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Rang | Fundstelle | |
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3% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0972,
von Forderungsrennenbis Fordon |
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970
Forderungsrennen - Fordon
fremden Sache dieselbe in gutcm Glailben veräußert
hat. Der Eigentümer kann ia seine Sache nun von
dem neuen Erwerber vindizieren; allein, wenn sie
bei diesem untergegangen ist, so daß sie der Eigen-
tümer
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2% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0374,
von Eigenschaftbis Eigentum |
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vindizieren und die Freiheit der Sache gegen denjenigen, der sich Beschränkungen anmaßt, verfechten kann. Alle andern dinglichen Rechte, so z. B. die Servituten, Superficies, Emphyteuse, enthalten nur einzelne Rechte von dem Gesamtrecht des Eigentums; so
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2% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0963,
von Exheredierenbis Eximieren |
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Sache zu erwirken, um die exhibierte, nun wieder bewegliche Sache alsdann mittels einer weitern Klage vindizieren zu können. Der Hauptfall der Verbindlichkeit zur E. (Exhibitionspflicht) ist aber der, daß der Beklagte eine Urkunde besitze, an deren
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2% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0955,
von Inhaftierenbis Inhalationskuren |
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sind daran möglich. Der Eigentümer kann ein I. wie eine andre Sache von dem besitzenden Nichteigentümer vindizieren. Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 306 f.) erlangt jedoch der redliche Erwerber an dem ihm veräußerten und übergebenen I
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2% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0665,
von Kekulébis Kelat |
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Herkunft, welche man ihm vindizieren wollte, ist längst widerlegt. Auch andre sagenhafte Könige von Attika haben diesen Namen.
Kekulé, 1) Friedrich August, Chemiker, geb. 7. Sept. 1829 zu Darmstadt, habilitierte sich 1856 als Dozent der Chemie
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2% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0984,
von Kommissionärbis Kommissionsgeschäft |
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(vindizieren) kann. In England wird das Gegenteil angenommen. Eine besondere Anwendung findet das K. im Buchhandel bei dem sogen. Sortimentsgeschäft, welches aber mit dem buchhändlerischen K. und mit dem sogen. Kommissionsverlag nicht zu verwechseln ist (s
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2% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0724,
Lessing (Gotthold Ephraim) |
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die Wittenberger "Rettungen" zeigen L. bemüht, die Freiheit prüfender Forschung in Glaubenssachen als heiliges Recht der Menschheit zu vindizieren. Der weitere Entwickelungsgang Lessings mußte ihn von jenem Punkt aus notwendig zum Bruch mit der Offenbarung
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2% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0752,
von Tongoibis Tonmalerei |
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. Jahrh., z. B. Bach, Händel, Haydn, Mozart, Beethoven, Weber, Schubert, Spohr u. a., die T. mit Vorliebe gepflegt haben. Jenen gegenüber stehen diejenigen, welche der Tonkunst geradezu einen begrifflich erklärbaren Inhalt zu vindizieren und zu diesem
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2% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0216,
von Vindelizienbis Vinga |
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.), im Rechtswesen das Zurückfordern von Eigentum; daher Vindikationsklage, s. v. w. Eigentumsklage (s. Rei vindicatio). Vindizieren, etwas für sich oder einen andern in Anspruch nehmen, die Herausgabe einer Sache verlangen.
Vindobōna, Stadt, s. Wien
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2% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0350,
von Civilsenatbis Civilstandsregister |
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) übertragen. Der Erwerber konnte solches
Eigentum mit der röm. Eigentumsklage vindizieren.
hatte aber ein Römer ein Provinzialgrunostück,
an welchem es röm. Eigentum nicht gab, oder hatte
er eine des röm. Eigentums und der Erwerbung
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2% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0786,
Eigentumsklage |
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nun aus dem Kaufvertrage auf Rückgabe klagen
oder das Grundstück vindizieren. Diese Unterschei-
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2% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0436,
von Furtimbis Furtwangen |
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von dem redlichen dritten Besitzer vindizieren. Dieser Rechtssatz ist übergegangen in den Code civil und das Badische Landr. Art. 2279‒2280, jedoch mit der Einschränkung, daß der Eigentümer die gestohlenen Sachen von dem Besitzer durch Zahlung des
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2% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0367,
von Kirchenordnungenbis Kirchenpatronat |
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. Die Existenz eines landesherrlichen K. ist nach der Säkularisation des Jahres 1803 behauptet worden, um vermöge desselben dem Landesherrn die Befugnis zu vindizieren, in die Besetzungsrechte der säkularisierten Rechtssubjekte einzurücken. Gegenwärtig
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0506,
von Kolomnabis Kolonialgesellschaften |
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, vindizieren, aber er durfte die Abgabe nicht erhöhen (der Kolone sollte deshalb vom Richter geschützt werden); auch sollte der Herr den Kolonen, welcher beim Verkauf des Gutes auf den Käufer mit überging, nicht von der Scholle entfernen. Sklaven
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0349,
von Vinckeboomsbis Vineta |
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einer Sache, wenn der Vermächtnisnehmer das Eigentum, nicht bloß eine Forderung an den Belasteten auf Hergabe der Sache erwirbt.
Vindizieren (lat.), ein Recht geltend machen, etwas für sich oder einen andern in Anspruch nehmen (s. Vindikation
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