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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0236,
Börse (Maklerordnungen, Kursnotierung; Kommissionäre; Kaufgeschäfte) |
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236
Börse (Maklerordnungen, Kursnotierung; Kommissionäre; Kaufgeschäfte).
den Handel betreffende Gegenstände zu vermitteln. Da sie aber weder Stellvertreter noch Kommissionäre sind, so schließen sie die betreffenden Verträge niemals selbst ab
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Fabris →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0101,
Von den Einwohnern von Ulm, welche nicht zu der Körperschaft der Bürger gehören |
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die Mittel hat, unter den Waffen zu stehen, auch nicht unter den Vollbürgern verweilen und nicht Kaufgeschäfte treiben kann, der begibt sich in diesen Stand; und wem weder Adel, noch Macht, noch ein Handelsgeschäft hilft, der findet in diesem Stand
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0001,
von Distanzgeschäftbis Distanzmesser |
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1 ^[Original ohne Seitenzahl]
D.
Das im laufenden Alphabet nicht Verzeichnete ist im Register des Schlußbandes aufzusuchen.
Distanzgeschäft (Distanzkauf, Übersendungsgeschäft), im Handelsverkehr dasjenige Kaufgeschäft, bei welchem die Ware
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0262,
von Nota romanabis Noten |
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dem Abschluß von Kaufgeschäften ausgestellt wird (s. Schlußnote). N. wird ferner abgekürzt für Banknote gesagt (s. Banken, S. 325) und bedeutet endlich s. v. w. Zensur und Zensurgrad, wie er bei einer Prüfung erteilt wird.
Noteid (notwendiger Eid
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0275,
Erfurt |
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273
Erfurt
Wenn die Kontrahenten bei Abschluß eines Kaufgeschäfts, welches wenigstens auf einer von beiden Seiten ein Handelsgeschäft ist, eine festbestimmte E. oder Erfüllungsfrist für die Lieferung der Ware verabredet haben, und es erhellt
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0348,
von Steuerrollebis Stev. |
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Spielkartenstempel und die Stempelsteuer für Wertpapiere, Lotterielose und Kaufgeschäfte; an Landessteuern die Stempel-, Erbschaftssteuer, die Wirtschaftsabgaben, die Brücken-, Fähr-, Hafen-, Niederlagen-, Kran-, Wagegelder u. s. w. In Elsaß-Lothringen
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0188,
Agent |
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Reichsoberhandelsgerichts in Leipzig sind Agenten in Ermangelung einer besondern Vollmacht zum Abschluß eines Vertrags für Rechnung des Prinzipals überhaupt nicht ermächtigt. Dagegen ist der zum Abschluß von Kaufgeschäften bevollmächtigte A. in der Regel auch
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0004,
von Faktotumbis Falascha |
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. Unter Fakturen im weitern Sinn werden die Rechnungen über Kaufgeschäfte überhaupt, also auch über Platzgeschäfte (Platzrechnungen), verstanden. Abgesehen von den vorhin erwähnten wesentlichen Angaben, wird der Inhalt einer F. nur durch die Handelssitte
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0952,
von Gattungskaufbis Gau |
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mir dagegen bei dem Kaufmann schlechthin ein Paar wildlederne Handschuhe von dieser oder jener Farbe, so liegt ein G. vor. Derartige Kaufgeschäfte kommen sehr oft vor. Es kauft z. B. jemand 100 Flaschen Rüdesheimer, 1868er Jahrgang, oder 100 kg Tabak
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0600,
von Hochzeit (Buchdr.)bis Hochzeitskleid |
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. Unter den rohen Völkerschaften Ostindiens wird die H. mit wenig Prunk gefeiert und gilt als ein Ereignis, das nur die nächsten Anverwandten berührt; vielfach beschränkt sie sich auf die trockne Abwickelung des Kaufgeschäfts für seine dem Vater
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0618,
von Hoffnung, mathematischebis Hoflager |
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. B. der Kauf der künftigen Ausbeute eines Bergwerkes und andre derartige "gewagte" Kaufgeschäfte. Der Vertrag ist gültig, und der Kaufpreis muß bezahlt werden, auch wenn die gehoffte Sache nicht zur Entstehung kommt, also z. B., wenn das fragliche
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0915,
Indianer (Stämme, Kulturverhältnisse, Religion) |
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, als er ernähren kann. Die Heirat ist ein reines Kaufgeschäft. In die Ehe treten die sehr früh reifenden Mädchen schon mit 11-12 Jahren; sie welken daher schnell. Die Erbfolge findet in der Linie des Weibes statt; dem Verstorbenen folgt nicht der Sohn
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0625,
von Kauerbis Kauf |
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derselben übergebenen Ware nicht über. Anders, wenn ausdrücklich Kredit gegeben oder dies nach der Natur des Geschäfts oder nach dem Gebrauch anzunehmen ist (Kreditkauf, K. auf Kredit, auf Borg, auf Zeit, auf Ziel). Kaufgeschäfte, welche beiderseits
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0984,
von Kommissionärbis Kommissionsgeschäft |
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von Waren, Wechseln und Wertpapieren, ferner Assekuranz- oder Inkassogeschäfte, Frachtverträge u. dgl. Über die Transportkommission gelten besondere Grundsätze (s. Spedition). Die häufigste Anwendung findet das K. bei Kaufgeschäften (Warenkommission
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0136,
von Makobis Makrobiotik |
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, Kourtage, Maklergebühr (franz. Courtage, engl. brokerage, ital. senseria), zu fordern, welche in Prozenten oder pro Mille vom Geldbelauf der Einzelgeschäfte berechnet wird. Beim Kaufgeschäft in Fonds und Aktien versteht sich die Kourtage an manchen Plätzen
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0764,
von Reuterdahlbis Reval |
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wiederum abgehen zu dürfen, für welchen Fall zuweilen ein Reugeld (Angeld, Wandelpön) festgesetzt wird. Beim Kaufgeschäft heißt der R. Reukauf (s. Angeld). Eine Art des Reuvertrags ist das Prämiengeschäft (s. Börse, S. 237 f.). Vgl. Wendt, Die Reuverträge
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0422,
von Scheideerzebis Scheintod |
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Kaufgeschäft, wird nicht selten von einem insolventen Schuldner vorgenommen, um den Gläubigern ein Exekutionsobjekt, nämlich den Kaufgegenstand, der angeblich um einen fingierten Preis an einen andern verkauft wird, zu entziehen. Ein S. ist nichtig
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0545,
von Schlüsselbeinbis Schlüter |
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, allerdings vollen Beweis für den Abschluß des Geschäfts und dessen Inhalt. Für Anschaffungs- und Kaufgeschäfte über Waren, welche börsenmäßig gehandelt werden, ist durch das deutsche Reichsgesetz vom 26. Mai 1885 in Verbindung mit der Börsensteuer (s
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0382,
von Wanderzellenbis Wanfried |
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dem Erwerber einer Sache wegen aller Mängel, für welche der Veräußerer haftet, das Recht der W. eingeräumt. Beim Viehhandel kann die Aufhebung des Kaufgeschäfts regelmäßig nur wegen der gesetzlich bestimmten Gewährschaftsmängel (Wandlungsfehler
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0911,
von Karrenfelderbis Keimapparat |
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,.<
Kaudälkanal, Rippen ^.
Kaudiner (Volk), Samm^r >>>.
Kaudsit,M., betten ^
Kauffmann, Pik, Asien 914,1 >.,
Kauffrau, ^andelsfran .^
Kaufgeschäfte, Börfe 23U,2
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0065,
von Absatzgenossenschaftbis Abschätzung |
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. 6 (Lpz. 1824), eine Auswahl.
Abschätzung oder Taxation, die Feststellung des Wertes einer Sache oder eines Rechts ohne die Vermittelung eines wirklichen, unter Konkurrenz von Angebot und Nachfrage abgeschlossenen Kaufgeschäfts. Sie ist unter
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0597,
von Gattungsbegriffbis Gau (Bezirk) |
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, bei welchem der gekaufte Gegenstand der Gattung (s. d.) nach bestimmt wird, z.B. 10 Scheffel Roggen, 1000
Centner Roheisen. Damit ein gültiges Kaufgeschäft vorhanden sei, muß die Menge oder Stückzahl der zu liefernden Ware vereinbart
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0318,
Deutschland und Deutsches Reich |
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, Kaufgeschäfte und
3) die Post- und Telegraphenverwaltung auf 41,253
Mill. M.; 4) die Neichsdruckerei auf 1,546 Mill. M.:
5) die Eisenbahnverwaltunq auf 25,405 Mill. M..
6) das Bankwesen auf 3,502 Mill. M.; 7) verschie-
dene Verwaltungseinnahmen
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0565,
von Courtbis Courtage |
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durch A. C. (1. Tl., Bautzen 1886).
Courtage (frz., spr. kurtáhsch’, von courtier, «Makler»), Maklerlohn, die Gebühr, welche der Makler für jedes durch seine Vermittelung abgeschlossene Geschäft erhält. Bei Kaufgeschäften wird dieselbe
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0566,
von Courtelarybis Courtry |
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der gerechtere Modus. Bei andern als Kaufgeschäften teilen sich meist beide Parteien in die Entrichtung der C., sodaß eine jede die Hälfte bezahlt; bei Assekuranzen ist die Teilung oft eine ungleiche, oft auch zahlt der Versicherte allein die C. Bei den
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