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Militärgymnasien - Militärkonventionen.
wurden. Am 1. Nov. 1872 wurde die Kroatisch-Slawonische M. dem Königreich Kroatien-Slawonien, die Banater Ungarn zugeteilt (s. oben), 15. Aug. 1873 durch die Einführung des Wehrgesetzes der letzte Rest der alten Institution beseitigt. Vgl. Utiesenovic, Die M. und deren Verfassung (Wien 1861); Hostinek, Die k. k. M. und ihre Verwaltung (das. 1861, 2 Bde.); Vaniček, Spezialgeschichte der M. (1875); Schwicker, Geschichte der österreichischen M. (Teschen 1883).
Militärgymnasien, in Rußland zur Zeit 18 Vorbereitungsschulen für Söhne adliger Offiziere zum Eintritt in die Kriegsschulen mit einem Lehrplan ähnlich dem der Realschulen und sechsjährigem Kursus; auf den Militärprogymnasien, zur Zeit 8, werden Söhne von Offizieren und Militärbeamten zum Eintritt in Junkerschulen vorgebildet oder als Unteroffiziere zur Armee entlassen; Kursus vierjährig.
Militärgymnastik, der den Soldaten erteilte Unterricht im Turnen, Fechten und Schwimmen, schlechthin s. v. w. Militärturnwesen.
Militärhoheit (Militärgewalt, Jus armorum), die Befugnis des Staatsoberhaupts, von den Unterthanen Kriegsdienste zu fordern und die zur Verteidigung des Landes und der staatlichen Interessen erforderlichen militärischen Vorkehrungen und Einrichtungen zu treffen. Im Deutschen Reich ist die M. und damit die Souveränität der einzelnen Bundesstaaten überhaupt zu gunsten des Kaisers wesentlich beschränkt. Nur das bayrische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandteil des deutschen Reichsheers mit selbständiger Verwaltung unter der M. des Königs von Bayern, indem es nur im Krieg und zwar mit Beginn der Mobilisierung unter dem Oberbefehl des Kaisers steht. Im übrigen aber bildet die gesamte Landmacht des Reichs ein einheitliches Heer, welches nicht nur im Krieg, sondern auch im Frieden unter dem Befehl des Kaisers steht. Die meisten Bundesregierungen haben außerdem mit der Krone Preußen noch besondere Militärkonventionen (s. d.) abgeschlossen, wodurch sich wenigstens die Kleinstaaten ihrer M. nahezu vollständig begeben haben. Die Kriegsmarine des Reichs ist ebenfalls eine einheitliche und steht unter dem Oberbefehl des Kaisers (s. Deutschland, S. 843).
Militarĭa (lat.), Militärangelegenheiten.
Militarismus (neulat.), das Vorherrschen und die Bevorzugung des Soldatenwesens, Säbelregiment.
Militärjustiz, s. Militärgerichtswesen.
Militärkabinett, in Preußen das Büreau, welches unter Leitung des "Chefs des Militärkabinetts" die Entscheidungen des Königs in Militärangelegenheiten bearbeitet; dasselbe war früher dem Kriegsministerium unterstellt. Die gleiche Einrichtung in Österreich und Rußland heißt Militärkanzlei.
Militärkanzlei, s. Militärkabinett.
Militärkarten, s. v. w. Generalstabskarten, s. Landesaufnahme.
Militärkolonien, Ansiedelungen ganzer Truppenteile, die verschiedene Zwecke haben können, z. B. leichtere Verteidigung oft bedrohter Landesgrenzen, Erleichterung des Unterhalts der Truppen in wenig bewohnten Gegenden, Urbarmachung unbewohnter, aber fruchtbarer Landstriche, Verschmelzung des Militärstandes mit dem Bauernstand etc., deren charakteristisches Merkmal unter allen Umständen aber Vereinigung einer bedeutenden Truppenmacht auf verhältnismäßig kleinem Raum und Ernährung derselben durch eigner Hände Arbeit ist. Schon Alexander d. Gr. siedelte die Veteranen seiner Heere teilweise an, und die Römer haben durch M. römischer Bürger erst in Italien, dann in den Provinzen hauptsächlich ihre Weltherrschaft begründet. In der Neuzeit wurden zuerst von Ferdinand I. an der türkischen Grenze M. in größerm Maßstab angelegt; aus ihnen entstand später die Militärgrenze (s. d.), deren Bevölkerung bis vor kurzem ihre militärische Organisation behalten hat. In Schweden wurde gegen Ende des 17. Jahrh. von Karl XI. eine Art von M. errichtet, die mit geringen Abänderungen noch jetzt bestehen, die sogen. Indelta-Armee. Man siedelte nämlich Soldaten und Offiziere zerstreut auf Krondomänen an, die zu Übungen und im Fall eines Kriegs zusammengezogen wurden. Ferner wurden M. seit 1818 vom Kaiser Alexander I. von Rußland angelegt und zwar nach dem Plan des Grafen Araktschejew, der dahin ging, die Soldaten bei den Kronbauern einzuquartieren und auf diese Weise völlig militärische Dörfer zu bilden. Die betreffenden Ukase datieren vom 26. April 1818, 12. Dez. 1821 und 18. Febr. 1825. Zuerst wurde eine Infanteriedivision im Gouvernement Nowgorod und eine Kavalleriedivision im Gouvernement Charkow angesiedelt; 1828 aber waren bereits drei Infanterie- und fünf Kavalleriedivisionen, erstere in den nördlichen, letztere in den südlichen Gouvernements, organisiert. Die junge Mannschaft der Kolonie, bei der Infanterie vom vollendeten 12., bei der Kavallerie vom 14. Jahr an, ward ebenfalls uniformiert und für den Ackerbau und Kriegsdienst ausgebildet. Vom 17. Jahr an dienten diese jungen Leute als Reserve der ackerbautreibenden Soldaten, vom 21. Jahr an in der Armee. Nach 25jähriger Dienstzeit konnte der Kolonist seinen Abschied und seine Entlassung aus der Kolonie verlangen, mußte dann aber noch fünf Jahre in der Reserve dienen. Durch Ukas vom 19. Nov. (1. Dez.) 1831 erhielten die M. eine andre Einrichtung. Bald darauf brachen in ihnen Aufstände aus, welche mit größter Strenge niedergeworfen wurden. Bei dieser Gelegenheit zeigte sich insbesondere Araktschejew (s. d.) als Wüterich. Als nach Beendigung des letzten orientalischen Kriegs die russische Armee organisiert ward, hob Kaiser Alexander II. die Infanteriekolonien in den nördlichen Gouvernements auf, so daß nur die Kavalleriekolonien unter dem Namen der südlichen Kolonien und zwar als charkowsche, chersonsche und kiew-podolische fortbestanden, aber mit Gemeindeverfassung und ohne militärische Organisation. Von untergeordneter Bedeutung waren die M., welche der französische Marschall Bugeaud in Algerien gründete; dagegen hat die Ansiedelung militärisch geschulter Kolonisten aus der deutschen Legion, welche die englische Regierung 1857 zum Schutz des Kaplandes gegen die Einfälle der Kaffern berief, die friedliche Entwickelung der Kapkolonie für längere Zeit ermöglicht.
Militärkonventionen, Staatsverträge, durch welche eine Regierung die ihr in Ansehung des Militär- und Kriegswesens zustehenden Rechte ganz oder teilweise auf eine andre überträgt. Dahin gehört z. B. die Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bund und Württemberg vom 21.-25. Nov. 1870, welche dann später in die deutsche Reichsverfassung vom 16. April 1871 mit aufgenommen wurde. Außerdem sind zwischen der Krone Preußen und allen übrigen Bundesstaaten mit Ausnahme Bayerns M. abgeschlossen worden, durch welche, abgesehen von den Beschränkungen der Militärhoheit der einzelnen Bundesstaaten durch die Reichsverfassung, die Kleinstaaten ihre Militärverwaltung der preußischen Staatsregierung vollständig übertragen haben. Nur die Königreiche haben ihre eigne Heeresverwaltung be-^[folgende Seite]