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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Banksĭa; Banksland; Bankulöl; Bankzettel; Banlieue; Ban Mathias; Bann

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Banksia - Bann.

nissen von 1848 als Gesandter des Bundestags nach London und ward von der inzwischen errichteten Reichsverweserschaft als Gesandter des Reichs daselbst bestätigt. Dann trat er in seine frühere Stellung als Bevollmächtigter Hamburgs in Frankfurt zurück, vertrat Hamburg im Verwaltungsrat und im Fürstenkollegium zu Berlin sowie im Erfurter Parlament und bei den Dresdener Konferenzen. Nach Herstellung des Bundestags nahm er in diesem seinen Sitz wieder ein. Er starb 17. Dez. 1851 in Veytaux bei Vevey am Genfer See. - Sein Sohn Edward Bartels B., geb. 1836, Rechtsanwalt in Hamburg, gehörte 1871-74 als Mitglied der Fortschrittspartei dem deutschen Reichstag an.

3) Nathaniel Prentiß, nordamerikan. Staatsmann, geb. 30. Jan. 1816 zu Waltham in Massachusetts, arbeitete als Knabe in einer Baumwollspinnerei, ward später Maschinenbauer, erwarb sich aber durch Selbststudium ein solches Maß von Bildung, daß er die Leitung einer Zeitung übernehmen konnte. 1849 ward er Mitglied des Gesetzgebenden Körpers von Massachusetts und 1851 dessen Präsident. 1852 trat er in den Kongreß und wirkte gegen die Nebraskabill, d. h. gegen eine weitere Entwickelung des Sklavenwesens. Daher wählte ihn auf dem nächsten Kongreß die republikanische Partei zum Sprecher im Repräsentantenhaus. Nachdem er seit 1857 als Gouverneur von Massachusetts gewirkt, übernahm er 1860 die Stelle eines Betriebsdirektors der Illinois-Zentraleisenbahn. Nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs trat er in die Unionsarmee, stieg rasch zum Divisionsgeneral und führte in der Schlacht bei Cedar-Mountain in Virginia (9. Aug. 1862) den Oberbefehl, trat Ende Dezember an Butlers Stelle in New Orleans und ward dann Kommandeur des Departements Louisiana. 1863 leitete er die Operationen gegen das feste Port Hudson, dessen Übergabe im Juli erfolgte, und operierte dann in Louisiana und Texas mit abwechselndem Glück. Nach New Orleans zurückgekehrt, war er eine Zeitlang in der Zivilverwaltung des Staats Louisiana thätig und gehörte 1864-73 dem Kongreß als Mitglied an. Seitdem lebt er als Privatmann in seiner Vaterstadt.

Banksĭa L. fil., Gattung aus der Familie der Proteaceen, Joseph Banks zu Ehren benannt, immergrüne Sträucher mit einfachen, bisweilen nadelförmigen, oft filzigen oder seidenhaarigen Blättern, dichten, zierlichen Blütenkätzchen mit gefärbten Brakteen, oft weit aus der vierteiligen Blütenhülle hervorragenden Griffeln und holziger, zweifächeriger Frucht mit vielen geflügelten Samen; sie sind in Australien und Tasmania heimisch und werden in mehreren Arten im Kalthaus kultiviert. Gegenwärtig sind sie bei uns zurückgedrängt, während sie in Italien, wo sie im Freien aushalten, große Verbreitung gefunden haben.

Banksland, Insel im W. des arktischen Amerika, 1819 von Parry gesehen, 1850 von Mac Clure näher untersucht und Baringinsel genannt, wird durch die Banksstraße von der nordöstlich liegenden Melvilleinsel und durch die Prinz von Wales-Straße vom östlich gelegenen Prinz Albert-Land getrennt. S. Nordpolarländer (mit Karte).

Bankulöl, s. Aleurites.

Bankzettel, s. v. w. Banknoten.

Banlieue (franz., spr. bāng-liöh), Bannmeile (s. d.), Weichbild einer Stadt.

Ban Mathias, serb. Schriftsteller, geb. 18. Dez. 1818 zu Ragusa, abenteuerte zuerst in Griechenland und der Türkei, ließ sich 1844 als Lehrer des Italienischen und Französischen in Belgrad nieder, bereiste darauf Montenegro und erhielt 1848 einen Lehrstuhl am Lyceum zu Belgrad, welche Stellung er infolge seiner "Ode an den Sultan", die er während des Krimkriegs verfaßte, verlor. Dafür bekam er für seine "Ode an Napoleon" von diesem eine Medaille. Seitdem lebt B. auf seinem Gut bei Belgrad. In italienischer Sprache schrieb er außer zahlreichen Gedichten: "Il terremoto di Ragusa", die Trauerspiele: "Fingal", "Radimiro", "Il Moscovita" u. a., in slowenischer Sprache die Trauerspiele: "Mejrima", sein bestes Werk, "Dobroslav ili: Osveta dalmatinska" sowie die Gedichte "Različne pèsne" (1853).

Bann (mittellat. bannus oder bannum, franz. ban, ital., span. und portug. bando, vom altdeutschen Ban), nach J. Grimm ("Deutsche Rechtsaltertümer", S. 732) ursprünglich s. v. w. Gebot und Verbot. Doch wird der Ausdruck bannus oder B. in den altdeutschen Rechtsbüchern noch vielfach in andrer und weiterer Bedeutung gebraucht. Im fränkischen Reich verstand man unter B. die gesamte königliche Regierungsgewalt, welche nach mittelalterlicher Rechtsanschauung in die beiden Hauptklassen, den Heerbann und den Gerichtsbann (Militär- und Zivilgewalt), zerfiel. Zuweilen wird unter B. auch eine königliche Verordnung verstanden, welche etwas bei Strafe ge- oder verbietet, wie auch diese Strafe oder Buße selbst als B. bezeichnet wird. Der fränkische bannus oder das Strafgeld betrug regelmäßig 60 Schilling (solidi). Die Kriminalgerichtsbarkeit insbesondere heißt Blut- oder Königsbann. Ferner bezeichnete B. die Strafe, welche denjenigen traf, welcher sich trotz wiederholter feierlicher Ladung nicht vor Gericht stellte, d. h. vorzugsweise Verbannung aus dem Gebiet und Friedlosigkeit (s. Acht), ebenso bei der Kirche den Ausschluß aus ihrer Gemeinschaft (s. unten). Endlich pflegte man den Bezirk, in welchem jemand eine ausschließliche Gerichtsbarkeit oder auch nur ein gewerbliches Verbietungsrecht zustand, B. zu nennen; daher die Ausdrücke Gerichtsbann, Burgbann, Bannmeile, Bannrecht u. dgl. Im übertragenen Sinn gebraucht man das Wort im Sinn von Fluch oder Zauber, von Fessel oder Verbot überhaupt, ohne daß letzteres von einem Richter ausgesprochen würde.

Bann (hebr. Cherem), bei den Juden seit sehr früher Zeit ein Gelübde, vermöge dessen Personen und Sachen Gott unwiderruflich als Eigentum geweiht wurden (3. Mos. 27, 28 u. 29). Erstere mußten sterben, letztere fielen dem Heiligtum anheim oder wurden vernichtet. Der B. ging zuerst von dem freien Willen des Volks aus, später ward er durch Gesetze bestimmt; oft geschah er nach ausdrücklichem göttlichen Befehl und wurde aus einem Gelübde zu einer Strafe. Die Vindizierung einer verbannten Sache war mit dem Tod bedroht. Eine dieser alttestamentlichen ähnliche Verbannung finden wir auch bei den Römern (s. Anathema). Etwas andres ist der im Neuen Testament erwähnte, als eine Strafe kirchlicher Art verhängte B. der spätern Juden, nämlich die Ausschließung eines Juden aus der Gemeinde und dem nähern Umgang mit andern. Nach drei Hauptbestimmungen wurde der B. verhängt: zum Schutz des persönlichen Rechts und der Wiederherstellung der verletzten Ehre, zur Aufrechthaltung der Sittlichkeit, zur Herstellung und Befestigung behördlicher Autorität und zur Erzielung einer Einheit in Leben und Lehre des Judentums. Bis in das Mittelalter war der vom talmudisch-rabbinischen Recht näher bestimmte B., welcher in der leichtern Form Nidduj ("Ausstoßung") hieß, den Juden furchtbar, jetzt ist er