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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Kreislauf des Bluts - Kreisverfassung.

Kreislauf des Bluts, s. Blutbewegung.

Kreislauf des Stoffs, s. Stoffwechsel.

Kreisordnung, ausführliches Gesetz, welches die kommunale Selbstverwaltung eines Kreisverbandes regelt, wie dies namentlich durch die verschiedenen preußischen Kreisordnungen geschehen ist. In Preußen bezeichnet man mit K. schlechthin die 13. Dez. 1872 für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen erlassene K.; auch werden diese Provinzen nicht selten als Kreisordnungsprovinzen bezeichnet (s. Kreisverfassung).

Kreisrat, im Großherzogtum Hessen Amtstitel des Verwaltungschefs eines Kreises, entsprechend dem preußischen Landrat. Der K. steht an der Spitze des Kreisamtes; sein Gehilfe ist der Kreisassessor.

Kreissäge, s. Säge.

Kreisschiff (Popoffka), vom Admiral Popoff konstruierte Kriegsschiffe von kreisförmigem Horizontalschnitt (s. Panzerschiff).

Kreisschulinspektor, s. Volksschule.

Kreisschupper (Cycloideï), Knochenfische mit dünnen, weichen, am Hinterrand nicht gezähnelten Schuppen.

Kreissynode, s. Presbyterial- und Synodalverfassung.

Kreistag, s. Kreisverfassung.

Kreistruppen. Nach der Reichsverfassung von 1512 hatten die Reichsstände, d. h. die zu Sitz und Stimme auf den Reichstagen berechtigten Kurfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen und Städte, im Fall eines Reichskriegs matrikularmäßig bestimmte Kontingente zur Reichsarmee zu stellen; durch Reichsschluß von 1681 wurde aber eine neue Reichsmatrikel aufgestellt, welche das Kontingent für jeden der zehn Reichskreise (s. Kreis, S. 185) festsetzte. Es betrug insgesamt (Simplum) 12,000 Mann Kavallerie, 28,000 Infanterie; Artillerie- und Ingenieurtruppen wurden von den zehn Kreisen gemeinsam gestellt. Eine stehende Reichsarmee gab es nicht, erst seit Ende des 17. Jahrh. kam man darin überein, stehende K. unter den Waffen zu halten, jedoch traten dieselben erst nach beschlossenem Reichskrieg zur Reichsarmee; bis dahin hatte das Reich keine Macht über dieselben. An die Spitze der Truppen eines Kreises trat ein Kreisoberst, einer der Fürsten des Kreises. Das Kommando über alle K. führte die Kreisgeneralität; die Frage, ob der Kaiser oder das Reich den Oberbefehlshaber über alle K. zu ernennen habe, ist nie entschieden worden. - In Rußland sind K. oder Lokaltruppen die in den Militärbezirken unter besondern "Kreistruppenchefs" stehenden, zum Sicherheitsdienst, zur Begleitung von Gefangentransporten etc. dienenden Truppen.

Kreisverfassung, im modernen Staatswesen diejenige Verwaltungseinrichtung, bei welcher die Zusammenfassung der Gemeinden in Bezirke oder Kreise (Kommunalverbände) nicht nur die Bedeutung einer politischen Einteilung zum Zweck der innern Landesverwaltung hat, sondern auch zugleich zur Erreichung selbständiger wirtschaftlicher Zwecke erfolgt ist. Namentlich in Preußen ist der Kreis nicht nur der Verwaltungsbezirk der erstinstanzlichen Administrativbehörde (des Landrats), sondern zugleich das Organ der kommunalen Selbstverwaltung (Self-government). Der Landrat, welcher an der Spitze des Kreises steht, ist zugleich Beamter der innern Verwaltung des Staats und als Kreisvorstand der Chef der kommunalen Selbstverwaltung desselben. Ursprünglich waren in Preußen die Provinzen, in welche die Monarchie, und die Kreise, in welche die Regierungsbezirke der Provinzen zerfallen, lediglich Verwaltungsbezirke des Staats mit staatlichen Organen an ihrer Spitze. Erst die nach englischem Muster im Gegensatz zu dem französischen System der Zentralisation auf die Einführung der Selbstverwaltung gerichteten Bestrebungen der neuern Zeit schufen aus dem Kreis wie aus der Provinz Gemeindeverbände höherer Ordnung mit korporativen Rechten und mit Organen der Selbstverwaltung, indem Hand in Hand mit der Ausbildung der K. diejenige der Provinzialverfassung (s. d.) ging. Dies ist die Bedeutung der Dreiteilung des Landes in Provinzen, Kreise und Gemeinden. Die in neuerer Zeit erfolgte Einschiebung einer Zwischenbehörde zwischen Landrat und Gemeindevorstand in dem Institut der Amtsvorsteher ist im wesentlichen nur für die Ausübung der Ortspolizei von Wichtigkeit. Im Zusammenhang mit der gegenwärtigen K. steht allerdings auch eine Organisation der Regierungsbezirke der Provinzen, indem dem Regierungspräsidenten ein Bezirksausschuß beigegeben ist, der zugleich als Bezirksverwaltungsgericht fungiert, und der an den Geschäften der Landesverwaltung in beschränktem Umfang teilnimmt. Der Schwerpunkt der kommunalen Selbstverwaltung liegt jedoch in den drei Verbänden der Provinz, des Kreises und der Gemeinde, und die Bestrebungen, diese Dreiteilung in voller Reinheit zur Durchführung zu bringen, stehen nicht mehr vereinzelt da. Eigentliche Kommunalverbände bilden übrigens die Regierungsbezirke nicht, soweit sie nicht, wie in Schleswig-Holstein und in Hohenzollern, mit der Provinz zusammenfallen oder doch an deren Stelle treten.

Für die östlichen Provinzen der preußischen Monarchie, nämlich Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen, ist durch die Kreisordnung vom 13. Dez. 1872, neu redigiert durch Gesetz vom 19. März 1881, der Schwerpunkt der Verwaltung aus den Bezirksregierungen heraus in die Kreise gelegt. Städte, die mit Ausschluß der aktiven Militärpersonen mehr als 25,000 Einwohner haben, ausnahmsweise auf Grund königlicher Verordnung auch kleinere Städte, können aus dem Kreisverband ausscheiden und neben den Landkreisen Stadtkreise bilden. Die Organe der Kreisverwaltung sind der Kreistag, der Kreisausschuß und der Landrat. Die Zahl der Mitglieder des Kreistags, welche nach der Bevölkerungsziffer bemessen wird, ist mindestens 25. Zum Zweck der Wahl der Kreistagsabgeordneten werden die drei Wahlverbände der größern ländlichen Grundbesitzer der Landgemeinden und der Städte gebildet. Der Kreistag vertritt den Kreiskommunalverband, er beschließt über die Kreis- und über die sonstigen Angelegenheiten, welche ihm zur Beratung und Beschlußfassung überwiesen sind. Insbesondere ist er zum Erlaß von Kreisstatuten und von Reglements für besondere Kreiseinrichtungen, z. B. für Kreissparkassen, befugt. Ihm liegt die Beschlußfassung über etwanige Kreisanleihen, die Feststellung des Kreishaushaltungsetats und der Kreisabgaben, die Verfügung über das Grund- und Kapitalvermögen des Kreises (Kreisdotation), die Reparation der Staatsleistungen, welche "kreisweise" aufzubringen sind, die Wahl des Kreisausschusses, die Begutachtung von Staatsangelegenheiten, die Wahl der Kommissionen für die Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung und für besondere Kreiszwecke (Kreiskommissionen) ob. Die Be-^[folgende Seite]