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Ihre Suche nach Liegegeld
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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0781,
von Lieflandbis Liegnitz |
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, § 28, 31, 56, 57, 69, 70. Litteratur s. Eisenbahnrecht.
Liefland, s. Livland.
Liége (spr. ljehsch), franz. Name für Lüttich.
Liegegeld, s. Liegetage.
Liegendes, jedes Gestein, auf welchem ein andres unmittelbar ruht; vgl. Hangendes
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1% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0428,
von Fraikinbis Franck (César) |
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der
Absender die Ware nicht so zeitig, daß die Beladung
innerhalb der Ladezeit vollendet werden kann, so ge-
bührt dem Verfrachter Liegegeld für jeden Tag,
um welchen die Ladezeit überschritten wird, ausge-
nommen Tage, an denen die Schisfahrt geschlossen
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0477,
Fracht |
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anzuzeigen; mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Ladezeit, für welche keine besondere Vergütung zu leisten ist. Für die Überliegezeit aber, d. h. die über die Ladezeit hinaus vertragsmäßig zu wartende Zeit, muß eine Vergütung (Liegegeld
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0020,
Frachtvertrag |
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ihm für die Überliege-
zeit der Befrachter eine Vergütung (Liegegeld) ge-
währen. Die gesamte Zeit, welche der Verfrachter
auf die Abladung warten muft, wird Wartezeit
genannt. Diese Bestimmungen gelten auch dann,
wenn ein verhältnismäßiger Teil
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0393,
von Ladenburgbis Ladmirault |
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einer angemessenen Frist bestimmt (Handelsgesetzbuch, Art. 569 ff.). Wird vertragsmäßig eine Verlängerung der L. (Überliegezeit) verabredet, so wird für dieselbe gewöhnlich Liegegeld (Überliegegeld) gezahlt.
Lädieren (lat.), beschädigen, verletzen
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0964,
von Überliegezeitbis Überschar |
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964
Überliegezeit - Überschar.
Überliegezeit (Überliegetage), eine Frist, deren Vereinbarung bei dem Seefrachtgeschäft üblich ist, und innerhalb deren der Verfrachter das Fahrzeug gegen eine Vergütung (Überliegegeld, Liegegeld) noch zur
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0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0402,
von Wartburgkriegbis Wartenberg |
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weniger als 450 Mk.; doch soll der Jahresbetrag die Summe von 9000 Mk. nicht übersteigen. In einem andern Sinn wird W. gleichbedeutend mit Liegegeld gebraucht (s. Fracht, S. 477, und Liegetage).
Wartenberg, 1) Standesherrschaft in der preuß. Provinz
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0089,
Empfänger |
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die Empfangnahme geschieht, die
Fracht nebst allen Nebengcbühren, sowie das
etwaige Liegegeld zu bezahlen, die ausgelegten
Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten und die
ihm sonst obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen
(Art. 615
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0019,
Frachtvertrag |
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.) Der Frachtführer hat wegen
aller durch den F. begründeten Forderungen, ins-
befondere der Fracht- oder Liegegelder, wegen der
Zollgelder oder anderer Auslagen ein Pfandrecht an
dem Frachtgut, welches auch im Konkurse als Ab-
sonderungsrecht
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0182,
Binnenschiffahrt |
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die Ladezeit, das Liegegeld, die
Wartezeit, über das Laden und Löschen der Fracht,
über die Löschzeit, über die Umladung in Leichter-
fahrzeuge, über die Haftung des Frachtführers für
Schaden, über den Frachtbrief. |
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0722,
von Lichterscheinungenbis Li-hung-tschang |
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. Staatswörterbuch",
Bd. 2 (Wien 1896).
* Liegegeld, s. Frachtvertrag.
* Liegnitz, Stadt, Sitz des Stabes der 18. In-
fanteriebrigade und eines Bezirkskommandos, hat
(1895) 51518 (24248 männl., 27 270 weibl.) E.,
darunter40 901 Evangelische, 9247
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0033,
von Über Land und Meerbis Überproduktion |
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Verfrachter ist für die Ü. eine Vergütung zu zahlen, das Überliegegeld oder Liegegeld. Ü. wird auch diejenige Zeit genannt, welche behufs Löschung der Ladung der Verfrachter auf Grund besonderer Vereinbarung über die Löschzeit (s. Frachtvertrag) hinaus
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0166,
von Lied der Liederbis Liegenschaftsabgabe |
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.
Liegegeld, soviel wie Überliegegeld (s. Überliegezeit).
Liegelscher Generator, s. Gasfeuerungen.
Liegendes, s. Gang (im Bergwesen).
Liegenschaften, soviel wie Grundstücke.
Liegenschaftsabgabe, Liegenschaftssteuer, eine Abgabe, die beim Übergang von
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