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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Konsiderabel - Konsistorium.

Die Konservierung des Fleisches (Halle 1883); Bach, Die Verarbeitung und Konservierung des Obstes und der Gemüse (Stuttg. 1886); Kremer, Die Konservierung der Gemüse und Früchte in Blechdosen (das. 1887).

Konsiderābel (lat.), beträchtlich; Konsideration, Betrachtung; Beachtung, Hochachtung; konsiderieren, betrachten, erwägen, berücksichtigen; schätzen.

Konsignation (lat.), Anweisung, Bestimmung zu einem gewissen Zweck, Übergabe zur Aufbewahrung etc. (s. Konsignieren); im Handelswesen Bezeichnung für die Verkaufskommission, namentlich für die überseeische (s. Kommissionsgeschäft). Der Absender (Konsignant) erhält dabei meist das Recht, einen Teil des Betrags, 2-3 Monate dato, auf den, der die Waren verkauft; den Konsignatar, zu trassieren, d. h. einen Wechsel auf denselben bis zu jenem Betrag zu ziehen. Dergleichen Konsignationsgeschäfte werden gewöhnlich mit überseeischen Plätzen gemacht, wo der Fabrikant keine Verbindungen mit Detaillisten hat, um direkt verkaufen zu können, oder die Absatzwege nicht kennt. Auch der Pakotillevertrag (s. d.) ist eine Art der kaufmännischen K.

Konsignieren (lat., "auf-, einzeichnen"), anweisen, etwas zur Aufbewahrung übergeben; einen (ein Schiff etc.) an jemand weisen, der jenen mit etwas, namentlich mit Geldvorschüssen, versehen soll; Waren an jemand, der sie für Rechnung des Absenders verkaufen soll, senden (s. Konsignation); im Militärwesen den Truppen speziellen Befehl erteilen, die Kasernen oder Quartiere während einer bestimmten Zeit nicht zu verlassen, um zur sofortigen Verwendung bereit zu sein.

Konsistént (lat.), fest, haltbar, derb.

Konsisténz (lat.), der Grad des Zusammenhanges der Teilchen eines Körpers vermöge der Kohäsion, ein Ausdruck, der besonders von flüssigen und halbflüssigen Körpern gebraucht wird; man spricht z. B. von sirupartiger, breiiger, teigiger K. etc.

Konsistoriāl (lat.), ein Konsistorium betreffend, dazu gehörig; z. B. Konsistorialrat (s. d.).

Konsistoriālprozeß (lat.), das summarische Verfahren in den früher bei den Konsistorien zu verhandelnden Rechtsfällen, namentlich Ehestreitigkeiten, welche jetzt vor die ordentlichen Gerichte gehören.

Konsistoriālrat, Amtstitel der Mitglieder eines Konsistoriums, auch wohl Bezeichnung für diese Behörde selbst; s. Konsistorium.

Konsistoriālverfassung, diejenige Verfassung der evangelischen Kirche, nach welcher dem Landesherrn als summus episcopus (oberster Bischof) das Kirchenregiment zusteht. Die Ausübung des letztern geschieht durch die ihm unterstellte Behörde, Konsistorium, auch Oberkirchenrat genannt und aus weltlichen und geistlichen Mitgliedern zusammengesetzt. In kleinern Staaten endlich ist die oberste Kirchenleitung dem Kultusministerium oder dem Departement des Staatsministeriums für Kultus übertragen. S. Konsistorium.

Konsistorĭum (lat., "Versammlungsort"), 1) zur Zeit der römischen Kaiser der seit Hadrian bestehende Geheime Rat oder Staatsrat (Concilium oder Consistorium principis), in dessen Hände alle wichtigen Geschäfte übergingen, und dessen Mitglieder vom Kaiser nach Willkür ernannt wurden. Neu organisiert wurde er besonders von Konstantin. Regelmäßige Beisitzer (comites consistoriani) waren: die sogen. Illustres: Quaestor sacri palatii, der kaiserliche Kanzler; Magister officiorum, Hofmarschall; Comes sacrarum largitionum und Comes rei privatae; ferner die Spectabiles, welche auch Comites consistoriani im engern Sinn oder Comites primi ordinis in consistorium genannt wurden; endlich einige Beamte, welche, ohne eigentliche Consistoriani zu sein, den Sitzungen des Konsistoriums beiwohnen mußten. Außerordentliche Mitglieder des Konsistoriums waren die Vocantes, wirkliche Staatsdiener, die aber nur zu außerordentlichen Kommissionen benutzt wurden. Auch sie teilten sich in Illustres und Spectabiles, welch letztere nur auf besondere Aufforderung der jedesmaligen Sitzung beiwohnten. 2) Das K. des Papstes ist das höchste Staatskollegium desselben, das aus einer Versammlung von Kardinälen unter Vorsitz des Papstes besteht. Die sogen. öffentlichen oder außerordentlichen Konsistorien finden nur bei besondern Anlässen, z. B. beim Empfang auswärtiger Gesandten, mit großer Feierlichkeit statt. Die sogen. geheimen Konsistorien, bei denen nur Kardinäle gegenwärtig sind, beraten über alle wichtigen Angelegenheiten, die Ernennung der Kardinäle, der Erzbischöfe, der Bischöfe u. dgl. 3) K. heißt ferner die bei jedem katholischen Bischofsitz zur Ausübung der bischöflichen Jurisdiktion eingesetzte Behörde, welche sich aus Geistlichen, insbesondere aus den Domherren, zusammensetzt. 4) In der protestantischen Kirche hängt die Einsetzung landesherrlicher Konsistorien mit der Theorie zusammen, daß die bischöfliche Gewalt auf den Landesherrn übergegangen, und daß dieser als der oberste Landesbischof (Summus episcopus) und als das Oberhaupt der evangelischen Landeskirche zu betrachten sei. Das K. ist nun die Behörde, durch welche der Landesherr das ihm zustehende Kirchenregiment thatsächlich ausübt (sogen. Konsistorialverfassung). So wurde schon 1542, infolge eines Gutachtens der Reformatoren von 1539, zuerst zu Wittenberg ein K. errichtet, was sodann nach dem Augsburgischen Religionsfrieden von 1555 in allen evangelischen Ländern geschah. Die Konsistorien erhielten von dem Landesherrn ihre Instruktion, ihre Gewalt war mithin nur eine Jurisdictio vicaria s. mandata, und die Rechte, welche sie selbständig auszuüben hatten, bezeichnete man mit dem Ausdruck Jura regiminis ecclesiastici vicaria, im Gegensatz der dem Landesherrn vorbehaltenen Jura regiminis ecclesiastici reservata, wozu fast allgemein die Gesetzgebung samt der in ihr enthaltenen Organisationsgewalt, das Dispensationsrecht und die Verleihung der Kirchenämter gehörten. Die Aufsicht über die Lehre und über die Liturgie dagegen, über die Amtsführung und über den Lebenswandel der Geistlichen, die Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit über dieselben, die Prüfung der Kandidaten für geistliche Ämter, die Handhabung der Kirchenzucht, die Oberaufsicht über die kirchliche Vermögensverwaltung und die Anordnung der Ordination und Institution der Geistlichen bildeten den Geschäftskreis der Konsistorien. Dazu kam zumeist eine förmliche Gerichtsbarkeit in Ehesachen. Die Konsistorien setzten sich aus geistlichen und weltlichen Räten zusammen. In größern Staaten machte sich für die verschiedenen Provinzen eine Mehrheit von Konsistorien nötig, die einem Oberkonsistorium unterstellt wurden. Aber auch in Ländern mit überwiegend katholischer Bevölkerung und in Staaten, an deren Spitze ein katholischer Landesherr steht, wurden Konsistorien mit der protestantischen Kirchenverwaltung betraut. Heutzutage haben infolge der Veränderungen auf dem Gebiet der Kirchenzucht und infolge der Justizreformen, welche namentlich die Konsistorialgerichtsbarkeit in Ehesachen beseitigten,