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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Interventiv - Intonation.

rechts: H. v. Rotteck, Das Recht der Einmischung in die innern Angelegenheiten eines fremden Staats (Freiburg 1845); Francis, Ansichten und Politik des Lords Palmerston (deutsch von Esmarch, Kassel 1852); Hautefeuille, Le principe de Non-I. (Par. 1863); Stapleton, I. and Non-I. (Lond. 1866); v. Holtzendorff, Die Idee des ewigen Völkerfriedens (Berl. 1883); Engelhardt, Le droit d'intervention et la Turquie (Par. 1880); Geffcken, Das Recht der I. mit Beziehung auf Rußland und Bulgarien (Hamb. 1887).

Im Rechtswesen bedeutet I. das Eintreten in einen bereits anhängigen bürgerlichen Rechtsstreit. Sie ist demnach teils der Vorgang, durch welchen eine dritte Partei sich in einen zwischen zwei andern anhängigen bürgerlichen Rechtsstreit einmischt, teils die durch eine solche Einmischung eintretende gerichtliche Verhandlung (processus interventionis). Der sich einmischende Dritte heißt Intervenient, sein Gegner Intervent. Die I. ist nur zulässig, wenn ein Dritter an dem Rechtsstreit in der Art ein Interesse hat, daß entweder sein Anspruch auf eine Sache oder gegen eine Partei von deren Sieg abhängt, wie z. B. der Anspruch des Vermächtnisnehmers von dem Sieg des Testamentserben über den Intestaterben, oder daß er einer Partei im Fall des Unterliegens als Auktor (s. Auctor [primus]) haften müßte. Der Intervenient schließt sich also einer Partei freiwillig an, um ihr zum Sieg zu verhelfen und dadurch sein eignes Interesse zu wahren; er muß den Prozeß in dem Stadium aufnehmen, in welchem sich dieser gerade befindet. Dieser sogen. accessorischen oder Nebenintervention steht die Haupt- oder Prinzipalintervention gegenüber, durch welche der Intervenient die Ansprüche beider Teile an den Streitgegenstand im Weg der Klage (Interventionsklage) zu beseitigen sucht, um allein seine eignen geltend zu machen, z. B. wenn die beim ausgeklagten Schuldner befindliche Sache eines Dritten jenem abgepfändet und gerichtlich verkauft werden soll (Exekutionsintervention). Durch jede I. wird zunächst die Frage veranlaßt, ob die Einmischung im gegebenen Fall zulässig sei oder nicht. Bevor dieser Inzidenzstreit durch ein Zwischenurteil entschieden ist, tritt ein Stillstand des Hauptprozesses ein. Doch kommt es nur dann zu einem Zwischenstreit, wenn die Zurückweisung der I. beantragt wird. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 61 ff., 236, 690; Weismann, Hauptintervention und Streitgenossenschaft (Leipz. 1884). Über I. im Wechselverkehr s. Intervenieren.

Interventiv (lat.), intervenierend, vermittelnd.

Interversion (lat.), Unterschlagung; intervertieren, unterschlagen.

Interviewer (engl., spr. interwju-er, v. interview, "Zusammenkunft"), Vertreter oder Berichterstatter einer Zeitung, welcher zum Zweck publizistischer Verwertung Persönlichkeiten von hervorragender Bedeutung besucht und sie über ihre Meinungen und Absichten ausfragt.

Inter vivos (lat., "unter Lebenden"), bei Lebzeiten.

Interzedieren (lat.), dazwischentreten, sich ins Mittel schlagen, sich verwenden; auch sich verbürgen (s. Interzession).

Interzeption (lat.), Auffangung, Unterschlagung.

Interzession (lat.), die Übernahme einer fremden Verpflichtung (obligatio) durch Rechtsgeschäft. Durch die I. kann der bisherige Schuldner befreit werden (private I.) oder neben dem, welcher interzediert hat (dem Interzedenten), verhaftet bleiben (kumulative I.). Hauptfall der privativen I. ist die Expromission (s. d.), eine Art der Novation, welche dann vorliegt, wenn ein andrer meine Schuldverbindlichkeit als nunmehriger Schuldner übernimmt. Eine kumulative I. dagegen liegt in dem Auftrag, einem andern zu kreditieren (sogen. Mandatum qualificatum), in der Verbürgung (s. Bürgschaft) und in der Bestellung eines Pfandes für eine fremde Schuld. Die I. eines Frauenzimmers mußte früher in einer öffentlichen Urkunde erklärt werden und war nach dem Senatus consultum Vellejanum (s. d.) in der Regel ungültig, wenn nicht die Interzedentin auf die hieraus abzuleitende Einrede nach gehöriger Belehrung an Gerichtsstelle ausdrücklich verzichtet hatte. Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch kommen diese Bestimmungen bei den Handelsgeschäften der Handelsfrauen nicht zur Anwendung, wie sie denn auch außerdem vielfach durch die Partikulargesetzgebung beseitigt sind. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, § 6. - Im Staats- und Völkerrecht bedeutet Interzession s. v. w. Intervention (s. d.).

Interzidént (lat.), dazwischenfallend (von Ereignissen), unterbrechend.

Interzision (lat.), Einschnitt, Unterbrechung, Einschiebsel, Zwischensatz.

Intestabel (lat.), unfähig, ein Testament zu machen, unfähig, Zeugnis (vor Gericht) abzulegen.

Intestaterbfolge (lat., "testamentlose Erbfolge", gesetzliche Erbfolge), die Erbfolge (s. d.), welche, im Gegensatz zu der auf freier Verfügung des Erblassers beruhenden, auf einem durch das Gesetz als Berechtigungsgrund anerkannten Verhältnis (Verwandtschaft und Ehe) beruht und dann eintritt, wenn weder ein Erbvertrag noch ein gültiges Testament vorliegt.

Intestinum (lat.), Darm; i. tenue, Dünndarm; i. crassum, Dickdarm; Intestina, die Eingeweide, Gedärme; intestinal, auf die Gedärme bezüglich.

In thesi (lat.), "im Hauptsatz", in der Behauptung; in der Regel, im allgemeinen. Der Gegensatz ist: in hypothesi, in Anwendung auf den vorliegenden Fall.

Inthronisation (mittellat.), Erhebung auf den Thron, besonders die in der Hauptkirche stattfindende Besitznahme des Throns (bei dem Papste der Cathedra Petri) durch einen neu konsekrierten Papst, Metropoliten oder Bischof; I. des Tisches, die Wiedereinweihung eines profanierten Altars.

Intim (lat.), innig, vertraut; Intimus, intimer Freund, Busenfreund; Intimität, innigste Freundschaft oder Vertraulichkeit.

Intimat (lat.), s. v. w. hohe Verordnung; Intimation, amtliche Zufertigung, Zustellung (s. d.); insbesondere die Verkündigung des Todesurteils; intimieren, gerichtlich kundthun, amtlich zufertigen.

Intitulation (lat.), Betitelung, Überschrift.

Intolerabel (lat.), unerträglich, unleidlich.

Intoleránt (lat.), unduldsam gegen Andersgläubige oder Andersdenkende; Intoleranz, Unduldsamkeit; s. Toleranz.

Intonation (lat.), im Gregorianischen Gesang der einleitende Gesang des Priesters beim Antiphonen-, Psalmengesang etc. Die I. stellt die Tonart fest, in welcher sich die Melodie bewegt; sie ist verschieden an hohen und niedern Festtagen und gewöhnlichen Wochentagen. Man sagt auch: einen Psalm intonieren; der Priester intoniert das Gloria etc. Bei Instrumenten versteht man unter I. die Einstimmung und Ausgleichung der verschiedenen Töne, d. h. nach Fertigstellung sämtlicher Teile und nach Zusammenstellung des Instruments das letzte Feilen zur Beseitigung kleiner Ungleichheiten in der Klangfarbe, so