Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

618

Hoffnung, mathematische - Hoflager.

terdrückt wird. H. als Affekt tröstet zwar, aber nur für den Augenblick und nur wie ein willkommener Rausch, der schmeichelhafte Traumbilder heraufführt; nur die auf Gründe (philosophische, religiöse, empirische) bauende Zuversicht gewährt nachhaltigen Trost. Jene ward daher wohl als beflügelten Schrittes einhereilende Göttin mit leichtem, durchsichtigem Gewand, diese dagegen, die als "göttliche Tugend", mit Glauben und Liebe vereinigt, auch H. heißt, wird als ruhende Gestalt, auf einen ehernen Anker gestützt, dargestellt.

Hoffnung, mathematische, in der Wahrscheinlichkeitsrechnung, wenn es sich um einen bei einem Spiel, einer Wette u. dgl. zu erwartenden Gewinn handelt, das Produkt aus der Größe dieses Gewinns und der mathematischen Wahrscheinlichkeit des Gewinnens (vgl. Wahrscheinlichkeit). Beispielsweise soll die m. H. berechnet werden, welche derjenige hat, dem ein Gewinn von 100 Mk. zufällt, wenn er auf einen Wurf mit zwei Würfeln eine Summe wirft, welche 8 übersteigt. Mit zwei Würfeln sind im ganzen 36 Würfe möglich; davon geben 10 eine größere Summe als 8; die Wahrscheinlichkeit zu gewinnen ist also 10/36 = 5/18, und die m. H. beträgt sonach 100 . 5/18 = 27,78 Mk. Wäre der Einsatz des Spielers gerade so groß, so würde er bei sehr vielmaliger Wiederholung des Spiels im ganzen weder einen Gewinn noch einen Verlust haben.

Hoffnungskauf (Emtio spei), Kauf einer ihrer Entstehung und Existenz nach ungewissen Sache, wie z. B. der Kauf der künftigen Ausbeute eines Bergwerkes und andre derartige "gewagte" Kaufgeschäfte. Der Vertrag ist gültig, und der Kaufpreis muß bezahlt werden, auch wenn die gehoffte Sache nicht zur Entstehung kommt, also z. B., wenn das fragliche Bergwerk gar keine Ausbeute liefert. Verschieden davon ist die sogen. Emtio rei speratae, Kauf einer gehofften Sache, d. h. einer Sache, die der Existenz nach gewiß und nur nach Quantität und Qualität unbestimmt ist, wie z. B. der Kauf von Früchten auf dem Halm. Hier ist die Gültigkeit des Vertrags durch die Existenz des Kaufgegenstandes bedingt. - Über H. (Promessengeschäft) im Börsenverkehr s. Heuer.

Hoffurier (Kammerfurier), unterer Hofbeamter, welcher namentlich mit der Überwachung des Ordnungs- und Sicherheitsdienstes an den Höfen und in den fürstlichen Schlössern, aber auch mit Dienstleistungen in der Hofökonomie betraut ist. An manchen Höfen findet der H. auch im Hofzeremoniell Verwendung, so z. B. in Österreich, woselbst aber der Kammerfurier auf einer höhern Rangstufe steht als der H. Beide führen am Wiener Hof im Zeremoniendienst, in welchem sie zu Fuß oder zu Pferd erscheinen, einen Zeremonienstab. Bei Hofreisen fungiert gewöhnlich ein Kammerfurier als Quartiermeister für die Person und für die Familie des Monarchen, während ein H. für den Hofstaat in entsprechender Weise thätig ist.

Hofgastein, s. Gastein.

Hofgeismar, Kreisstadt im preuß. Regierungsbezirk Kassel, an der Esse und der Linie Schwerte-Kassel der Preußischen Staatsbahn, hat 2 evang. Pfarrkirchen, ein Amtsgericht, ein Realprogymnasium, Buch- und Steindruckerei, Malzfabrikation, Spiritusbrennerei, eine chemische Fabrik, Holzschneidereien, Ziegeleien, eine Fabrik für Militärputzeffekten, bedeutende Waldungen und (1885) mit Garnison (ein Dragonerregiment Nr. 5) 4343 meist evang. Einwohner. - H. gehörte ursprünglich zur Grafschaft Dassel und kam im 13. Jahrh. an Kurmainz, später an Hessen. Nordöstlich dabei das Schlößchen Schönburg und das Bad H. mit eisenhaltigen Quellen. Vgl. Schnackenberg, Bad H. (2. Aufl., Götting. 1859).

Hofgericht, ehedem Bezeichnung für ein Obergericht, namentlich für das ehemalige Reichskammergericht und den Reichshofrat. In Baden befanden noch in neuester Zeit Hofgerichte und als höchste Instanz das Oberhofgericht in Mannheim; mit der allgemeinen deutschen Gerichtsorganisation ist diese Bezeichnung in Wegfall gekommen.

Hofhaimer, Paulus (von), ausgezeichneter Organist und Komponist, geb. 1459 zu Radstadt im Salzburgischen, gest. 1537 in Salzburg, kam 1493 nach Wien und wurde bald darauf Hoforganist Kaiser Maximilians I., der ihn so hoch schätzte, daß er ihn in den Adelstand erhob. Nicht weniger wurde er vom König Ladislaus von Ungarn geehrt, welcher ihm nach einer Musikaufführung in der Wiener Stephanskirche den Orden des Goldenen Sporns verlieh und ihm den Ritterschlag erteilte. Als Virtuose glänzte H. nicht nur auf der Orgel, sondern auch auf der Laute; als Komponist hat er die Litteratur dieser beiden Instrumente wesentlich bereichert, namentlich aber durch seine Vokalwerke: weltliche mehrstimmige Lieder, Oden des Horaz u. a., welche in verschiedenen Sammlungen des 16. Jahrh. erschienen sind (z. B. "Harmoniae poeticae", 1539; neu hrsg. von Achleitner, Salzb. 1868), neben H. Isaak und Ludwig Senffl epochemachend gewirkt.

Hofheim, 1) Stadt im preuß. Regierungsbezirk Wiesbaden, Kreis Höchst, am Schwarzbach und an der Linie Frankfurt a. M.-Limburg der Hessischen Ludwigsbahn, hat eine kath. Kirche, eine Wallfahrtskapelle, eine Kaltwasserheilanstalt, Sohllederfabrikation, Landwirtschaft, eine große Baumschule für Zwergobst und (1885) 2310 meist kath. Einwohner, -

2) (H. in Bayern) Stadt im bayr. Regierungsbezirk Unterfranken, Bezirksamt Königshofen, an der Aurach, hat ein Amtsgericht und (1885) 904 meist kath. Einw.

Hofhörige, s. Bauer, S. 464.

Höfische Kunstdichtung, im Gegensatz zur Volksdichtung die kunstmäßige epische und lyrische Dichtung des Mittelalters, wie sie in Nordfrankreich, in der Provence und in Deutschland vorzugsweise an den Höfen blühte. Vgl. Deutsche Litteratur, S. 736 f.

Hofkriegsrat, bis 1848 oberste Behörde für das gesamte österreichische Heerwesen, leitete die Verwaltung, aber auch die Thätigkeit des Heers, was namentlich im Felde durch die Abhängigkeit, in der die Befehlshaber vom H. standen, sich oft auf nachteilige Weise fühlbar machte. Der H. wurde 1556, als Österreich noch kein stehendes Heer besaß, von Ferdinand I. eingesetzt. 1566 errichtete Maximilian II. einen zweiten H. mit Sitz in Graz, der erst um 1749 wieder aufgehoben wurde. Den Wiener H. reorganisierte nach dem Siebenjährigen Krieg Graf Lacy, der aus der Fülle der über das Heerwesen gegebenen Vorschriften ein geschlossenes Ganze bildete; in eine der Neuzeit entsprechende Behördenform brachte ihn der Erzherzog Karl, Präsident von 1801 bis 1805, und in dieser Verfassung blieb er, bis nicht zum wenigsten seine allgemeine Unbeliebtheit 31. Mai 1848 die Aufhebung dieser Behörde und ihre Umwandlung in das k. k. Kriegsministerium herbeiführte.

Hoflager, der Ort, wo ein Fürst mit seinem Hofstaat seinen vorübergehenden Aufenthalt nimmt, womit früher allerlei zeremoniöse Feierlichkeiten, Feste etc. verbunden waren.