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100% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0349, von Walderbeskopf bis Waldhaar Öffnen
. Waldgenossenschaften, wirtschaftliche Vereinigungen, deren Grundlage das gemeinschaftliche Eigentum mehrerer an einem Waldkörper oder der Besitz mehrerer einzelner in der Gemenglage befindlicher kleiner und selbständiger Bewirtschaftung unfähiger Waldparzellen bildet
1% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0289, Forstwesen. Jagd Öffnen
Trockenästung Ueberhaltbetrieb Ueberständig Umtrieb Urwald Verjüngung Wald Waldbau Waldbrand Waldgenossenschaften Waldkultur, s. Forstwirtschaft Waldstreu Waldverderber Waldwerthberechnung Wildgärten Wildling Windbruch
1% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0450, von Forstversammlungen bis Forstverwaltung Öffnen
von Waldservituten, Bildung von Waldgenossenschaften, Unterstützung der Waldkultur), endlich die Einwirkung auf den Wirtschaftsbetrieb durch Leitung oder Beaufsichtigung desselben. Forstpolizei und Forstwirtschaftspflege sind teils den Forstbehörden, teils
1% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0993, von Hacksilber bis Hadamar von Laber Öffnen
weitere Einsaat verhindert, bloß als Wald benutzt. Die Hackwaldungen sind meist Eigentum der bäuerlichen Gemeinden, im Kreise Siegen (Provinz Westfalen) jedoch im Besitz von Waldgenossenschaften, welche noch heute eine der altgermanischen Agrarverfassung
1% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0391, Preußen (Landwirtschaft und Viehzucht) Öffnen
Kreditwesens, der Deichverbände und Wassergenossenschaften zu Ent- und Bewässerungszwecken u. s. w., der Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften, des Viehseuchenwesens, des landwirtschaftlichen Unterrichts- und Versuchswesens, der Meliorationen u. a., bei
1% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0454, von Forstwirtschaftspflege bis Forstwissenschaft Öffnen
im weitern Sinn (s. Forstpolizei). Gegenstände der F. sind: Ablösung der Waldservituten, Bildung von Waldgenossenschaften, Förderung der Waldwirtschaft durch Abgabe von Pflanzen an Privatwaldbesitzer, Begünstigung des forstlichen Vereinswesens
1% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0103, von Genossenschaft dramatischer Autoren etc. bis Genossenschaften Öffnen
ist (verschiedene landwirtschaftliche G., wie Meliorations-, Deich-, Be- u. Entwässerungsgenossenschaften, Waldgenossenschaften). Die Zahl der Mitglieder solcher G. ist von vornherein eine bestimmt gegebene, oder ihre durch Teilungen oder Vereinigungen
1% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 1009, von Hagen-Schwarz bis Hagenau Öffnen
1875 über Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften, Gemeindewaldgesetz vom 14. Aug. 1876, Forstdiebstahlsgesetz vom 15. April 1878), ferner um die Einrichtung des forstlichen Versuchswesens, die Fortbildung des forstlichen Unterrichtswesens hat sich
1% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0211, von Hatzfeldhafen bis Haubitze Öffnen
(s. d.). Haubentaucher, s. Steißfuß. Hauberg (Haubergsordnung, Haubergswirtschaft), s. Hackwald. Haubergsgenossenschaften, s. Waldgenossenschaften. Hauberrisser, Georg, Architekt, geb. 19. März 1841 zu Graz, besuchte die technische
1% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0672, von Schutzzoll bis Schuylkill Öffnen
in Baden (Forstgesetz von 1853) und Hessen ("Das hessische Staatsrecht", Bd. 9) besteht eine spezielle Staatsaufsicht über die Privatforsten. In Preußen kam 1875 ein Gesetz über S. und Waldgenossenschaften zu stande (vgl. "Die preußischen Forst
1% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0691, von Wirtschaftsfiguren bis Wischnu Öffnen
. Forsteinteilung. Wirtschaftsgenossenschaften, s. Genossenschaften; auch s. v. w. Waldgenossenschaften (s. d.). Wirtschaftspolitik, s. Politik. Wirtschaftssystem, landwirtschaftliches, s. Betriebssystem. Wirtschaftszehnt, s. Viehzehnt
1% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0875, von Beschneidepresse bis Beschreibung Öffnen
im Interesse der Nachbarn (s. Legalservituten ), teils in allgemeinem Interesse. Dahin gehören die B. der Waldeigentümer zur Erhaltung der Forsten (s. Forstpolizei und Waldgenossenschaften ), die baupolizeilichen B. (s. Baupolizei
1% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 1004, Forstpolizei Öffnen
, Bayern, Österreich, teilweise in Preußen u. a. m.). Die Privatforstwirtschaft kann dadurch gefördert werden, daß die Gesetzgebung die Bildung von Waldgenossenschaften erleichtert und unterstützt, da hierdurch bis zu einem gewissen Grade
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0473, von Waldfischbach bis Waldhühner Öffnen
. Waldgenossenschaften, Verbände, die den Zweck haben, für einen stark zersplitterten Waldbesitz durch gemeinschaftliche Maßregeln und Einrichtungen eine angemessene Bewirtschaftung und wirksamen Forstschutz zu beschaffen. Nach dem preuß. Gesetz vom