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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Jacobson – Jamagata

*Jacobson, Ed., starb 29. Jan. 1897 in Berlin.

*Jacque, Charles, starb 8. Mai 1894 in Paris.

*Jaffa-Jerusalemer Eisenbahn. Die Gesellschaft, die die Bahn erbaut hatte, geriet im Frühjahr 1894 in Konkurs; doch kam ein Vergleich mit den Gläubigern vor dem Pariser Handelsgericht zu stande. Eine Hafenbahn in Jaffa ist der Gesellschaft genehmigt worden, und der Bau einer Abzweigung nach dem Toten Meer soll beschlossen sein.

Jagdpachtvertrag, der Vertrag, durch welchen das Jagdrecht, d.h. die Befugnis zur Ausübung der Jagd auf einem bestimmten Grundstück (nicht ein bestimmtes Grundstück zur Jagdbenutzung), an einen andern gegen ein bestimmtes Entgelt abgetreten wird. Die Ausübung der Jagd auf kleinem Grundbesitz ist polizeilich und volkswirtschaftlich von Nachteil. Sie gefährdet die Sicherheit der Personen auf Nachbargrundstücken, läßt die kleinen Besitzer leicht ihren eigentlichen landwirtschaftlichen Beruf vernachlässigen und führt nicht selten, namentlich wenn die Besitzer andern das Jagen gestatten, zu Revierüberschreitung und Wildern, also zu Schädigung fremder Vermögensrechte. Aus diesem Grunde ist den Kleingrundbesitzern (über die gesetzlichen Grenzen s. Jagdbezirk, Bd. 9), von der Jagd auf fest eingefriedigten Besitzungen (geschlossenen Tiergärten) abgesehen, die eigene Ausübung des ihnen auf ihrem Eigentum an sich zustehenden Jagdrechts verboten. Ihr Gebiet wird zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk vereinigt, in welchem kraft Gesetzes die Gemeinde oder eine aus den Eigentümern kraft Gesetzes bestehende Jagdgenossenschaft über die Jagdausübung verfügt. Bezüglich der Art, in welcher die Jagd ausgeübt werden soll, verlangen Bayern, Württemberg, Elsaß-Lothringen und Österreich principiell Verpachtung; Ausübung der Jagd durch angestellte Jäger soll nur ausnahmsweise, namentlich dann, wenn eine Verpachtung nicht gelingt oder die Gemeinde selbst größern Grundbesitz hat, zulässig sein. Das preuß., hannov. und sächs. Recht stellt die Art der Ausübung frei. Die Jagd darf hier sogar ruhen gelassen werden. Bezüglich der Verpachtung ist bestimmt, daß die Zahl der Pächter nicht mehr als höchstens drei betragen soll (im Interesse der Erhaltung des Wildstandes) und der Pachtschilling unter die beteiligten Grundeigentümer zu verteilen ist. Geht während des J. ein Teil der Grundstücke in den Besitz eines zur Selbstausübung berechtigten Großgrundbesitzers über oder wird derselbe einem andern Gemeindebezirk einverleibt, so wird der Vertrag nicht alteriert. Gemeinsame Jagden größern Umfanges können in mehrere Jagdbezirke (Jagdbögen) zerlegt werden.

*Jagdschein. Durch ein besonderes Jagdscheingesetz vom 31. Juli 1895 sind in Preußen die Jagdscheinverhältnisse einheitlich und zum Teil neu geregelt worden. Jeder, der die Jagd ausübt, muß danach einen auf seinen Namen lautenden, vom Landrat oder von einer städtischen Ortspolizeibehörde ausgestellten J. bei sich führen. Nur zum Ausnehmen von Kiebitz- und Möveneiern, zu Treiber- und ähnlichen bei der Jagdausübung geleisteten Hilfsdiensten und zur Ausübung der Jagd im Auftrage oder auf Ermächtigung der Aufsichts- oder Jagdpolizeibehörde bedarf es keines J. Der J. gilt für den ganzen Umfang der Monarchie; er wird entweder für ein Jahr (Jahresjagdschein) oder für drei aufeinanderfolgende Tage (Tagesjagdschein) ausgestellt und kostet ersternfalls 15, letzternfalls 3 M. Diese ↔ Jagdscheinabgabe, von der nur gewisse Forstbedienstete und die sich in der für den Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung befindenden Personen befreit sind, fließt in die Kreiskommunalkasse. Der J. muß versagt werden gewissen unzuverlässigen, den nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen, den unter Polizeiaufsicht stehenden und gewissen bestraften Personen; einer andern Kategorie von bestraften Personen kann er versagt werden. Die Ausübung der Jagd ohne J. wird als Übertretung mit Geldstrafe bestraft; auch kann gegen den wegen dieser Übertretung bereits vorbestraften Thäter, welcher einen J. überhaupt nicht besitzt, auf Einziehung der Jagdgeräte und Hunde erkannt werden.

*Jagstkreis. Einwohnerzahl des Kreises und seiner Oberamtsbezirke:

OberämterHaus-OrtsanwesendeZunahme (+)
haltungenBevölkerungAbnahme (–)
1890–95
18951890Personen
Aalen6 70630 09929 425+ 674
Crailsheim5 41725 76226 445– 683
Ellwangen6 35830 20230 881– 679
Gaildorf5 04123 87524 158– 283
Gerabronn5 90529 19230 125– 933
Gmünd7 51737 47436 836+ 638
Hall5 98629 53029 548– 18
Heidenheim9 39739 04338 788+ 255
Künzelsau5 64328 64429 295– 651
Mergentheim5 67628 64029 258– 618
Neresheim4 65120 81521 283– 468
Öhringen6 23329 58331 072– 1 489
Schorndorf6 08125 78725 578+ 209
Welzheim4 50520 24120 299– 58
Jagstkreis85 116398 887402 991– 4 105

Jahnsbach, Dorf in der Amtshauptmannschaft Annaberg der sächs. Kreishauptmannschaft Zwickau, hat (1895) 2338 E., Postagentur, Fernsprechverbindung; Strumpfwarenfabrikation.

Jahnsdorf, Dorf in der Amtshauptmannschaft Chemnitz der sächs. Kreishauptmannschaft Zwickau, an der Würschnitz und der Nebenlinie Chemnitz-Stollberg-Zwönitz der Sächs. Staatsbahnen, hat (1895) 2943 E., Postagentur, Fernsprechverbindung, evang. Kirche, Vorschußverein; Strumpf- und Trikotwarenfabrikation, Steinbrüche und wird als Sommerfrische besucht.

Jahrpunkte, bei den Chronologen die Zeitpunkte der beiden Äquinoktien und Solstitien.

Jakobsöl, s. St. Jakobsöl im Artikel Geheimmittel.

Jalu-kiang, Grenzfluß zwischen China und Korea, entspringt am Tschang-paik-schan und mündet nach südwestl. Laufe etwa 4 km breit bei Wi-tschju in die Koreabucht. Er ist bekannt durch die Seeschlacht, die 17. Sept. 1894 an seiner Mündung geschlagen und worin die Chinesen völlig von den Japanern besiegt wurden (s. Chinesisch-Japanischer Krieg). – Vgl. Lephay, La bataille navale du Yalu d’après les renseignements français et étrangers (Par. 1895); von Hanneken, Episoden aus dem Chinesisch-Japanischen Krieg. Das chines. Nordgeschwader und die Schlacht am J. (Juniheft 1896 der «Deutscher Rundschau»).

Jamagata, Marquis, japan. Feldmarschall, geb. 1838, stammt aus dem im westl. Japan ansässigen Clan Choschiu. Im Bürgerkriege 1868 kämpfte Graf J. an der Spitze der Truppen seines Clans für den Kaiser gegen den übermächtig gewordenen Shogun, eroberte die Burg von Nagoja und zeichnete sich in den weitern Kämpfen im nord-

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 624.