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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Russisches Reich

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Russisches Reich (Museen etc., Presse; Agrarverfassung).

Geographische Gesellschaft, deren rastlose Thätigkeit in ganz Europa bekannt ist, die Russische Archäologische Gesellschaft. In Moskau haben ihren Sitz: die Archäologische Gesellschaft, die Gesellschaft für russische Geschichte und Altertümer, die Gesellschaft der Naturforscher, die Gesellschaft der Freunde russischer Litteratur, die Gesellschaft der Kunstfreunde; in Riga: die Litterärisch-praktische Bürgerverbindung, die Gesellschaft für lettische Litteratur und die Gesellschaft für Geschichte und Altertümer in den Ostseeprovinzen; in Reval: die Esthländische Litterärische Gesellschaft; in Dorpat: die Gelehrte Esthnische Gesellschaft, die Kaiserliche Ökonomische Societät; in Mitau: die Kurländische Gesellschaft für Litteratur und Kunst nebst reichem Museum; in Arensburg: eine Gesellschaft zur Erforschung der Vorzeit Ösels; in Kasan: die Gesellschaft der Freunde vaterländischer Litteratur; in Odessa: die Gesellschaft für Geschichte und Altertümer, die Neurussische, die Ökonomische Gesellschaft. An Museen sind zu nennen: die Museen der Akademien der Wissenschaften und der Künste, das Museum der Modelle für landwirtschaftliche Maschinen, das mineralogische Museum des Berginstituts, das Museum der Ingenieure der Wasser- und Wegekommunikation, das Haupt-Artilleriemuseum, das Marinemuseum, sämtlich in St. Petersburg; das Zentralmuseum für vaterländische Altertümer in Dorpat; die Provinzialmuseen in Reval, Mitau und Riga; das Museum für bosporanische Altertümer in Kertsch; das Altertumsmuseum in Odessa; das öffentliche und Rumjänzowsche Museum in Moskau mit einer Gemäldegalerie. Hervorragende Bibliotheken sind: die kaiserliche öffentliche Bibliothek und die Bibliothek der Akademie der Wissenschaften in St. Petersburg; die bei dem Archiv des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten in Moskau, die Bibliotheken an den Universitäten, die Rigasche Stadtbibliothek.

Die periodische Presse ist im Verhältnis zur Bevölkerung nicht umfangreich, doch war sie 1. Dez. 1882 durch 776 Zeitungen, Wochen- und Monatsschriften vertreten, von welchen 272 in St. Petersburg und Moskau, 504 in den Provinzen ausgegeben wurden. Einige derselben erfreuen sich bereits eines verhältnismäßig langen Daseins; in den Residenzen wie in den Provinzen gibt es je drei Zeitschriften, die seit mehr als einem Jahrhundert erscheinen. Von der gesamten Provinzialpresse datiert der fünfte Teil erst seit 1881, in welchem Jahr mit der Herausgabe von 64 neuen Provinzialblättern begonnen wurde. Typographische und lithographische Anstalten, die allen Bedürfnissen der Neuzeit entsprechen, finden sich in St. Petersburg, Riga, Reval, Mitau, Moskau, Odessa, Warschau und in den Universitätsstädten. Die Zeitungen der Residenzen und die Druckschriften, die wenigstens 20 Druckbogen stark sind, erscheinen nach geleisteter Kaution ohne dem Druck vorhergehende Zensur, können aber nach dreimaliger Verwarnung ohne weiteres auf kürzere Zeit oder gänzlich verboten werden; alle übrigen Schriften und die Zeitungen der Provinzen unterliegen gleich den Zeitungen des Auslandes der Zensur.

Agrarverfassung, Landwirtschaft.

Die Eigentümlichkeit der russischen Agrarverfassung liegt in der Einrichtung des Gemeindebesitzes. Dieser ist nach der Erklärung eines kompetenten Beurteilers der russischen Landwirtschaft, Joh. v. Keußler, als die Grundbesitzform aufzufassen, nach welcher das Land durch Gemeindebeschluß unter die Bauern nach Seelen, Tjäglos (s. unten) oder nach einem andern Modus umgeteilt oder verteilt, den für die Nutzung des Landes auferlegten Verpflichtungen aber unter solidarischer Haft nachgekommen wird. Diese Besitzform herrscht in 29 großrussischen Gouvernements, nämlich in St. Petersburg, Olonez, Nowgorod, Wologda, Pskow, Twer, Jaroslaw, Kostroma, Wjatka, Perm, Smolensk, Moskau, Wladimir, Nishnij Nowgorod, Kasan, Kaluga, Tula, Rjäsan, Tambow, Pensa, Simbirsk, Orel, Kursk, Woronesh, Saratow, Samara, Orenburg, Astrachan und Charkow. In den andern Gouvernements herrscht der persönliche Grundbesitz, der jedoch im Interesse der Erhaltung eines kräftigen Bauernstandes vielfachen Beschränkungen unterliegt.

Beim Gemeindebesitz hat die Gemeinde die Verfügung über das ganze Land, dessen wirtschaftliche Verwendung sie bestimmt, wobei ein Teil (derjenige, welcher wirtschaftlichen Nutzen gewährt, ohne Arbeit zu beanspruchen) in gemeinsamer Nutzung bleibt, ein zweiter Teil vielleicht brach liegt und ein dritter zur Bebauung unter die Gemeindegenossen verteilt wird. Hierbei hat das russische Volk einen sonderbaren Ausweg eingeschlagen und, da ihm keine der möglichen Verteilungsweisen, etwa nach der Zahl der erwachsenen Arbeiter der Familien etc., entsprach, sich eine ideelle Teilungseinheit, das Tjäglo, gebildet. Dieses Tjäglo ist ein bestimmtes Quantum von Arbeitskräften und materiellen Bedürfnissen. Auf Seelenzahl reduziert, wechselt es je nach den örtlichen Verhältnissen. Gewöhnlich ist die Zahl der Tjäglos einer Gemeinde etwas kleiner als die Hälfte und etwas größer als der dritte Teil der männlichen Seelen. Es ist eben ein originelles Maß, das sowohl zur äußern Natur als zu der Person in Beziehung gesetzt wird. Ist z. B. eine Familie durch Todesfall, Rekrutierung etc. dermaßen in ihrem Bestand reduziert, daß sie einen Teil ihres Landes aufgibt, so erhält nicht die Familie dieses Land, welche über die meisten Arbeitskräfte verfügt, sondern diejenige, welche durch den Unterhalt von Altersschwachen, Kindern etc. am meisten in Anspruch genommen ist. Nicht überall ist dieses Verfahren der Landverteilung nach Tjäglos die Regel, es kommt auch die Teilung des Landes nach der Seelenzahl vor; aber es scheint, als ob dieser Modus der Volkssitte direkt entgegen und nur ein künstliches Gebilde der Verwaltung sei. Bei den Ländereien selbst werden unterschieden: 1) das Gehöftareal, 2) Ackerland und Wiese, 3) die gemeine Mark, wie Weiden, Wald, Flüsse etc. Das Gehöftareal ist dasjenige Land, welches in der Umkreislinie einer bewohnten Ortschaft liegt, und auf welchem sich die bäuerlichen Wohnhäuser, Wirtschaftsgebäude u. dgl. befinden. Auch die Gemüse- und Obstgärten, Dreschtennen u. dgl. im Umkreis der Ansiedelung gehören hierher. Das Gehöftareal kann den einzelnen Bauernwirten zu gesonderter Nutzung zustehen (und in diesem Fall ist es erblich), oder es befindet sich in der Gesamtnutzung der Gemeinde als sogen. Gemeindegehöftareal, wie Marktplätze, unbebaute freie Plätze etc. Acker und Wiese bekommen die Bauern von der Gemeinde zur zeitweiligen Nutzung, welche in Bezug auf die Teilungstermine und die Zahl der Jahre, auf welche die Grundstücke vergeben werden, ganz frei ist bis auf den Umstand, daß zur Beschlußfassung zwei Drittel der Bauernwirte erforderlich sind. Ungeteilt bleibt endlich die gemeine Mark, welche allen Bauern gemeinsam zur Nutzung zugewiesen wird, wie Weiden, Wald, Schluchten, Teiche, Flüsse u. a. m.

Wo persönlicher Grundbesitz existiert, da werden, wie in Kiew, Podolien, Wolhynien, drei Kategorien