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Nachgeschmack – Nachnahme
Preise (Kurse) fest gekauft hat, zu demselben Preise ein- oder mehreremal am Erklärungstage nachzufordern, oder bei welchem sich der Verkäufer das Recht vorbehält, entsprechend nachzuliefern. Die Prämie wird in der Regel nicht besonders berechnet, sondern liegt im Preise oder Kurse, zu welchem fest gekauft oder verkauft ist. Verwandt dem N. ist der Schluß auf fest und offen (s. Prämiengeschäft).
Nachgeschmack, s. Geschmack.
Nachgurten, s. Sattelselbstgurter.
Nachguß, Nachgußwürze, s. Bier und Bierbrauerei.
Nachhaft, s. Haftstrafe und Überweisung an die Landespolizeibehörde.
Nachhaltsbetrieb, ein Forstbetrieb, der für die Wiederverjüngung abgetriebener Bestände sorgt, so daß dadurch der Boden der Holzzucht gewidmet bleibt.
Nachhand, s. Hinterhand.
Nachharken, s. Nachlese.
Nachhirn, der an das Hinterhirn sich anschließende Teil des Rückenmarks zur Zeit der Entwicklung des Gehirns. Aus ihm und dem Hinterhirn bildet sich Kleinhirn und verlängertes Mark.
Nachhut, s. Arrièregarde.
Nachitschewán. 1) Kreis im südöstl. Teil des russ. Gouvernements Eriwan in Transkaukasien, im Kleinen Kaukasus, an der Grenze Persiens, von diesem durch den Aras getrennt, hat 4301,5 qkm, 87333 E., Acker-, Obst-, Weinbau, Viehzucht, Gewinnung von Steinsalz und Mühlsteinen. – 2) Kreisstadt im Kreis N., hat (1886) 6939 E., meist Armenier und Tataren, Post, Telegraph, 1 russ., 3 armenisch-gregorian. Kirchen, 4 Moscheen; Obst-, Seiden-, Weinbau, bedeutenden Handel. – 3) Stadt im Kreis Rostow des russ. Gebietes der Donischen Kosaken, rechts am Don und an der Eisenbahn Koslow-Woronesch-Rostow, hat (1885) 19453 E., meist Armenier, 6 armenisch-gregorian., 1 russ. Kirche, in der Nähe ein armenisches Kloster; Handel.
Nachkomme, soviel wie Abkömmling (s. d.).
Nachlaß, erbrechtlich die Gesamtheit des Vermögens eines Verstorbenen. Die Bezeichnung umfaßt sowohl die Aktivbestandteile als die Schulden (s. Erbschaft).
Nachlassen, in der Technologie soviel wie Adoucieren (s. d.).
Nachlaßinventar, s. Inventar.
Nachlaßkonkurs, der Konkurs (s. d.), welcher über die Hinterlassenschaft eines Verstorbenen eröffnet ist, zu welcher sich kein Erbe gefunden, oder welche der berufene Erbe nicht oder noch nicht oder nur mit der Rechtswohlthat des Inventars (s. Inventarrecht) angetreten hat (s. Konkursverfahren).
Nachlaßpfleger, eine Person, die zur Verwaltung des Nachlasses nach röm. Recht bestellt wird, wenn der voraussichtliche Erbe noch nicht geboren ist und wenn der Streit über die Erbschaft wegen Unmündigkeit desjenigen, welcher sie in Anspruch nimmt, nicht sofort entschieden wird und keiner derjenigen, welcher die Erbschaft beansprucht, Sicherbeit leistet (s. Carbonianum edictum). Nach heutigem Recht wird er schon bestellt, wenn nur der Erbe mit der Antretung zaudert oder die Erben nicht anwesend sind; ihm wird gestattet, alle Handlungen vorzunehmen, welche für den Bestand des Nachlasses erforderlich sind; unter dieser Voraussetzung kann der Pfleger Veräußerungen vornehmen, gefährdete Forderungen einziehen und den Nachlaß gegenüber Gläubigern im Rechtsstreite vertreten. Soweit nach dem geltenden Rechte das Gericht oder Behörden von Amts wegen bei der Regelung des Nachlasses thätig werden (s. Erbschaftserwerb), mehren sich die Fälle, in welchen ein N. erforderlich wird. Die Stellung, des Pflegers endet, sobald die Erbschaft dem Erben oder in Ermangelung eines Erben dem Fiskus ausgeantwortet worden ist. Das Bürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche Reich befaßt sich in den §§. 1960‒62 mit dem N. – Vgl. Roth, System des Deutschen Privatrechts (Tüb. 1880‒86), §. 211; Stobbe, Handbuch des Deutschen Privatrechts, Bd. 4 (2. Aufl., Berl. 1894), §. 277, Nr. 3.
Nachlaßvertrag, derjenige Vertrag, durch welchen ein Gläubiger seinem Schuldner dessen Schuld teilweise erläßt. Im Konkursverfahren kann ein solcher Nachlaß von einer bestimmten Mehrheit der Konkursgläubiger auch gegen den Willen der übrigen bewilligt werden. (S. Zwangsvergleich.)
Nachlauf, s. Entfuseln und Spiritusfabrikation.
Nachlese, Ährenlesen, Stoppeln, Nachharken, das Aufsuchen und Aneignen der vom Nutzungsberechtigten bei der Ernte liegen gelassenen Feldfrüchte (auch der hängen gebliebenen Weintrauben) durch andere Personen. Auf Grund von Kap. 23, Vers 22 des 3., und Kap. 24, Vers 19‒21 des 5. Buchs Mose ist die N. im Mittelalter als ein Recht der Armen in Anspruch genommen und namentlich in Frankreich durch königl. Edikte als solches (droit de glanage) anerkannt worden. Wo ein Herkommen oder andere Rechtstitel nicht bestehen, ist die ohne Erlaubnis des Nutzungsberechtigten vorgenommene N. verboten und strafbar. Vielfach ist die Ausübung der N. auch polizeilich geregelt.
Nachleuchtende Glasröhren, s. Elektrische Lichterscheinungen.
Nachlieferung, die Nachholung einer nicht rechtzeitig bewirkten Lieferung (s. Nachfrist), aber auch die Erfüllung der nicht fest abgeschlossenen Lieferung beim Nachgeschäft (s. d.), wenn sie oder ihre Abnahme verlangt wird.
Nachmann, im Wechselrecht, s. Wechselregreß.
Nachmittagsblume, s. Mesembryanthemum.
Nachnahme (frz. remboursement), im Frachtgeschäft und im Güterverkehr der Eisenbahnen die Entnahme eines im Frachtbrief bezeichneten Geldbetrags, den der Frachtführer oder die Verwaltung der Eisenbahn vor oder gleichzeitig mit der Aushändigung der Sendung von dem Empfänger zu erheben und nach Eingang dem Absender zuzustellen hat. Gewöhnlich setzt sich der Spediteur auf diese Weise in den Besitz seiner Auslagen und Provision.
N. bei der Post, früher Postvorschuß genannt, sind im deutschen Reichspostgebiet einschließlich Bayern und Württemberg bis zu 400 M. einschließlich bei Briefen, Postkarten, Drucksachen und Warenproben sowie bei Paketen zulässig. Das Meistgewicht der Briefe (250 g), Drucksachen (1000 g), Warenproben (250 g) und Pakete (50 kg) mit N. ist gleich demjenigen der gleichartigen Sendungen ohne N. Die Sendungen müssen in der Aufschrift (bei Paketen auch auf dem Paket selbst) mit dem Vermerk «Nachnahme von … M … Pf.» (Marksumme in Zahlen und Buchstaben) und mit der deutlichen Adresse des Absenders versehen sein. Wird eine Nachnahmesendung, auch die mit «postlagernd» bezeichnete, nicht innerhalb sieben Tagen nach dem Eingange eingelöst, so wird sie an den Aufgeber zurückgesandt, sofern nicht zunächst eine Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabepostanstalt zu erlassen ist. Die Rücksendung erfolgt sofort, wenn die Nachnahmesendung seitens des Absenders mit