Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Burgoyne; Bürgschaft

663

Burgoyne - Bürgschaft.

obwohl er sich wesentlichen Bestimmungen des Estatuto real widersetzt hatte, doch an dessen Abfassung teil, dankte jedoch im April 1836 ab, als er sich als Reaktionär aufs heftigste angegriffen sah. Die Königin-Regentin ernannte ihn dafür zum Procer. Vom General Alava in der Guebhardschen Anleihesache des Unterschleifs angeklagt, ward er von der Kammer von ihren Sitzungen ausgeschlossen. Zwar sprach ihn die Untersuchungskommission frei (2. Jan. 1836), doch kehrte B., der sich inzwischen in Frankreich niedergelassen hatte, erst 1839 nach Spanien zurück, wo er seitdem zurückgezogen auf seinen Besitzungen in Granada lebte und 1845 starb. Von seiner in Paris geschriebenen "Geschichte der Regierung Isabellas II." sind nur Bruchstücke veröffentlicht worden. Auch der Poesie hatte er sich in seinem Exil wieder zugewendet und mehrere Komödien und Gedichte, worunter die berühmte "Oda à la razon", verfaßt.

Burgoyne (spr. börgeun), 1) John, engl. General, geb. 1730 als natürlicher Sohn des Lords Bingley, trat frühzeitig in die Armee, kommandierte seit 1775 ein Korps in Amerika (Kanada) und erhielt daselbst 1777 als Generalleutnant den Oberbefehl über 10,000 Mann, mit denen er von Kanada nach den südlichen Provinzen marschieren sollte, ward aber bei Saratoga von den Amerikanern eingeschlossen und mußte sich 16. Okt. mit 5550 Mann unter der Bedingung, nach Europa übergeschifft zu werden, dem amerikanischen General Gates ergeben. Nach seiner Zurückkunft ward er 1779 aus dem Staatsdienst entlassen, erhielt aber 1782 seinen Rang zurück und wurde zum Befehlshaber der Truppen in Irland ernannt. Er gehörte dem Unterhaus als Mitglied für Preston an und starb 4. Aug. 1792. Er schrieb die Dramen: "Richard Löwenherz", "Die Eichennymphe" u. a.

2) Sir John Fox, brit. General, geb. 1782, erzogen in Eton und Woolwich, ward 1798 Ingenieurleutnant und wohnte bis 1807 den Expeditionen nach Malta, Sizilien und Ägypten bei. Den Krieg auf der Pyrenäischen Halbinsel machte er von der Errichtung der Linien zu Torres Vedras bis zur Schlacht bei Toulouse (1809-14) mit und leitete als Oberst die Belagerungsarbeiten von San Sebastian 1813. Im J. 1814 ward er auf den nordamerikanischen Kriegsschauplatz entsendet, wo er an die Spitze des Geniewesens trat und dem verunglückten Sturm auf New Orleans (8. Jan. 1815) beiwohnte. 1826 begleitete er die nach Portugal bestimmte Armee im Stab des Generals Clinton, und 1830 ward er Direktor der öffentlichen Bauten in Irland, in welcher Eigenschaft er die ausgezeichnetsten Dienste leistete. Während seiner 15jährigen Wirksamkeit in Irland rückte er 1837 zum Generalmajor und 1845 zum Generalinspekteur der Fortifikationen, sodann 1851 zum Generalleutnant auf. Vor Ausbruch des Krimkriegs ward B. nach Konstantinopel entsendet, um mit der türkischen Regierung über die vorzunehmenden Operationen zu verhandeln. Vor Sebastopol war er Chef des Generalstabes der englischen Armee, wurde jedoch im März 1855 von seinem Posten abberufen. Gleich im Anfang der Belagerung hatte er den Malakow als den Hauptangriffspunkt bezeichnet, war aber mit seiner Ansicht bei den französischen Ingenieuren nicht durchgedrungen. Als Anerkennung seiner geleiteten Dienste erfolgte 1856 seine Erhebung zum Baronet, die City von London gab ihm das Ehrenbürgerrecht, und 1868 wurde er zum Generalfeldmarschall ernannt. Außerdem war B. seit 1865 Constable des Towers von London. Er starb 7. Okt. 1871. Seine 1859 veröffentlichte Flugschrift "Military opinions" entwickelt sehr bedeutsame Ansichten über die Landesverteidigung Englands für den Fall einer feindlichen Invasion. Vgl. "Life and correspondence of Sir John B." (hrsg. von Burgoyne, Schwiegersohn Wrokesley, Lond. 1873, 2 Bde.).

Bürgschaft (Fidejussio), das dem Gläubiger geleistete Versprechen, neben dem Hauptschuldner für die Erfüllung der Verbindlichkeit des letztern zu haften, also die Schuld desselben dann zu bezahlen, wenn dieser selbst sie zur rechten Zeit nicht bezahlen sollte. Die B. kann bei allen Arten von Schulden eintreten, sobald solche nur rechtlich statthaft sind. Da ihr Zweck auf Sicherstellung des Gläubigers und bloß hierauf gerichtet ist, so kann sich auch der Bürge nur zu dem verpflichten, was in der Hauptschuld liegt, und zu nichts anderm, weder dem Gegenstand nach, noch so, daß er eine erst später fällige Schuld sogleich zu bezahlen verspricht, noch zu mehr, als die Hauptschuld beträgt, wohl aber zu weniger und auch auf strengere Weise, z. B. wenn er für eine einfache Forderung als Bürge eine Hypothek bestellt. Die Wirkung der B. gegenüber dem Gläubiger besteht darin, daß der Bürge und dessen Erbe bezahlen muß, wenn der Hauptschuldner nicht selbst Zahlung leistet, und zwar haftet der Bürge, wenn er sich nur schlechthin, d. h. ohne Einschränkung, verbürgte, nicht bloß für die Hauptschuld, sondern auch für alle Accessionen derselben, als vertragsmäßige und Verzugszinsen, Konventionalstrafe und etwanige Prozeßkosten. Verbindlichkeiten aber, die dem Bürgen nicht bekannt sein konnten, berühren ihn ebensowenig wie solche, die erst nachher, ohne in der Natur der Hauptobligation zu liegen, neu hinzugekommen sind. Verbürgt sich jemand auf eine bestimmte Zeit, so haftet er nach deren Ablauf für die Zukunft nicht weiter. Wird aber von dem Bürgen eine bestimmte Frist seiner Haftung nicht gesetzt und nun der dem Hauptschuldner gesetzte Zahlungstermin, wenngleich ohne Wissen des Bürgen, verlängert, so dauert auch die Haftverbindlichkeit des Bürgen fort. Eine Modifikation des Umfangs der bürgschaftlichen Verpflichtung tritt dann ein, wenn die B. bloß auf dasjenige gerichtet wurde, was von dem Hauptschuldner nicht zu erlangen sein würde (fidejussio indemnitatis, Schadloshaltung); dann kann der Gläubiger den Bürgen subsidiarisch nur auf so viel belangen, als er vom Schuldner nicht erlangen kann. Im Verhältnis zu dem Hauptschuldner hat der Bürge, wenn und soweit er wirklich Zahlung leistete, das Recht, volle Schadloshaltung zu verlangen. Zur Milderung der strengen Rechtsgrundsätze rücksichtlich der Stellung des Bürgen sind für diesen mehrere Rechtswohlthaten eingeführt, nämlich:

1) der Bürge kann verlangen, daß der Gläubiger, ehe er ihn belangt, vorerst den Hauptschuldner ausklage (beneficium ordinis sive excussionis), was aber wegfällt, wenn der Hauptschuldner abwesend oder in Konkurs geraten ist, oder wenn der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtete, indem er sich als Selbstschuldner verbürgte;

2) der Bürge kann, bevor er den Gläubiger bezahlt, von diesem die Abtretung seiner Klagrechte gegen den Hauptschuldner verlangen (beneficium cedendarum actionum);

3) haben sich mehrere zusammen demselben Gläubiger gegenüber verbürgt, so kann der auf das Ganze in Anspruch genommene Mitbürge verlangen, daß er zunächst nur auf seinen Anteil belangt werde (beneficium divisionis, Einrede der Teilung).

Übrigens versteht sich von selbst, daß dem Bürgen gegen den Gläubiger alle die Einreden zustehen, welche der Hauptschuldner gehabt hätte, es sei denn, daß die B. mit der Absicht übernommen worden wäre, eben gegen