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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Adel

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Adel (Deutschland).

halten. Der niedere A. aber hat heutzutage keine besondern Rechte mehr, man müßte denn den Anspruch auf die Prädikate "von" und "Hochwohlgeboren" und auf Führung des Familienwappens als "Rechte" auffassen. Ebenso wird die Vorschrift, daß nur Adlige gewisse Hofämter bekleiden können, schwerlich als ein wirkliches Recht derselben hingestellt werden können. Nur in Bayern war dem niedern A. bis in die neuere Zeit das Recht der Siegelmäßigkeit verblieben und durch die Verfassungsurkunde von 1818 garantiert. In eignen Rechtsgeschäften hatte die Fertigung der Siegelmäßigen soviel Kraft wie die obrigkeitliche Protokollierung von Rechtsgeschäften unsiegelmäßiger Personen. Das sogen. Grundlagengesetz vom 4. Juni 1848 bestimmte jedoch, daß mit dem Erlaß eines Notariats- und Prozeßgesetzes die Siegelmäßigkeit als Vorrecht aufhören sollte. Demgemäß wurde dasselbe durch das Notariatsgesetz von 1861 und, soweit es noch in der streitigen Rechtspflege Wirkungen äußerte, durch das Einführungsgesetz zur Prozeßordnung von 1869 aufgehoben.

Die Stufenleiter der üblichen Prädikate (Titulaturen) ist zur Zeit folgende: Der einfache Edelmann bis zum Freiherrn aufwärts erhält das Prädikat "Hochwohlgeboren", der Graf "Hochgeboren"; die Häupter der standesherrlichen Grafenfamilien erhielten durch Beschluß der deutschen Bundesversammlung vom 13. Febr. 1829 das Prädikat "Erlaucht"; die Häupter der vormals reichsständischen, jetzt standesherrlichen fürstlichen Familien erhielten durch Beschluß der Bundesversammlung vom 13. Aug. 1825 den Titel "Durchlaucht"; im Bereich der österreichisch-ungarischen Monarchie führen die sämtlichen Mitglieder solcher Familien, soweit in denselben die Fürstenwürde für alle Deszendenten erblich ist, das Prädikat "Durchlaucht". Die Häupter der übrigen fürstlichen Familie können den Titel "Durchlaucht" nur dann führen, wenn er ausdrücklich verliehen ist. Viele solcher Titularfürsten haben nur das Prädikat "Erlaucht". Hinsichtlich der erbfolgenden Söhne bestehen keine festen Regeln; so führt z. B. der älteste Sohn des Fürsten Bismarck die Grafenwürde und den Titel "Hochgeboren", der älteste Sohn, resp. Erbfolger des Fürsten Hatzfeld-Wildenburg (preußischer Fürst seit 1870) die Titel "Prinz" und "Fürstliche Gnaden".

Die verschiedenen Klassen des niedern Adels.

Wie im vormaligen Deutschen Reiche, gibt es auch jetzt noch verschiedene Klassen des niedern Adels, jedoch ohne besondere praktische Bedeutung. In Österreich bestehen noch die sechs alten Klassen des Reichs; in Bayern sind dagegen fünf Stufen angenommen: Fürsten, Grafen, Freiherren, Ritter und gewöhnliche Adlige mit dem Prädikat "von"; in andern deutschen Staaten häufig drei: Grafen, Freiherren und gewöhnliche Adlige. Das Aufrücken in eine höhere Adelsklasse und der Erwerb des Adels überhaupt von seiten eines Bürgerlichen erfolgen durch eine sogen. Standeserhöhung, d. h. durch Verleihung des Adels oder einer höhern Klasse desselben von einem Fürsten. Der A., welcher sich auf eine solche Standeserhöhung gründet, heißt Briefadel; die darüber ausgestellte Urkunde heißt Adelsdiplom oder Adelsbrief (s. d.). In Deutschland kommen seit Kaiser Karl IV. Verleihungen des niedern und des hohen Adels vor, und das Recht dazu gehörte vormals zu den Reservatrechten des Kaisers, d. h. zu den Rechten, welche sich der Kaiser in allen deutschen Landen vorbehalten hatte. Die mächtigern Einzelstaaten Deutschlands, namentlich die weltlichen Kurstaaten, erkannten jedoch die kaiserlichen Adelsbriefe nur dann an, wenn seitens der Beliehenen die Bestätigung in aller Form nachgesucht wurde. Böhmische Unterthanen, welche von der Reichskanzlei eine Standeserhöhung erlangt hatten, mußten der königlich böhmischen Hofkanzlei die erforderliche Intimation machen. Übrigens hatten oder behaupteten zahlreiche Fürsten das Nobilitationsrecht. Den Erzherzögen von Österreich wurde es 1453 von Kaiser Friedrich III. verliehen; die Kurfürsten von Bayern und der Pfalz übten dasselbe als "Erzpfalzgrafen" in umfangreicher Weise aus; die Kurfürsten von Brandenburg nobilitierten als souveräne Herzöge von Preußen. Die Herzöge von Lothringen erteilten schon seit dem 14. Jahrh. Adelsbriefe. Auch geistliche Fürsten, z. B. der Erzbischof von Salzburg, die Bischöfe von Metz, Toul, Verdun, waren berechtigt, den A. zu verleihen. Endlich erhielten seit dem Anfang des 17. Jahrh. zahlreiche kleinere Fürsten und selbst Familien des niedern Adels, z. B. die Grafen von Schönborn, die Freiherren Paumgartner v. Hohenschwangau u. a., das Nobilitationsrecht auf Grund eines kaiserlichen Privilegiums, des Palatinats oder der Komitive (s. Pfalzgraf).

Gegenwärtig steht das Recht der Standeserhöhung jedem souveränen Fürsten zu, doch bedarf der Unterthan der Genehmigung des Landesherrn, um den A. führen zu können, welcher ihm von einem fremden Monarchen verliehen ward. In Bayern, Württemberg und Österreich werden nur die immatrikulierten Geschlechter (s. Adelsmatrikel) als adlig anerkannt. Der A. wird bald als ein auf die ehelichen Nachkommen übergehendes Recht erteilt, bald nur an die Person des Beliehenen geknüpft (Personenadel). An diesen letzten schließt sich der Verdienstadel an, d. h. ein Personaladel, der von selbst mit einer Würde oder einem Amt verknüpft ist. Zur Zeit des Deutschen Reichs hatten die Bischöfe und Erzbischöfe einen solchen persönlichen und zwar hohen A., während die Würde eines Doktors der Rechte die meisten Rechte des niedern Adels gab. Durch die Reichspolizeiordnung von 1530 wurden die Hofmeister, Kanzler, Marschälle und Räte eines Fürsten, auch wenn sie nicht von A. waren, hinsichtlich der Tracht denen von A. gleichgestellt, worauf dann später die Beamten jener Rangklasse einen Anspruch auf alle Ehrenvorrechte des Adels gründeten. Das Reichskammergericht in Wetzlar behauptete einen Anspruch auf den erblichen A. für jeden nichtadligen Inhaber einer Kammergerichts-Beisitzerstelle. Auch gegenwärtig kommt in einzelnen deutschen Staaten ein niederer Verdienstadel vor. So wurde in Österreich durch die noch jetzt in Kraft befindlichen Entschließungen vom 12. Jan. 1757 und 16. April 1811 jenen Offizieren, welche 30 Jahre ununterbrochen in der Armee gedient, ein Anspruch auf taxfreie Erhebung in den Adelstand gewährt. Durch Entschließung vom 30. Dez. 1810 ist den Offizieren von A. unter der gleichen Bedingung und gegen Entrichtung der halben Taxe (1575 Fl. österr. Währ.) der Freiherrenstand in Aussicht gestellt. Auch war der Anspruch auf Verleihung des Adels bis in die neueste Zeit mit verschiedenen Ordensdekorationen (z. B. dem Orden der Eisernen Krone, dem Leopold-Orden, dem St. Stephans-Orden und dem Militär-Maria-Theresia-Orden) und zwar nach den Abstufungen derselben auch in verschiedenen Adelsgraden verbunden. Hierher gehört ferner der sogen. Transmissionsadel in Bayern. Derselbe ward durch königliche Verordnung vom 23. Dez. 1812 für die