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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0862,
von Grundbuchführerbis Grundeigentum |
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, Handbuch der Tabularverfassung in Österreich (Klagenf. 1857); die Kommentare zu der preußischen Grundbuchordnung von Turnau (3. Aufl., Paderb. 1883-85, 2 Bde.), Mathis (Berl. 1884) u. a.
Grundbuchführer, s. Grundbücher.
Grundbuchordnung
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0061,
von Auflaufbis Auflösung |
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abzugebende Erklärung des eingetragenen Eigentümers und des neuen Erwerbers über die Eintragung des letztern als des nunmehrigen Eigentümers in das Grundbuch. Vgl. Preußische Grundbuchordnung, § 10, 46, 49; Sohm, Zur Geschichte der A. (Straßb. 1879). S
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0861,
von Grundbegriffebis Grundbücher |
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vereinigt sind (Grund- und Hypothekenbücher). Letzteres ist insbesondere nach der preußischen Grundbuchordnung vom 5. Febr. 1872 der Fall, welche gleichzeitig mit dem Gesetz über den Eigentumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0555,
von Hinterlegungsvertragbis Hinterrhein |
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, 118 der Reichskonkursordnung; § 58 der preußischen Vormundschaftsordnung; § 95, 106 der preußischen Grundbuchordnung; § 33 der Subhastationsordnung; § 9, 146 des preußischen Berggesetzes vom 24. Mai 1865. Es muß nach einem vorgeschriebenen Formular
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0857,
von Hypothekarische Klagebis Hypothetisch |
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herbeigeführt worden, an welche sich eine Grundbuchordnung vom gleichen Tag anreiht. Der Grundsatz der Eintragung wird vollständig durchgeführt. Das Recht der H. und der Grundschuld entsteht durch die Eintragung ins Grundbuch (s. d.). Zur Beurkundung
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0698,
von Leonhardtbis Leoninischer Vertrag |
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der Gerichte wieder her. Nachdem er sodann ein Hypothekengesetz, die Grundbuchordnung und ein Gesetz über die dingliche Belastung der Grundstücke ausgearbeitet und zur Annahme gebracht hatte, leitete er als Präsident des Bundesratsausschusses
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0475,
von Johannesbis Junkermann |
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, der Grundbuchordnung und des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, nebst den dazu gehörigen umfangreichen Motiven bearbeitet. Seit September 1888'führte er den durch den Tod Papes erledigten Vorsitz der Kommission
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0881,
Besitz |
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auf eine untrügliche Weise ansieht, wem sie gehört. Dies aber ist selbst bei Grundstücken und bei der vollkommensten Grundbuchordnung nicht möglich, da auch hier Abweichungen des thatsächlichen Besitzstandes von dem grundbuchmäßigen Eigentum vorkommen
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0786,
Eigentumsklage |
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ist (Grundbuchordnung vom 5. Mai
1872, §§.53, 85). Ebenso nach Sächs. Vürgerl.
Gesetzb. §. 259 bei beweglichen Sachen, und allge-
mein nach Ooäs civil Art. 1014, doch ist das hier
nicht unbestritten. Dagegen hat der Vermächtnis-
nehmer nach Österr
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0559,
von Familienherdbis Familienorden |
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<;; für die erstere Auffassuug das
Preuft. Allg. Landr. N, 4, §. 72, Bayrisches Fami-
lienfide'l'kommiß-Edikt §8-42, 44, Hess. Familicn-
fide'ikommiß-Edikt §. 15, Österr. Vürgerl. Gesetzb.
8. 629; jedoch bestimmt die Preuß. Grundbuchordn.
§.52
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0552,
von In cassabis Incitieren |
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preuß. Privatrechts, IV, 388 fg. (5/Aufl., Verl.
1888); Dernburg, Lehrbuch des preuß. Privatrechts
(3 Bde.; Bd. 1, 4. Aufl., Halle 1884), §. 100,
Anm. 7; Turnau, Grundbuchordnung (4. Aufl.,
2 Bde., Paderborn 1887-88), IV, 369. Daß Ver-
träge
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0262,
von Vererbungbis Verfälschungen |
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, tritt in der Regel erst ein, wenn der Erbe als Eigentümer eingetragen ist
(vgl. preuß. Gesetz vom 5. Mai 1872, §. 5; Deutsche Grundbuchordnung vom 24. März 1897, §. 36). Die
römisch-rechtlichen und deutsch-rechtlichen persönlichen Dienstbarkeiten
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0289,
von Aktbis Akteneinsicht |
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ist, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. (Reichs-Civilprozeßordn. §. 271.) Entsprechend verhält es sich mit der Verstattung zur Einsicht der Grundakten (vgl. z. B. Preuß. Grundbuchordn. §. 19).
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0569,
Oldenburg (Hauptstadt des Großherzogtums Oldenburg) |
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Höfe aufgehoben und eine zweckmäßige Bildung der landwirtschaftlichen Besitzungen ermöglicht. Durch die Gesetze vom 3. April 1876, betreffend den Eigentumserwerb an Grundstücken und deren dingliche Belastung und betreffend die Grundbuchordnung, sowie
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