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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0912,
von Kogilnikbis Kohl |
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, der sogen. Kocinsäureäthyläther, aus, welcher sich zur Nachahmung des Kognakaromas recht gut eignet.
Kognaten (lat.), Blutsverwandte; Kognation, s. v. w. Blutsverwandtschaft, s. Verwandtschaft
Kognition (lat.), Erkenntnis, Untersuchung, besonders
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86% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0473,
von Koexistenzbis Koh |
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liegen viele Ansiedelungen, namentlich deutsche Kolonien. (S. Deutsche Sprache, Bd. 5, S. 86 a.)
Kogitieren (lat.), erwägen, denken; Kogitation, das Nachdenken, Erwägung.
Kogl, s. Kogel.
Kognāten (lat. cognati), im weitern Sinne
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0582,
von Wehrvögelbis Weichflosser |
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. Frau und Geschlecht.
Weiberkrieg, Pflanzenart, s. Ononis.
Weiberlehn (Fendum femininum), ein Lehn, das auch an Weiber und die weibliche Linie (Kognaten) fallen konnte, und zwar entweder ohne daß überhaupt ein Unterschied zwischen Agnaten
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1% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0192,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Obligation. Dingliches Recht) |
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. Geschwister
Grad
Halbbruder, s. Halbgeschwister
Halbbürtige Geschwister, s. Halbgeschwister
Halbgeschwister
Hausvater
Kognaten, s. Verwandtschaft
Kollateralen
Kollateralverwandte
Konsanguinität
Kunkel
Lateral
Leibeserben, s
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0231,
von Erbfolgekriegebis Erblande |
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229
Erbfolgekriege - Erblande
schen Staaten nur der ebenbürtige, agnatische,
männliche Blutsverwandte. Ausgeschlossen sind
demnach Kinder aus Mißehen oder Ehen zur linken
Hand, Weider und Kognaten. In andern europ.
Staaten, z. B
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1% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0802,
von Kunimundbis Kunstakademie |
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vollständige Sammlung seiner Abhandlungen er-
schien 1721 u. d. T. "V curiose chynnsche Tractä't-
lein" in Frankfurt.
Kunkellehn, Weiberlehn, Schleierlehn,
bei Abgang des Mannsstammes an die Kognaten
(Weiber oder durch Weiber Verwandte) fallendes
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1% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0806,
von Thrombusbis Thronfolge |
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Reuß und Mecklenburg, ist ausschließlich der Mannsstamm successionsberechtigt, so daß die Kognaten von der T. gänzlich ausgeschlossen sind (franz. System, lex Salica); in andern Staaten, wie in Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen
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1% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0195,
von Ägisthosbis Agneni |
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das Intestaterbrecht des gemeinen Rechts beruht, den Unterschied zwischen A. und Kognaten beinahe vollständig auf, indem er das Intestaterbrecht der Verwandten ausschließlich an das Verhältnis der Blutsverwandtschaft knüpfte. In den modernen
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1% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0197,
von Cogitobis Cogoleto |
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.
Cognatio (lat., natürliche Verwandtschaft, Blutsverwandtschaft), das Verhältnis zweier Personen, die voneinander oder von einem gemeinsamen Dritten abstammen; der Inbegriff der Kognaten ist die Familie im natürlichen Sinn. Im römischen Recht
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1% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0732,
von Erbswurstbis Erbvertrag |
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als Kläger und als Beklagte (judicium duplex) erscheinen, insofern nämlich, als beide Teile eine teilweise Verurteilung treffen kann, indem hier die E. unmittelbar durch richterlichen Ausspruch bewirkt wird.
Erbtochter, die nächste kognatische Verwandte
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1% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0025,
von Familienbrüderbis Familienschluß |
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25
Familienbrüder - Familienschluß.
dazu gehörigen Sklaven. Sehr oft bezeichnet auch Familia im ältern römischen Rechte den Komplex der Agnaten im Gegensatz zu den Kognaten und Affinen oder Verschwägerten. Personen nämlich, welche überhaupt
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1% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0141,
Ferdinand (Toscana) |
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, verwirklichte er die von den Cortes 1822 beantragte Aufhebung des salischen Gesetzes 29. März 1830 durch eine sogen. pragmatische Sanktion, welche die alte kastilische kognatische Erbfolge wiederherstellte. Schwer erkrankt, übertrug der König im Oktober
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1% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0246,
von Fidejubierenbis Fideris |
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kundgeben, also in der Regel nur die Agnaten; sind eventuell auch die Kognaten berufen, so fällt das F. nach dem Aussterben des Mannesstamms an die sogen. Erbtöchter. Ausgeschlossen von der Succession sind Adoptierte, Uneheliche, beim hohen Adel auch
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1% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0026,
von Isaakbis Isabella |
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. und dessen vierter Gemahlin, Maria Christine, geb. 10. Okt. 1830, folgte 29. Sept. 1833 ihrem Vater, der am 29. März 1830 durch Aufhebung des sogen. Salischen Gesetzes die alte kastilische kognatische Erbfolge wiederhergestellt hatte, unter
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1% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 1033,
Luxemburg (belgische Provinz; Geschichte des Großherzogtums) |
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, Wilhelm I., als Entschädigung für den Verlust seiner nassauischen Erblande zu; doch sollte die Stadt L. eine deutsche Bundesfestung sein. Für die Erbfolge blieb der Erbverein des Hauses Oranien-Nassau, der die kognatische Succession ausschloß und dem Haus
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1% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0061,
von Magdeburger Bördebis Magelhaensstraße |
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sind, und diese selbst: Kognaten, Weibsstamm); Magenschaft (Magschaft), s. v. w. Verwandtschaft; Magenscheid, s. v. w. Erbvergleich.
Mage (spr. mahsch), Eugène, franz. Marineoffizier und Afrikareisender, geb. 30. Juli 1837, ging, nachdem er 1860
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1% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0073,
Spanien (Eisenbahnen etc., Münzen, Wohlthätigkeits- u. Strafanstalten, Staatsverfassung) |
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der gegenwärtigen Staatsverfassung des Königreichs S. bildet die Konstitution vom 30. Juni 1876. Hiernach ist S. eine eingeschränkte Monarchie, gegenwärtig unter der Dynastie Bourbon. Als Thronfolgeordnung gilt die kognatische, wonach das weibliche Geschlecht
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1% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0676,
von Thrombusbis Thugut |
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der Regierung nötige geistige und körperliche Tüchtigkeit besitzen. Weibliche (kognatische) T. ist nach manchen Hausgesetzen und Verfassungen überhaupt ausgeschlossen. Dies ist das sogen. Salische Gesetz (s. d.). In andern Staaten, z. B. in Holland, Bayern
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1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0168,
von Verwandtschaftszuchtbis Verwendungsgesetz |
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die V. auf Geburt (durch Weiber), so heißen sie Kognaten, altdeutsch Spillmagen. Erstgeborne (primogeniti) sind diejenigen, vor welchen die Eltern noch keine Kinder gehabt haben; alle Nachgebornen heißen Secundogeniti. Entferntere Verwandte, nach dem
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0694,
von Ottebis Oudemans |
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nach und nach auch die Kognaten in gewissen Fällen zur Erbschaft berufen worden und werden in der Provinz Bengalen sogar zwischen die Agnaten eingereiht. Testamente wurden erst durch die Engländer eingeführt.
Eine so eigenartig entwickelte
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0216,
von Ägisthusbis Agnes (Heilige) |
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das Wort A. für das Folgerecht in Familienfideïkommisse und Lehen. Hier heißen die durch Männer verwandten Männer A., alle übrigen Verwandten Kognaten. Das Preuß. Allg. Landrecht und die spätere Gesetzgebung spricht bei Familienfideïkommissen nur
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1% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0176,
von Blutstillende Mittelbis Blutung |
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.
Blutströpfchen, Pflanze, s. Nelke.
Blutströpfchen, Blutstropfen, Schmetterlinge, s. Bärspinner.
Blutsturz (Haemorrhagia). s. Bluthusten und Blutung.
Blutsucht, s. Bluterkrankheit.
Blutsverwandtschaft, s. Verwandtschaft und Kognaten
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1% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0294,
von Bonnivardbis Bonpland |
Öffnen |
. p. denjenigen, welche ein wirkliches Erbrecht hatten, sodaß die Reihenfolge der Berufenen einheitlich festgestellt war. Schon zur Kaiserzeit ist die Bedeutung der B. p. wesentlich abgeschwächt, weil diejenigen Personen (insbesondere die Kognaten
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1% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0409,
von Cognac (Arrondissement und Stadt)bis Cogswell |
Öffnen |
der Athyläther der vorhandenen organischen Säuren; sie erteilt, in geringen Mengen verdünntem Weingeist zugesetzt, diesem einen an Cognac erinnernden Geruch und Geschmack. ^[Spaltenwechsel]
Cognāti (lat.), s. Kognaten.
Cogniard (spr. konnjahr), Hippolyte
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0771,
Dänemark (Geschichte) |
Öffnen |
anerkannt. Die in D. näher berechtigten Kognaten verzichteten zu seinen Gunsten, und nachdem der dän. Reichstag die neue Thronfolgeordnung genehmigt, ward sie vom Könige 31. Juli 1853 bestätigt. In Schleswig und Holstein ward eine Zustimmung der Agnaten (s
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1% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0442,
von Primerosebis Primogenitur |
Öffnen |
den nächsten gemeinschaft-
lichen Stammvater hat, die jüngere aus, und inner-
halb der einzelnen Linie der früher Geborene die
später Geborenen. Ob, wenn der ganze Manns-
stamm ausstirbt, die Kognaten, wenn sie nicht
schlechthin
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0220,
von Salisbury (Johs. von)bis Salisches Gesetz |
Öffnen |
und Spanien
dagegen galt nach dem angelfächs. und dem westgot.
Rechte die kognatische Succession, welche auch die
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1% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0090,
Spanien (Verfassung. Verwaltung und Gerichtswesen) |
Öffnen |
ist nach der kognatischen Successionsordnung in der Dynastie Bourbon erblich. Der König wird mit vollendetem 16. Lebensjahre großjährig. Die gesetzgebende Gewalt ist in Händen des Königs und der Cortes. Diese bestehen aus dem Senat und dem Kongreß
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0308,
von Verwandlungenbis Verwandtschaft |
Öffnen |
oder absteigender Linie je nach dem Ausgangspunkte, sowie von V. in der Seitenlinie (s. Seitenverwandte) gesprochen, ferner von Agnaten (s. d.) und Kognaten (s. d.). Die Nähe der V. wird nach Graden gezählt (s. Computatio). Die V. kann eine mehrfache
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