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Fidanza – Fideris
Fidanza, Francesco, ital. Landschaftsmaler, geb. 1747 in Mailand, gest. daselbst 1819, war mit seinen
Brüdern Gregorio und Giuseppe in demselben
Fache thätig, alle drei Schüler des Lacroix. Während Gregorio mehr Nachahmer (gelegentlich auch Fälscher) älterer Klassiker der
Landschaft, besonders des Claude Lorrain, war, trat Francesco mit selbständigen Leistungen hervor, unter denen seine
Darstellungen der berühmtesten ital. Häfen (in der Brera zu Mailand) hervorragen.
Fiddichow, Stadt im Kreis Greifenhagen des preuß. Reg.-Bez. Stettin, 15 km im SSW. von
Greifenhagen, rechts der Oder, auf zwei Bergen, an der Linie Breslau-Stettin (Station Wilhelmsfeld-F.) der Preuß. Staatsbahnen,
Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht Stettin), hat (1890) 2752 E., darunter 19 Katholiken und 23 Israeliten, Post, Telegraph,
Vorschußverein, städtische Sparkasse; Zuckerfabrik, Tabak- und Rübenbau, Viehzucht, Schiffahrt und Fischerei. – Vor 1159 eine
Burg der Wenden, wurde F. 1302 vom Markgrafen von Brandenburg erobert; 1347 erhielt es vom Herzog Barnim Ⅳ. Stadtrecht.
Fideïkommiß (lat. fidĕicommissum), im röm.
Rechte eine letztwillige Anordnung, durch welche der Erblasser (fideicommittens) dem
Erben oder Beschwerten (fiduciarius) aufgiebt, das Ererbte ganz oder einen gewissen
Bruchteil davon oder nur eine einzelne Sache oder Summe einem andern (Fideïkommissär)
herauszugeben. Das F. konnte formlos errichtet werden. Es hatte den Zweck, Anordnungen wirksam zu machen, die nach der
Strenge des Rechts nicht rechtsbeständig getroffen werden konnten. Es sollte z. B. erreicht werden, entgegen der Vorschrift,
nach welcher der Erbe dauernder Rechtsnachfolger wurde, den Nachlaß nach Erfüllung einer Bedingung oder nach Ablauf einer
gewissen Frist einem andern zuzuwenden, oder jemand etwas zuzuwenden, der aus irgend einem Grunde nicht fähig war,
bedacht zu werden. Man überließ es der Treue (fides) des Erben, dem Willen des
Verstorbenen dennoch zu genügen. Später wurde verlangt, das F. müsse im Testamente oder Kodicille errichtet werden.
Justinian verschmolz das F. mit dem Legate (s. Vermächtnis). Man unterschied Universalfideïkommiß
(s. Erbschaftsvermächtnis) und Singularfideïkommiß. Das letztere betraf nur einzelne Sachen. Vgl. Bruckner,
Zur Geschichte des F. (Münch. 1893). – Anderer Art ist das
Familienfideïkommiß (s. d.) des neuern Rechts.
Fidejussĭo (lat.), Bürgschaft:
Fidejussiv, schriftliche Gutsagung.
Fidejussor (lat.), Bürge (s. Bürgschaft).
F. indemnitatis, Schadlosbürge, ist der, welcher für
den Ausfall gebürgt hat, welchen Kläger bei dem Hauptschuldner erleiden könnte. Demselben ist nicht allein die Einrede der
Vorausklage, auch wenn die Bürgschaft Handelsgeschäft war, nicht abzusprechen (s. Exkussion), sondern
der Schuldner kann, auch wenn der Hauptschuldner in Konkurs fällt, fordern, daß der Gläubiger zunächst aus der Konkursmasse
seine Befriedigung suche, soweit sie dort zu erlangen ist (Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1463;
Reichsoberhandelsgerichtsentscheidungen, Bd. 13, S. 175). – Fidejussōrisch, auf
Bürgschaft beruhend. ↔
Fidel (vom lat. fidelis, treu), burschikoser Ausdruck für munter,
lustig; davon Fidelität (s. d.), Munterkeit, Lustigkeit.
Fideles (lat.), die Gläubigen; Gegensatz:
Infideles, die Ungläubigen.
Fidelis, eigentlich Marcus Roy, Heiliger, geb. 1577 zu
Sigmaringen, trat 1611 in den Orden der Kapuziner, erhielt den Namen F. und war dann Prediger in Rheinfelden, Guardian zu
Freiburg in der Schweiz, 1621 zu Feldkirch. Als Vorstand der für Rhätien errichteten Mission wirkte er für Wiedereinführung des
Katholicismus an Stelle des Calvinismus und wurde in den Kämpfen gegen Österreich 24. April 1622 zwischen Seewis und Grüs
von Bauern erschlagen. Benedikt ⅩⅣ. sprach ihn 1746 heilig. – Vgl. E. Schnell, Dr. Marcus Roy (Freib. i. Br. 1877).
Fidelissĭmus (lat.), Allergetreuester (Titel
des Königs von Portugal).
Fidelītas (lat.), Treue; burschikos auch soviel wie
Fidelität (s. d.); F. feudālis, Lehnstreue.
Fidelität (lat. fidelitas, d. h. das Fidelsein,
s. Fidel), der zweite Teil eines Kommerses, der dem offiziellen Teile folgt. Der Präsidierende bestimmt den
Anfang der F. durch den Ruf: «Offizieller Kommers ex, Initium fidelitatis». Gewöhnlich treten
hiermit auch die offiziellen Präsiden ab, und ein durch Zuruf erwählter alter Herr, ein Ehrenmitglied oder Gast übernimmt das
Präsidium.
Fidēnä, im Altertum eine etwa 8 km nördlich von Rom über dem Tiberthale gelegene Stadt, die von
Sabinern gegründet sein soll, dann aber von den Etruskern besetzt wurde. Schon in der Königszeit und den ersten Jahren der
Republik wurde vielfach um die Stadt gekämpft. In ruhigern Besitz F.s gelangte Rom wahrscheinlich 474 v. Chr. durch den auf
400 Monate mit den Etruskern abgeschlossenen Waffenstillstand. Nachdem dieser 445 v. Chr. abgelaufen war, kam es wieder
zum Kriege mit den Fidenaten, indem letztere von Rom abfielen, sich an Veji und den König Tolumnius anschlossen und die röm.
Gesandten ermordeten. F. wurde 426 genommen und zerstört. Seitdem wohnten nur wenige Ansiedler in dem kleinen Orte
südlich von der alten, als Brückenkopf verwendeten festen Burg. Doch hat ihn Sulla wieder zum Municipium erhoben. Unter
Tiberius stürzte in F. ein großes improvisiertes hölzernes Theater ein, das 50000 Zuschauer unter sich begrub. Jetzt liegt an der
Stelle der Burg von F. Castel Giubbileo.
Fidĕris, Dorf und Bad im Bezirk Ober-Landquart des schweiz. Kantons Graubünden.
Das Dorf liegt 17 km nordöstlich von Chur, 12 km nordwestlich von Klosters, in 903 m Höhe, auf einer waldigen Anhöhe an der
linken Thalseite des Prättigau, an der Nebenbahn Landquart-Davos und hat (1888) 395 meist deutsche evang. E. Das Bad, mit
dem Dorfe durch eine Fahrstraße verbunden, liegt 1,5 km südlich von demselben, in 1091 m Höhe, von Wiesen und
Tannenwäldern umgeben, in der Schlucht des Fiderisbachs, besteht aus zwei ältern Kurgebäuden und einem Neubau (1874) und
besitzt drei eisenhaltige Natronsäuerlinge. – Schon 1464 urkundlich erwähnt, war das Bad F. vom 16. bis 18. Jahrh. ein besuchter
Kurort. Infolge einer Zer-
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 774.