die Ladung sowohl mit den bei der Löschung vorhandenen als auch mit den aufgeopferten Gütern, endlich die Frachtgelder
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2% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0191,
von Manierbis Manihot |
Öffnen |
. von einem Wahlmanifest, welches eine politische Partei erläßt, zu sprechen pflegt. Im Seerecht heißt M. der Frachtbrief über die gesamte Ladung eines Schiffs, in welchem die einzelnen Frachtbriefe auszugsweise zusammengestellt sind.
Manifestation (lat
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2% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Schifferinselnbis Schiffsklassifikation |
Öffnen |
463
Schifferinseln - Schiffsklassifikation.
vom Reeder engagiert und demselben für Schiff und Ladung, Verhalten der Mannschaft und die Überseeführung verantwortlich ist. Für das Deutsche Reich sind die Rechte und Pflichten des Schiffers
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2% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0804,
von Seebarschbis Seehandlung |
Öffnen |
, und die Küstenfrachtfahrt (s. d.) ist durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt.
Seegefahr bezeichnet sowohl den Zustand der Gefährdung, in welchem sich Schiff, Mannschaft, Passagiere und Ladung während einer Seereise befinden, als auch ein denselben
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2% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0128,
von Verfahrenbis Verga |
Öffnen |
, wenn die Ladung nicht ihm, sondern dritten Personen gehört. Der Vermieter ist der Reeder oder Verfrachter; vgl. Fracht.
Verfügungen von hoher Hand, im Seerecht Anordnungen der staatlichen Autorität, durch welche die Schiffahrt überhaupt
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2% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0231,
Deviation (des Kompasses) |
Öffnen |
es das
Interesse des Schiffs, der Mannschaft oder Ladung !
gebietet, z. V. um Proviant oder Kohlen cinzuneh- !
men, um auszubessern, um feindlichen Kriegsschiffen ^
oder Seeräubern zu entgehen, um bei Unwetter einen ^
Nothafen zu erreichen u. dgl.; auch ein
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2% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0973,
von Heimatshafenbis Heimbach (Gust. Ernst) |
Öffnen |
geordnet. Die Entscheidungen des
Bundesamtes erfolgen gebührenfrei in öffentlicher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien und werden «Im
Namen des Deutschen Reichs» erlassen. Eine Sammlung derselben, hg. von Wohlers, erscheint
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2% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0179,
von Hilfskrankenträgerbis Hilfsschöffen |
Öffnen |
pensionsberechtigt sind und nach
vorheriger Kündigung wieder entlassen werden kön-
nen. An manchen Orten nennt man sie auch pro-
visorische Lehrer.
Hilfsleistung im seerechtlichen Sinne liegt
vor, wenn ein Schiff oder dessen Ladung
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0553,
von Maniebis Manihot |
Öffnen |
äußerlicher
Wirkungen ausbeuten.
Manifést (lat.), öffentliche Erklärung einer Staatsregierung über eine wichtige
Angelegenheit zur Rechtfertigung ihrer Handlungsweise. (S. Proklamation und
Kriegserklärung .) – Im Seerecht ist M
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0275,
von Staudenbis Stauffenberg |
Öffnen |
.
Stauen, seemännischer Ausdruck für die richtige Lagerung der Schiffsladung, Ausrüstungsgegenstände u.s.w. (S. Ladung, seerechtlich.) Um gut zu segeln, muß das Schiff eine bestimmte Lage im Wasser einnehmen, die durch richtige Verteilung der Gewichte
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