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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0746,
von Gemeindepräsidentbis Gemeinderecht |
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744
Gemeindepräsident - Gemeinderecht
früher nicht selten an den Besitz eines bestimmten
Gutes, des Erb- oder Lehnschulzengutes, geknüpft
war - durch die Kreisordnung von 1872 sind diese
Erbschulzenämter für Preußen aufgehoben, in Süd
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70% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0065,
Gemeinde (Gesetzgebung, Gemeinderecht, Gemeindeverfassung) |
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65
Gemeinde (Gesetzgebung, Gemeinderecht, Gemeindeverfassung).
Landeshoheit der Dynasten untergruben jedoch die städtische Freiheit und Gemeindeselbständigkeit. Dieselbe Erscheinung findet sich auch in andern Staaten des europäischen
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41% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0069,
von Gemeindekrankenversicherungbis Gemeindewaldungen |
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der Gemeinden, über die Verwaltung des Gemeindevermögens, über die Erwerbung des Gemeinderechts, über Rechte und Pflichten der Gemeinden und ihrer Mitglieder, über die Stellung der Gemeinden zur Staatsgewalt etc. In der Regel enthalten schon die Grundgesetze
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0203,
Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Verwaltung. Völkerrecht) |
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Obergespan
2) Gemeindeverwaltung.
Gemeinde
Gemeinderath, s. Gemeinde
Gemeinderecht, s. Gemeinde
Gemeindeordnung
Kommunalhaushalt, s. Gemeindehaushalt
Statuten
Allgemeines.
Dorf
Flecken
Marktflecken, s. Flecken
Stadt
Kommunal
Municipal
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0066,
von Gemeindeabgabenbis Gemeindebeisassen |
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, Die württembergische Gemeindeverwaltung (Stuttg. 1880); Wielandt, Badisches Gemeinderecht (2. Aufl., Heidelb. 1883); "Deutsche Gemeindezeitung" (hrsg. von Stolp, 25. Jahrg., Berl. 1886).
Gemeindeabgaben, s. Gemeindehaushalt.
Gemeindeausschuß, s
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0584,
von Landabtragungbis Landgemeindeordnung |
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oder durch einen geeigneten Stellvertreter zu sorgen hat.
Die Einwohner der Landgemeinden sind zu unterscheiden, je nachdem üe nur die Gemeindeangehörigkeit oder auch das Gemeindebürgerrecht (Gemeinderecht) besitzen. Angehörige der Landgemeinde sind, nnt Ausnahme
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0585,
Landwirtschaftskongreß (Wien 1890) |
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. Das Gemeinderecht umfaßt das Recht zur Teilnahme an dem Stinnnrecht in der Gemeindeversammlung und an den Gemeindewahlen sowie das Recht zur Bekleidung unbesoldeter Amter in der Verwaltung und Vertretung der Gemeinde. Forensen, d.h.solche Personen, welche
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0402,
Preußen (Verwaltung) |
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für die sieben östl. Provinzen s. Gemeinderecht. An der Spitze der Gemeindevertretung steht der Gemeindevorsteher (Schulze), ihm zur Seite die Schössen (Geschworenen, Gerichtsmänner). In den westfäl. Landgemeinden mit eigenem Haushalt bilden
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0560,
von Indigenatbis Indigo |
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bezeichnen, während die Ortsangehörigkeit Heimatsrecht (s. d.), Gemeinderecht u. dgl. genannt wird. Im Reichsrecht hat I. noch eine besondere Bedeutung. Nach der Reichsverfassung, Art. 3, besteht für ganz Deutschland ein gemeinsames I. mit der Wirkung
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0337,
Alfons (Portugal, Spanien) |
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sowie die in den Cortes gegebenen Gesetze, einiges aus den Foraes (Gemeinderechten) und vieles aus dem Gewohnheitsrecht enthält. Subsidiarische Anwendung haben darin das Justinianische und das kanonische Recht gefunden.
19) A. VI., geb. 1643, folgte
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0805,
von Besänftigende Mittelbis Beschälseuche |
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früher auch wohl eingeteilt in das ordentliche, welches dem Landesherrn in mit mehr oder minder gemeinderechtlichen Freiheiten bevorzugten Städten zustand, und das vorgenannte außerordentliche einem fremden neutralen oder verbündeten Staat gegenüber
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0371,
von Bravikenbis Bray |
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Minister des Innern und vertrat in den Cortes mit rücksichtsloser Entschiedenheit die freiheitsfeindlichsten Maßregeln und Gesetze gegen die Presse und die Wahl- und Gemeinderechte. Nach Narvaez' Tod im April 1868 übernahm er den Vorsitz im Kabinett
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0657,
Bürger (Personenname) |
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. errichteten Gemeindeanstalten; dagegen waren sie von den politischen Gemeinderechte ausgeschlossen, konnten jedoch in Angelegenheiten von gemischter Natur, die auf ihre besondern Interessen von Einfluß waren, mit beratender oder auch zählender Stimme
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0174,
Polen (Geschichte bis 1382) |
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gegen Verbürgung ihrer persönlichen Freiheit, des Erbrechts an Grund und Boden und der Steuerfreiheit in den ersten Jahren der Ansiedelung auf urbar zu machenden Strecken niederließen und deutsches Gemeinderecht sowie die heimische
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0% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0444,
Schiedsrichter |
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zeitweiligen Verlust des Gemeinderechts und eine stärkere Heranziehung zu den Gemeindelasten nach sich ziehen. Zur Wählbarkeit ist ein Alter von 30 Jahren, Wohnsitz im Bezirk, Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und Dispositionsfähigkeit erforderlich
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0115,
von Beerbis Belgien |
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99
Beer - Belgien.
von Abhandlungen über einzelne Schul- und Lehrerstandesfragen (»Die Disziplinargewalt in der Schule«; »Die Aufgabe der Lehrervereine«; »Die Grenzen der Staats- und Gemeinderechte auf die Schule«, 1880; »Die Frage
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0271,
von Freiherrbis Freikorps |
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in Altpreußen, Hannover, Hessen, Bayern, Württemberg und Baden (s. Lutheraner). Ähnlich auf reform. Gebiet, besonders in Schottland, wo die Verteidiger der Gemeinderechte gegenüber den Patronatsherren (1843), geführt von Th. Chalmers (s. d.), die «Freie schott
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0% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0742,
Gemeindeämter |
Öffnen |
. Gemeinderecht), doch weist dieselbe,
den thatsächlichen Verhältnissen entsprechend, wesent-
liche Verschiedenheiten von den süd- und mittel-
deutschen Landgemeindeordnungen auf. - Die
Eteinsche Städteordnung ist mit Recht vorbildlich
für ganz Deutschland
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0743,
von Gemeindeausschußbis Gemeindehaushalt |
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eigentümlichen .Kompromissen in der Gesetzgebung
! gefülM. lS. Gemeinderecht.)
! Gemeiude der getauften Christen, s. Bap
! tisten lVd.->, S.:;87d).
Gemeindeeigentum, s. Gemeindevermögen.
, Gemeindefinanzen, s. Gemeindehaushalt
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0750,
von Gemeindevermögenbis Gemeindeversicherung |
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1891.
(s. Gemeinderecht) ist der Gedanke abermals auf-
genommen worden, und zwar in der Form der sog.
Zweckvcrbände, für welche genaue gesetzliche Vor-
schriften gegeben worden sind.
Gemeindevermögen. Die natürlichste Grund-
lage
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0928,
von Landfriedensbruchbis Landgerichtspräsident |
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. Friesische
Sprache und Litteratur (Bd. 7, S. 361 d).
Landfrofch, s. Taufrosch.
Landfrost, s. Frostschaden.
Landfuß, Maß, s. Fuß.
Landgemeindeordnung, s. Gemeindeordnung
und Gemeinderecht.
Landgericht, im deutschen Mittelalter Bezeich
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0426,
Preußen (Geschichte 1888 bis zur Gegenwart) |
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mehrerer Gemeinden und Gutsbezirke für Zwecke, denen einzelne, oft zwergenhaft kleine Gemeinden bisher nicht genügen konnten. (S. Gemeinderecht.)
Die Kämpfe der socialen und wirtschaftlichen Interessen von Kapitalismus und Proletariat einerseits
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0657,
von Real Australian Meat Preservebis Realisierungsgeschäft |
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polit. Gemeindeorganisation, wie sie der modernen Gesetzgebung entspricht, verdrängt worden ist. Die R. besteht aus den Besitzern bestimmter Grundstücke oder Höfe, mit denen das Gemeinderecht von alters her verbunden ist. Häufiger hat sich die den
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0713,
von Kreislauf des Stoffsbis Kreisordnung |
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. für die alten Provinzen erfuhr eine Neuredaktion durch Gesetz vom 19. März 1881, welches zur Zeit die formale Rechtsquelle bildet. (S. Gemeinderecht.)
Vgl. Stengel, Die Organisation der preuß. Verwaltung (Lpz. 1884); Brauchitsch, Die neuen preuß
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