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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0396,
von Privatbis Privy Council |
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Privatfürstenrecht, das besondere Familien- und Erbrecht der landesherrlichen und ehemals reichsständischen (hochadligen) Geschlechter in Deutschland, zumeist auf den Hausgesetzen (s. d.) derselben beruhend. Die Vorschriften über die Thronfolge in den regierenden
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0196,
Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Verfassung) |
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Selbstherrscher aller Reußen
Zaar, s. Zar
Zar
Privatfürstenrecht.
Privatfürstenrecht
Hausgesetze
Apanage
Erblande
Erbstaaten
Erbverbrüderung
Fräuleinsteuer, s. Aussteuer
Fürstengericht
Kronländer
Nebenlinie
Paragium
Prinzessinnensteuer
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0918,
von Ministerialenbis Minium |
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noch um besondere Ministerien für Handel und Landwirtschaft, öffentliche Arbeiten, der Polizei und der Marine. In Monarchien findet sich auch ein Ministerium des königl. oder kaiserl. Hauses für die nach Privatfürstenrecht zu beurteilenden
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0466,
Bauer |
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Kriminalpraxis" (das. 1837); "Beiträge zum deutschen Privatfürstenrecht" (das. 1839); "Abhandlungen aus dem Strafrecht und dem Strafprozeß" (das. 1840-43, 3 Bde.); endlich einige Schriften über die Entwürfe des hannöverschen Strafgesetzbuches
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0796,
von Fürstenfeldbis Fürstentage |
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von den Prinzen im Gegensatz zum regierenden Fürsten spricht.
Fürstenrat, s. v. w. Fürstenbank.
Fürstenrecht, s. Fürst und Privatfürstenrecht.
Fürstenschulen, die vom Kurfürsten Moritz von Sachsen 1543 aus eingezogenen Klostergütern zu Pforta (s. d
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0303,
von Heimerdingerbis Heimweh |
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albinagii), s. Fremdenrecht.
Heimführung der Braut (Domum deductio), im deutschen Privatfürstenrecht die Feierlichkeit, womit nach einer Vermählung unter Gliedern regierender Häuser der Einzug in den künftigen Wohnort des neuen Paars gehalten
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0666,
von Regnierbis Regredienterbschaft |
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überhaupt s. v. w. Reich.
Regrediént (lat.), einer, der Regreß (s. d.) nimmt.
Regrediénterbschaft, im deutschen Lehn- und Privatfürstenrecht diejenige Erbfolge, wonach bei dem Erlöschen des Mannesstamms nicht die nächste weibliche Verwandte des
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Regredierenbis Regulator |
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"regrediert", d. h. zurückfällt. Es ist jedoch im gegenwärtigen gemeinen deutschen Privatfürstenrecht der Grundsatz anerkannt, daß die Erbtochter (s. d.) der Regredienterbin vorgeht, d. h. daß die nächste weibliche Verwandte des letzten
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0427,
von Allmersbis Allod |
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Lehns vom Erbe, welche sich übrigens auch auf die Passiven erstreckt. Im Privatfürstenrecht versteht man unter den Allodialgütern (Privatgütern)
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Ebenaceenbis Ebenbürtigkeit |
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Thronfolgercchts
und des Privatfürstenrechts, d. h. hinsichtlich der
Ehen und der Erbfähigkeit des sog. hohen Adels
(s. Adel, Bd. 1, S. I34d). Die Ehe eines Mannes
von hohem Adel mit einer dem niedern Adel oder
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0932,
von Mißbrauchbis Mißheirat |
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auf das Hausgesetz oder die Familienobservanz und schließlich auf das gemeine Privatfürstenrecht zurückgegangen werden. Als im Zweifel geltende Grundsätze sind anzusehen, daß jede Heirat mit einer nichtadligen Person eine M. ist, ebenso die Ehe einer dem
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0449,
von Privatdocentbis Privatklage |
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447
Privatdocent - Privatklage
Privatdocönt, ein Gelehrter, der das Recht er-
worben hat, Vorlesungen an einer Universität zn
halten, aber noch zu keiner Professur berufeil ist.
Privatfürstenrecht, das besondere Familien-
und Erbrecht
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1% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0710,
von Regnaultbis Regredient-Erbin |
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).
Regrediént-Erbin. Im Lehnrecht und Privatfürstenrecht war es lange Zeit sehr streitig, ob bei dem Erlöschen des Mannsstammes und dem Anfall der Succesion an die weibliche Linie den nächsten Verwandten des letzten Besitzers, der Erbtochter (s. d
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1% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0027,
von Légion d'honneurbis Legitim |
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bildet die Usurpation der Staatsgewalt. Die Legitimität kommt in dreifacher Beziehung juristisch in Betracht, in völkerrechtlicher, staatsrechtlicher und privatfürstenrechtlicher, und nach diesen drei verschiedenen Richtungen ist auch die Frage zu
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1% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0028,
von Legitima portiobis Legitimationskarte |
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. Endlich in privatfürstenrechtlicher Hinsicht wird der Mangel der Legitimität geheilt durch ausdrückliche Anerkennung des Usurpators seitens des legitimen Thronfolgers oder durch einen Verzicht des letztern, der auch ohne ausdrückliche Erklärung in dem
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0294,
von Lonzabis Lopez |
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und Heidelberg Jura und Cameralia, ward nach längerer richterlicher Thätigkeit 1854 im Ressort des Hausministeriums zu Berlin angestellt und hatte hier namentlich eine Reihe von in das Gebiet des Staats- und Privatfürstenrechts des Hauses Hohenzollern
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1013,
von Zopf (Wilh. Friedr.)bis Zorilla |
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auf die staatsrechtliche Stellung der deutschen Standesherren» (Karlsr. 1867), «Grundriß zu Vorlesungen über Rechtsphilosophie» (Berl. 1878 u. 1879). Außerdem hat Z. in zahlreichen staatsrechtlichen, insbesondere privatfürstenrechtlichen Fragen Gutachten abgegeben
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1% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0975,
von Heimführung der Brautbis Heimstättengesetze |
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die Haftung über den Nachlaßbestand hinaus (Motive Ⅴ, 378 fg., 556).
Über das H. an Eisenbahnen, s. Eisenbahnkonzession (Bd. 5, S. 872 a).
Heimführung der Braut (lat. domum deductio), im deutschen Privatfürstenrecht der feierliche Einzug eines neuvermählten
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0505,
von Baudissin (Wolf Wilh., Graf von)bis Bauer (Bruno) |
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Abfassung er beteiligt war. Seit Begründung des Deutschen Bundes mit der Ausarbeitung vieler Privatgutachten in sog. illustren Rechtssachen beauftragt, fand er Veranlassung zur Herausgabe der «Beiträge zum deutschen Privatfürstenrecht» (Gött. 1839
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