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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Bayern

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Bayern (Geschichte: 1815-1837).

die Verpflichtung aller deutschen Staaten, von Bundes wegen ständische Verfassungen einzuführen sprach er sich aus. Indem er aus Haß gegen Preußen in aufdringlicher Weise Metternich bei seinen Ränken gegen dieses unterstützte, erlangte er für B. solchen Einfluß, daß die Beschränkung des neuen Bundes auf einen völkerrechtlichen Verein ihm besonders zuzuschreiben war. Die antinationale, partikularistische Richtung der Politik blieb auch nach 1815 in B. die herrschende. Während aber bisher die Regierung büreaukratisch-absolutistisch gesinnt gewesen war und die Verfassung von 1808 noch immer nicht ausgeführt hatte, wurde sie mehr und mehr liberal, als sie sah, daß die reaktionäre Strömung in den beiden deutschen Großstaaten, Österreich und Preußen, das Übergewicht erhielt. Aus Eifersucht gegen Preußen und in dem Bestreben, der nationalen Idee in den freiern Institutionen der frühern Rheinbundsstaaten ein Gegengewicht zu bieten, entschloß man sich in B. zu liberalen Reformen. Da sich Montgelas dem widersetzte, erhielt er 2. Febr. 1817 seine Entlassung. B. wurde darauf in acht Kreise eingeteilt, deren jeder in dem jedes Jahr zu berufenden Landrat eine Repräsentativverfassung erhielt. Die protestantischen Kirchenangelegenheiten wurden neu geordnet und die der Katholiken durch den Abschluß des Konkordats mit dem päpstlichen Stuhl 5. Juni 1817 und durch ein Religionsedikt von 1818 reguliert. Den Gemeinden wurden ihre Magistrate und diesen die Verwaltung des Gemeindevermögens zurückgegeben (6. Mai 1818) und bald (17. Mai und 5. Aug. 1818) auch das ganze Gemeindewesen in freierm Sinn geordnet. Am 26. Mai 1818 proklamierte der König ein Grundgesetz (Verfassungsurkunde), gegründet auf Repräsentation aller Stände in zwei Kammern (s. oben), das erste dieser Art in einem größern deutschen Staat. Gleichheit vor dem Gesetz und in der Besteuerung, Freiheit und Sicherheit der Person und des Eigentums, Freiheit des Glaubens und andre staatsbürgerliche Rechte wurden darin zugesichert. Die Gesetzgebung und Besteuerung waren an die Zustimmung des Landtags gebunden. Der erste Landtag ward 4. Febr. 1819 eröffnet und erregte große Teilnahme. Doch wurde weder auf diesem noch auf den Landtagen von 1822 und 1825 außer den Gesetzen über Gewerbewesen, Heimatsrecht und Niederlassung viel Nennenswertes ausgerichtet, besonders weil die beiden Kammern unter sich uneinig waren und die Regierung sehr bald wieder reaktionären Tendenzen verfiel; namentlich widersetzte sich dieselbe allen Maßregeln, um durch strenge Kontrolle der Mißwirtschaft mit den Staatsgeldern zu steuern.

Als 13. Okt. 1825 der König Maximilian I. Joseph starb, sah man dem Regierungsantritt seines Sohns, des Königs Ludwig I., mit großen Erwartungen entgegen, da über dessen Anhänglichkeit an die konstitutionellen Prinzipien kein Zweifel herrschte. In der That bezeichnete er den Anfang seiner Regierung mit Abstellung vielfacher im Hof- und Militärwesen und in der Staatsverwaltung obwaltender Mißbräuche durch eine besondere Ersparungskommission. Die Ordnung, welche König Ludwig in den Finanzen einführte und bewahrte, machte die Ausstattung der in Gemäßheit des Konkordats (seit 1827) wieder ins Leben gerufenen Klöster, die glänzende Dotierung der von Landshut nach München verlegten und durch die Berufung der gefeiertsten Männer gehobenen Universität und den Beginn einer Reihe großartiger Prachtbauten möglich, durch welche sowie überhaupt durch eifrige und geschmackvolle Fürsorge für die plastischen Künste König Ludwig B. zum klassischen Boden moderner Kunst machte. Auch die Beförderung eines freien geistigen Verkehrs ließ sich der König angelegen sein; die Zensur für alle nicht politischen Blätter wurde aufgehoben, und auch für politische war sie so mild wie nirgends in Deutschland. Zur Beförderung des Handels und der Gewerbe schloß der König 12. April 1827 einen Zollvertrag mit Württemberg, welchem sich auch die beiden Hohenzollern anschlossen. Der Landtag von 1827 bis 1828, der erste unter der Regierung Ludwigs, schaffte die Militärgerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ab und vollendete die Organisation der Landräte.

Der Landtag von 1831 (1. März) brachte zuerst bedeutendere Mißhelligkeiten, indem die Zweite Kammer sich hartnäckig einigen Ausgabeposten für Kunst und Bauten widersetzte und sich energisch gegen das Zensuredikt der Regierung vom 28. Jan. 1831 erklärte, so daß der König es zurücknahm und ein neues Ministerium ernannte, in dem der liberal gesinnte Fürst von Öttingen-Wallerstein das Innere übernahm. Jedoch hatten die nationalen und demokratischen Bestrebungen in der Pfalz, die 27. Mai 1832 im Hambacher Fest (s. d.) ihren Gipfelpunkt erreichten, wieder reaktionäre Maßregeln zur Folge, nachdem die Bewegung durch Militär unterdrückt war. Es begannen Prozesse wegen Majestätsbeleidigungen, Versuchs des Hochverrats etc., die wie durch die Strenge der Strafen, so durch die Zuthat der Abbitte vor dem Bilde des Königs allgemeinen Unwillen erregten. In Würzburg ordnete man Versetzungen mehrerer Professoren an, verlegte das Appellationsgericht nach Aschaffenburg und setzte den populären Bürgermeister Behr, dessen Rede beim Konstitutionsfest zu Gaibach Mißfallen erregt hatte, in Ruhestand; am 24. Jan. 1833 ward Behr sogar verhaftet und zur Untersuchung nach München abgeführt. Als es sich herausstellte, daß mehrere Studenten bayrischer Hochschulen in das Frankfurter Attentat verwickelt waren, ergriff man auch gegen, letztere Institute die strengsten Maßregeln. Fürst Öttingen vermochte diese reaktionären Maßregeln um so weniger zu hindern, als der König sich immer mehr den Ultramontanen zuneigte und überhaupt die monarchischen Prärogativen den Ministern gegenüber betonte. Ganz selbständig verfuhr der König in der griechischen Frage. Sein lebhafter Anteil am Freiheitskampf der Griechen war im Land populär gewesen, und auch die Erhebung seines zweiten Sohns, Otto, auf den neuen griechischen Thron (1832) ward mit Beifall begrüßt. Dagegen wurde die Absendung bayrischer Truppen nach Griechenland, um dem jungen König zur Stütze zu dienen, nicht gebilligt, und die Bewilligung von bayrischen Staatsgeldern für eine griechische Anleihe gab noch später der Kammer wiederholt zu Beschwerden Anlaß. Ferner erhob der König den Anspruch, über die Überschüsse von den Staatseinnahmen nach Belieben (für seine Kunstbauten) verfügen zu können, wenn dies nur für Staatszwecke geschehe. Die Kammern bestritten der Regierung dieses Recht, selbst der Minister Öttingen sprach als Reichsrat dagegen. Der König erteilte daher im November 1837 dem Fürsten Öttingen den Abschied, worauf der streng ultramontane Abel zum Minister des Innern ernannt wurde.

Unter dem zehnjährigen Regiment Abels wurde B. ganz nach dem Wunsch der Jesuiten und Metternichs geleitet; die Aufhebung der Zensurfreiheit für die Besprechung der innern Politik und die Einführung der