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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0520,
von Ignatius (Patriarch)bis Ignorantia juris nocet |
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518
Ignatius (Patriarch) - Ignorantia juris nocet
jedoch aus innern Gründen nicht bereits am Anfang des 2. Jahrh., sondern erst etwa um 170 verfaßt sein. Seit sie im 17. Jahrh. wieder entdeckt wurden, ist über die Unechtheit einer andern weit
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92% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0883,
von Ignatiusbaumbis Igor |
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. im ultramontanen Interesse thätig.
Ignorantia nocet (lat.), "Unkenntnis (des Gesetzes) schadet", d. h. entschuldigt nicht, Grundsatz des römischen Rechts, der auch im deutschen Recht im allgemeinen gilt. Vgl. Irrtum.
Ignoránz (lat. Ignorantia
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48% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0552,
von Falsa demonstratio non nocetbis Falsches Vorgeben |
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550
Falsa demonstratio non nocet – Falsches Vorgeben
Irrtum gekannt hätte, die Verfügung nicht getroffen haben (Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2079; Österr. Bürgerl
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47% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0389,
von Omissivdeliktbis Omri |
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für das ganze Reich eingerichtet wurde.
Omne nimium nocet, lat. Sprichwort: "Alles Übermaß schadet", allzuviel ist ungesund.
Omne principium grave (difficile), lat. Sprichwort: "Aller Anfang ist schwer".
Omne simile claudicat, lat. Sprichwort: "Jedes
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1% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0817,
von Err, Piz d'bis Ersatzreserve |
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(thatsächlicher) Irrtum; e. juris, Rechtsirrtum; e. juris nocet, e. facti non nocet, Rechtsirrtum schadet, thatsächlicher Irrtum schadet nicht (s. Irrtum); e. justus, entschuldbares Versehen; e. in corpore, Irrtum im Gegenstand; e. in persona
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1% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0272,
von Bonainibis Bonald (Louis Gabriel Ambroise, Vicomte de) |
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(mala fides superveniens non nocet). In andern Fällen schadet der spätere Hinzutritt bösen Glaubens allerdings. Der redliche Besitzer erwirbt das Eigentum an den von ihm gezogenen Früchten des von ihm besessenen fremden Grundstücks und er braucht, wenn
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1% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0669,
von Demonstratio a baculo ad angulumbis Demos |
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Willenserklärung untergelaufene irrige und unrichtige Bezeichnung aber schließt die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts selbst nicht aus, wofern nur der Wille des Betreffenden überhaupt erkennbar ist: "Falsa demonstratio non nocet". - Im politischen Leben versteht
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1% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0022,
von Irresponsabelbis Irrtum |
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doch darüber vergewissern soll (ignorantia nocet). Nur ausnahmsweise wird im gemeinen Rechte der Rechtsirrtum Minderjährigen, Soldaten und in gewissen Fällen auch Frauen und gänzlich ungebildeten Personen verziehen. Nicht zu
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1% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0931,
von Demôlebis Demophon |
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einer Person oder Sache im Gegensatz zur Benennung. Für Rechtsgeschäfte, insonderheit letztwillige, gilt der Satz: falsa demonstratio non nocet; also wenn nachzuweisen ist, welches Grundstück der Erblasser hat hinterlassen, welche Person er mit dem
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1% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0700,
von Irritantiabis Irrtum |
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. Ignorantia juris nocet.
Im Strafrecht gilt der Grundsatz, daß sich der Thäter der sämtlichen Merkmale, durch welche seine Handlung vermöge der Definition, die im Gesetz gegeben ist, zu einer strafbaren wird, bewußt gewesen sein muß, wenn er für die Handlung
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1% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0701,
von Irrumpierenbis Irving (Edward) |
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. im Strafrecht sind nach der zur Zeit herrschenden Meinung, insbesondere auch nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, diese: 1) Der I. über das Dasein des Strafgesetzes (Rechtsirrtum) ist absolut schädlich, (Error juris nocet.) Niemand kann sich
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1% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0675,
von Rechtshilfebis Rechtskraft |
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vorhanden, so sind die Kosten von dieser durch das ersuchende Gericht einzuziehen.
Rechtsirrtum, s. Irrtum und Ignorantia juris nocet.
Rechtskraft, die einer Anfechtung nicht mehr unterworfene Gültigkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Gegen manche
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